Abrechnungs-Update: Mehraufwendungen für D-Ärzte aufgrund SARS-CoV-2
Der Abrechnungszeitraum wurde bis zum 31. März 2021 verlängert
Die Gesetzlichen Unfallversicherungen haben sich mit der KBV auf eine pauschale Vergütung für Mehraufwendungen für Infektionsschutz für ambulante Behandlungen im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens verständigt. Jedem D-Arzt wird für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden Behandlungstag eine Pauschale erstattet.
Aufgrund der im Moment nicht zu beziffernden tatsächlichen Kosten für den Infektionsschutz wurde für diese Pauschale der Betrag von 4 Euro festgelegt.
Die Pauschale kann als besondere Kosten mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden (eine Gebührenordnungsposition gibt es nicht). Für zurückliegende bereits abgerechnete Behandlungen kann die Pauschale dem UV-Träger nachträglich entweder als Ergänzung zu einer bereits abgerechneten Gebührenposition oder mit gesonderter Abrechnung unter Angabe des Behandlungstages in Rechnung gestellt werden.
Die Pauschale gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020 und wurde nun bis zum 31. März 2021 verlängert.
Aufgrund der Struktur der Abläufe in den Datenverarbeitungssystemen der Unfallversicherungsträger und bestehender gesetzlicher Regelungen ist eine automatische Nachberechnung durch die Unfallversicherungsträger nicht möglich.
Für eine individuelle Beratung zu Ihrer Abrechnung kontaktieren Sie gerne unser Expertenteam.
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