Abrechnungs-Update: Antikörper-Tests jetzt GKV-Leistung
Antikörper-Tests auf SARS-CoV-2 jetzt GKV-Leistung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat am 08. Mai bekannt gegeben, dass Labortests auf Antikörper gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 als Leistungen für GKV-Patienten möglich sind. Eine Testung soll nur mit direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik durchgeführt werden. Die bloße Prüfung des Immunstatus, ohne entsprechende Indikation, gehört nicht zum Leistungsumfang der GKV.
In Frage kommt die Veranlassung eines Antikörpertest zur Titerbestimmung als auch zum Nachweis einer Serokonversion. Dazu soll die Untersuchung frühestens eine Woche nach Symptombeginn vorgenommen werden.
Hierzu sind zwei Blutproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen erforderlich. Die zweite Probe sollte nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden und muss in demselben Labor untersucht werden.
Weiterhin gilt: Schnelltests sind keine Kassenleistung und werden nicht erstattet.
Anfordernde Ärzte beauftragen ihr Labor mittels der Gebührenordnungsposition (GOP) 32641. Für diese „ähnliche Untersuchung“ müssen die zu detektierenden Antikörper benannt werden. Laut KBV kann auf Gesamt-Antikörper oder spezifisch auf IgG-Antikörper gegen SARS-CoV-2 untersucht werden. IgA- oder IgM-Titer sollen nicht bestimmt werden.
Anfordernde Ärzte und Laborärzte sollen die Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88240 kennzeichnen. Damit werden alle Leistungen am Behandlungstag extrabudgetär vergütet.
- Die Pseudo-GOP 88240 kann für jeden Behandlungstag angesetzt werden, d.h. dass das extrabudgetäre Honorar zur Corona-Versorgung sich immer auf die Tagesleistung bezieht (ausgenommen im Falle einiger Grundpauschalen, die auch rückwirkend endbudgetiert sind). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Beitrag zur Abrechnung.
Ein positiver Befund gilt als indirekter Erregernachweis und ist sowohl für die Laborärzte als auch die behandelnden Ärzte meldepflichtig.
Die KBV empfiehlt, dass Ärzte, die Antikörper untersuchen, freiwillig an Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung teilnehmen sollten.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Themenseite der KBV.
Für eine individuelle Beratung zu Ihrer Abrechnung kontaktieren Sie gerne unser Expertenteam.
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