Abrechnung

Privatärztliche Fernbehandlung – so rechnen Sie richtig ab

Erfahren Sie, welche Leistungen abrechnungsfähig sind und welche Grenzen im Rahmen der Privatliquidation noch besteheni.

01. Februar 2021

Auch wenn es sei seit Mai 2018 möglich geworden ist, Patienten ausschließlich per Fernbehandlung zu versorgen, bleibt der unmittelbare, d.h. persönliche, Kontakt zum Patienten weiterhin der Goldstandard der ärztlichen Beratung und Behandlung. Die Videosprechstunde kann aber als ergänzendes Angebot den Alltag für Arzt und Patient ganz erheblich vereinfachen. Dies ist vor allem im Zuge der COVID-19-Pandemie deutlich geworden, die sich als echter Katalysator für die Akzeptanz die telemedizinische Versorgung erwiesen hat.

BFS-Tipp

Für die Fernbehandlung sind grundsätzlich alle Kommunikationswege möglich, die zur Beratung und Behandlung eingesetzt werden können, ohne dass Sie und Ihr Patient gleichzeitig körperlich anwesend sind. Dies können also – neben der Videosprechstunde – auch Telefonate und E-Mails sein (Chats und SMS werden von der Bundesärztekammer –BÄK- ausgeschlossen). Bei der Nutzung muss aber immer sichergestellt sein, dass diese datenschutzsicher und im Einzelfall zur Behandlung überhaupt geeignet sind (s. Punkt „Vertraulichkeit“).

Mit der Videosprechstunde haben Sie die Chance, neue digitale Prozesse in den etablierten Praxisalltag zu integrieren und zahlreiche Potentiale und Einsatzmöglichkeiten zu erschließen:

  • Die Patienten können einen Service in Anspruch nehmen, der Anreisezeiten, ein mögliches Ansteckungsrisiko im Wartezimmer und damit erheblichen Aufwand erspart. Insbesondere berufstätige Patienten haben so die Möglichkeit, auch tagsüber Termine wahrzunehmen. Das entlastet wiederum Ihre Praxis zu Randzeiten.

  • Die Praxen profitieren von einem sinnvollen Patienten-Management mit dem persönliche Arzt-Patienten-Kontakte durch die Videosprechstunde ersetzt werden können, bspw. im Fall von chronisch erkrankten Patienten, AU-Bescheinigungen oder erforderlichen Folgekontakten. Auch bietet die Videosprechstunde eine attraktive Alternative zur Telefonsprechstunde. Es werden zeitliche Freiräume geschaffen und Praxis-Ressourcen geschont. Auch das Image der Praxis erlebt einen positiven Effekt: die Leistungen sind modern, innovativ und patientenfreundlich.

Die Praxen, welche die Potentiale der digitalen Innovationen in der Medizin nutzen, werden kontinuierlich ein wertvolles Know-how aufbauen (dies auch mit Weitsicht auf andere digitale Innovationen wie das E-Rezept, Gesundheits-Apps usw.). Die individuellen Erfahrungswerte werden zeigen, wie groß die Akzeptanz der Patienten ist, welche Zielgruppe angesprochen wird und welche Leistungen besonders gefragt sind.

Nutzen Sie die Chancen, die die Videosprechstunde Ihnen und Ihren Patienten bietet. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Voraussetzungen, die Abrechnung und die Vergütung.

BFS-Tipp

Einen Überblick über die befristeten Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie finden Sie auf der Website der Bundesärztekammer (BÄK).

Zur EBM-Abrechnung in der Videosprechstunde bei gesetzlich versicherten Patienten, können Sie sich in unserem separaten Beitrag auf der BFS-Website informieren.

BFS-Tipp

In den folgenden Bekanntmachungen der BÄK finden Sie die wichtigsten Anwendungs- und Abrechnungshinweise zur Videosprechstunde:

Die Technik

Sie müssen sich zunächst für einen Videodienstanbieter entscheiden und sich dort registrieren. Daneben benötigen Sie im Wesentlichen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine stabile Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist weder für Sie noch den Patienten erforderlich. Hierzu mehr in unserer Check-Liste.

Die Aufklärung

Bei der ärztlichen Aufklärung vor Beginn der Behandlung ist insbesondere darauf hinzuweisen, was die Fernbehandlung vom Vor-Ort-Termin unterscheidet (u.a., dass nicht alle Sinne / Behandlungsmöglichkeiten bei der Videosprechstunde zur Verfügung stehen).

