COVID-19 und das TSVG
Eine Verlängerung der MGV-Bereinigung ist möglich
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) – das seit dem 11. Mai 2019 in Kraft ist – regelt unter anderem, dass Praxen für bestimmte Leistungskonstellationen (bspw. Offene Sprechstunde, Neupatienten) eine extrabudgetäre Vergütung für die gesamte Behandlung des Patienten erhalten. Die extrabudgetären TSVG-Honorare werden bzw. wurden ein Jahr lang aus dem „Topf“ der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) entnommen. Das heißt im Ergebnis, dass die MGV um die TSVG-Fälle „bereinigt“ wird bzw. wurde und zwar in verschiedenen Zeiträumen, die zum aktuellen Zeitpunkt größtenteils abgelaufen sind.
- TSVG-Bereinigungszeiträume
1. HA-Vermittlungs- und TSS-Terminfall: 11. Mai 2019 bis 10. Mai 2020
2. Neupatient: September 2019 bis 31. August 2020
3. Offene Sprechstunde: 1. September 2019 bis 31. August 2020
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie machen sich nun aber auch im Hinblick auf die TSVG-Vergütungsreglungen bemerkbar und haben dazu geführt, dass nun geprüft wird, ob der sog. „Bereinigungszeitraum“ verlängert werden soll.
Hintergrund ist, dass die Krankenkassen davon ausgehen, dass TSVG-Leistungen wegen der Corona-Pandemie nur in reduziertem Umfang erbracht oder unvollständig bzw. nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet worden sind[1]. Dies habe dazu geführt, dass die Gesamtvergütung nicht ordnungsgemäß bereinigt werden konnte und dies letztlich zu einer Doppelfinanzierung in der vertragsärztlichen Vergütung führen könnte.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sieht nun gesetzlichen Nachbesserungsbedarf beim TSVG. Das bedeutet zunächst, dass in einem kommenden Gesetzgebungsverfahren eine mögliche Korrekturregelung für die „TSVG-Bereinigung“ der MVG geprüft werden wird. Damit sollen mögliche Abweichungen reduziert werden, die durch eine unerwartet niedrige Inanspruchnahme von TSVG-Leistungen im Bereinigungszeitraum entstanden sind.
- Gesetzesentwurf
Der Referentenentwurf (Stand Oktober 2020) für das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgungsieht (GVWG) sieht ein sog. retrospektives Korrekturverfahren vor, das nicht unmittelbar an die ursprünglichen Bereinigungszeiträume anknüpft, sondern sich auf drei Quartale ab 4/2021 bezieht. Für die Korrektur (resp. die Bewertung der Leistungsmengen) in den drei Quartalen ab 4/2021 soll auf den Abrechnungsdaten aus den Quartalen 4/2019 (mit Bereinigung), 4/2020 (ohne Bereinigung) und 4/2021 aufgesetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass jedenfalls der Abrechnungszeitraum September 2020 bis September 2021 (≙ Quartale 4/2020 bis 3/2021) nicht von einer „neuen“ Bereinigung betroffen wäre.
Zum aktuellen Zeitpunkt bleibt abzuwarten, wie sich die Gesetzgebung weiterentwickelt. Wir werden Sie informieren.
[1] Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Gesundheitsausschusses am 16.11.2020 zum Entwurf des GPVG, Ausschuss-Drks. 19(14)234(3).
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