Vermeiden Sie Honorarverluste
Chairside-Leistungen – ein unbeachtetes Honorarpotenzial
Sichtkontrollen, Beratungen, Untersuchungen, Mehrfachberechnungen, Begleitleistungen und Chairside-Leistungen – in all diesen Leistungsbereichen lassen sich regelmäßig Honorarpotenziale identifizieren. In der heutigen Ausgabe stellen wir Ihnen die Potenziale im Bereich Chairside-Leistungen vor, die neben den zahnärztlichen Leistungen zwar erbracht, aber häufig nicht abgerechnet werden.
Warum entstehen Honorarverluste?
Unberücksichtigt bei der Abrechnung bleibt oft, dass neben den zahnärztlichen Leistungen begleitende Tätigkeiten erbracht, aber nicht abgerechnet werden. Beispielsweise werden im Eigenlabor provisorische Kronen aufwendig ausgearbeitet oder die für die Wiedereingliederung vorgesehenen Kronen oder Brücken am Patientenstuhl gereinigt. Die fehlende Dokumentation führt dazu, dass die Leistung nicht berechnet wird.
Fallbeispiel
EKR der Krone am Zahn 46 nach vorheriger Beratung und Untersuchung, Abformung für ein direktes Provisorium (Abdruckdesinfektion und aufwendiges feinanatomisches Ausarbeiten des Provisoriums), Eingliedern des Provisoriums.
Nicht dokumentiert wurden die nachfolgend fett markierten Chairside-Leistungen. Wenn diese berücksichtigt werden, ergibt sich folgende Berechnung:
Beide Leistungen werden gemäß § 9 GOZ als Laborleistung – in diesem Fall als Eigenlaborleistung – berechnet. Das Vorhandensein eines Eigenlabors ist dabei für die Berechnung keine Voraussetzung, denn die Leistung kann Chairside (= am Behandlungsstuhl) erbracht werden. Das durch die Berechnung entstandene Honorarpotenzial kann nicht als fester Eurobetrag beziffert werden, da jede Zahnarztpraxis diese Leistungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkulieren muss.
PRAXISHINWEIS | Notieren Sie die von Ihnen während der Behandlung erbrachten Laborleistungen und ordnen Sie diese den jeweiligen Gebührenziffern zu. Lesen Sie im Zweifel nach, welche Chairside-Leistungen möglich sind. Prüfen Sie anschließend, ob die Laborleistung tatsächlich eine selbstständige Leistung darstellt und nicht unter das Zielleistungsprinzip (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ) fällt. Können Sie dies bejahen, ist die Berechnung gemäß § 9 GOZ möglich.
Kein Honorarverzicht bei Rechnungseinreden durch PKVen
Die Berechnung von Chairside-Leistungen führt regelmäßig zu Einreden privater Kostenerstatter. Diese argumentieren beispielsweise, dass die berechnete Laborleistung bereits integraler Bestandteil der berechneten Honorarleistung sei und damit das Zielleistungsprinzip verletzt werde.
Beispiel: Nichterstattung der Abdruckdesinfektion
„Die Kosten für die Desinfektion im Dentallabor erstatten wir nicht, da diese nicht zusätzlich berechnet werden dürfen. Desinfektion ist eine selbstverständliche Anforderung während der Herstellung, die in den Herstellungskosten enthalten ist.“
Ein möglicherweise von der PKV als Reaktion auf die zahnärztliche Rechnung eingehendes Schreiben sollte weder Sie noch Ihre Patienten verschrecken. Ein Verzicht der Berechnung der Chairside-Leistung aufgrund einer ablehnenden Haltung hätte für Sie im Ergebnis einen Honorarverlust zur Folge. Bereiten Sie Ihre Patienten daher auf ein mögliches Schreiben vor und stellen Sie ihnen eine schriftliche Bestätigung der Gebührenkonformität der berechneten Leistung in Aussicht. Ihre Patienten erhalten so bereits vorab das Gefühl, dass sie Ihnen auch nach der Behandlung wichtig sind.
Orientieren Sie sich bei der Argumentation der von Ihnen gebührenkonform berechneten Leistungen neben der Rechtsprechung an den Kommentierungen Ihrer Kammern. Die BZÄK bestätigt z. B. im Positionspapier vom März 2013 die im Beispiel als Chairside-Leistung aufgeführte Abdruckdesinfektion: „Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der zahnärztlichen Praxis sind generell mit den Praxiskosten abgegolten. Desinfektionsmaßnahmen an zahntechnischen Werkstücken, Abformungen, Registraten etc. sind zahntechnische Leistungen – unabhängig davon, ob sie im Zahnarztpraxislabor oder im Fremdlabor erbracht werden – und daher nach § 9 GOZ zu berechnen.“
Über die Autorin:

Janine Schubert, Leitung Erstattungsservice Zahnärzte BFS health finance
Janine Schubert, Betriebswirtin (BA), ist Spezialistin für Gebührenrecht Zahnärzte/MKG. Seit 2010 ist Frau Schubert bei der BFS health finance GmbH tätig, leitet seit 2015 den Erstattungsservice Zahnärzte und coacht Zahnarztpraxen im Bereich Abrechnung.
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