BFS-Tipp

Ein allgemeiner, schriftlicher Hinweis reicht zur Aufklärung nicht aus. Es kann aber sinnvoll sein, dem Patienten die Informationen aus der mündlichen Aufklärung ergänzend per E-Mail zukommen zu lassen.

Die Vertraulichkeit

Die Videosprechstunde muss – wie eine normale Sprechstunde – vertraulich und störungsfrei verlaufen und in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Auf Arzt- und Patientenseite sollte zu Beginn der Sprechstunde eine kurze Vorstellung der anwesenden Personen erfolgen. Eine Aufzeichnung der Videosprechstunde ist von beiden Seiten nicht erlaubt. Auch die Platzierung von Werbung hat in einer Videosprechstunde nichts zu suchen. Die Patienten sind vor der ersten digitalen Sprechstunde darüber zu informieren und müssen in die Datenverarbeitung einwilligen. Hierzu mehr in unserer Check-Liste.

BFS-Tipp

Es ist nicht erforderlich, dass der Patient schriftlich in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung einwilligt. Die Einwilligung des Patienten ‒ selbstverständlich nach entsprechender Aufklärung ‒ kann auch im Rahmen des Arzt-Patienten-Kontakts in der Videosprechstunde erfolgen. Dies ist durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) klargestellt worden.

Die Kosten

Die Kosten für den Videodienstanbieter variieren abhängig vom Leistungsumfang, insbesondere wenn neben der Zurverfügungstellung des Videodienstes zusätzliche Services angeboten werden (bspw. das Teilen von Dokumenten oder des Bildschirms, Online-Terminvergaben). Von einigen Anbietern werden auch kostenlose Angebote (für Erstnutzer) der Dienstleistungen gemacht.

Die Einsatzmöglichkeiten

Eine Behandlung/Beratung per Videosprechstunde können Sie sowohl bei bekannten als auch unbekannten Patienten in Fällen* nutzen, sofern Sie dies für therapeutisch sinnvoll halten.

Ob eine Behandlung/Beratung per Videosprechstunde ärztlich vertretbar ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob Sie sich im Einzelfall einen ausreichenden Eindruck vom Gesundheitszustand des Patienten verschaffen können und die Erkrankung und die zur Verfügung stehenden Methoden eine Versorgung des Patienten lege artis zulassen.

*Für den kassenärztlichen Bereich wurde ausdrücklich geregelt, dass die Videosprechstunde von allen Arztgruppen eingesetzt werden kann, ausgenommen sind nur Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Dies dürfte analog auch für den privatärztlichen Bereich gelten.

BFS-Tipp

Die Details zu den ärztlichen Sorgfaltspflichten können Sie Ihrer regionalen Berufsordnung oder der Musterberufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) entnehmen, die im § 7 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Fernbehandlung lege artis vorgibt (s. Veröffentlichung der BÄK). Bitte berücksichtigen Sie hierbei: Die vom Deutschen Ärztetag beschlossene MBO-Ä gewährleistet, dass trotz landesgesetzlicher Kompetenz ein weitgehend einheitliches ärztliches Berufsrecht besteht. Die MBO-Ä ist in den Ländern aber kein geltendes Recht. Erst durch die Umsetzung in den regionalen Berufsordnungen der Landesärztekammern werden die Regelungen rechtswirksam für die Mitglieder.

Für viele Fachgruppen kommen bspw. folgende Konstellationen im Rahmen einer Videosprechstunde in Frage:

  • Ersteinschätzung bei Akutfällen, um die Notwendigkeit eines Termins einzuordnen

  • Kontrolluntersuchungen oder Befundbesprechungen (z. B. von Laborwerten und Bluttests)

  • Beratungsgespräche, wie z. B. Medikamenteneinnahme oder Einholen einer Zweitmeinung

  • Besprechung von Kostenplänen

  • Nachsorge für operative Fachbereiche

Auch haben sich bereits spezifische Anwendungsgebiete für die Videosprechstunde herausgestellt, bspw.:

  • Gynäkologie: Beratung zu Kinderwunsch, Schwangerschaft, Geburt (u. a. PDA), Verhütungsmitteln, Wechseljahrbeschwerden, Vulvodynie und Beckenschmerz

  • Dermatologie: Beratung zu begonnenen Therapien, Allergien und Ausschlägen; Aknekontrolle; Besprechung von Kosmetikbehandlungen und Lasermedizin

  • Orthopädie: Beratung zu MRT; Therapieunterstützung; Verlaufskontrolle; postoperative Kontrolle von Wundheilungsprozessen und/oder der Gelenkbeweglichkeit; Planung einer Reha

  • Allgemeinmedizin: Betreuung von Patienten mit chronischen Erkrankungen, z. B. zur Verringerung der Ansteckungsgefahr während der Grippe-Saison

BFS-Tipp

Halten Sie schriftlich in der Patientenakte fest, warum eine (ausschließliche) Behandlung per Videosprechstunde im individuellen Fall ärztlich vertretbar war. Im Zweifels- oder Streitfall können Sie auf diese Dokumentation zurückgreifen. Denn das Risiko einer Fehldiagnose und/oder der falschen Befunderhebung mit der möglichen Folge eines Behandlungsfehlervorwurfs liegt in der ärztlichen Verantwortung.

Die Identifikation Ihrer Patienten

Bei jeder Fernbehandlung gilt, dass der Arzt die sichere Identifikation des Patienten sicherstellen muss.

Während bei bekannten Patienten ein Abgleich mit dem im Praxisverwaltungssystem hinterlegten Daten genügen kann, muss die Identität von unbekannten Patienten grundlegend verifiziert werden. Orientierung hierfür bieten die Vorgaben, die für unbekannte gesetzlich versicherte Patienten gelten:

  • Name der Krankenkasse

  • Versichertennummer

  • Versichertenart

  • Name, Vorname, Geburtsdatum des Versicherten

  • Vollständige Adresse des Versicherten

  • Name der Krankenkasse

  • Ebenfalls in Analogie zu gesetzlich versicherten Patienten – die ihre Gesundheitskarte in einer Videosprechstunde in die Kamera halten – könnten Patienten in einer privaten Videosprechstunde ihren Personalausweis zur Identifikation vorzeigen.

Abrechnung

Nachdem es zunächst keinen offiziellen Katalog für die per Fernbehandlung infrage kommenden Abrechnungsziffern gab, hat die BÄK am 26. Juni 2020 Abrechnungsempfehlungen für telemedizinische Behandlungen bekannt gegeben (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 117, Heft 26). Daneben existieren weitere Leistungen bzw. Abrechnungsmöglichkeiten, die nach den bislang vorliegenden Erfahrungswerten bei telemedizinischen Behandlungen abrechnungsfähig sind. Diese Leistungen – außerhalb der Abrechnungsempfehlungen der BÄK – sind mit einem (BFS) gekennzeichnet. Die Abrechnungsfähigkeit einer Leistung hängt grundsätzlich davon ab, ob der Leistungstext einer GOÄ-Ziffer einen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt (d.h. ohne Anwesenheit im selben Raum) erfordert und ob nach ärztlicher Einschätzung, die erforderliche Behandlung / Beratung im Einzelfall medizinisch in Frage kommt.

BFS-Tipp

Dokumentieren Sie die für Ihre Einschätzung maßgeblichen Gründe in der Patientenakte, sofern Sie die Möglichkeit haben möchten, sich nachträglich darauf beziehen zu können.

Bei der Abrechnung müssen Sie u.a. beachten, die Ziffern mit einem Zusatz – bspw. „mittels Telefon“ oder „im Rahmen der Videosprechstunde“ – im Leistungstext zu kennzeichnen.

BFS-Tipp

Grundsätzlich sind Anrufe des Arztes, die nicht vom Patienten ausgehen bzw. von diesem gewünscht wurden, nicht berechnungsfähig. Ausnahmen hiervon können begründete Notfallsituationen sein oder besondere Absprachen mit dem Patienten, die z.B. bereits vor dem Beginn einer Quarantäne-Anordnung getroffen worden sind.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Für die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) fehlt es derzeit noch an klarstellenden Regelungen. Berufsrechtlich beurteilt die BÄK die Krankschreibung per Fernbehandlung aber durchaus als vorstellbar.

BFS-Tipp

Für die GKV gilt: Seit dem 7. Oktober 2020 können Vertragsärzte bei bekannten Patienten die Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertage feststellen. Weitere Details können hierzu können Sie unserem Artikel zur EBM-Abrechnung in der Videosprechstunde entnehmen.

Erkrankungen, bei denen eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde in Betracht kommt, sind beispielsweise:

  • Erkältung

  • Menstruationsbeschwerden

  • Blasenentzündung

  • Magen-Darm-Infekt

  • Migräne

  • Schübe, z.B. bei chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen

  • Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, z. B. bei Verlust von nahestehenden Angehörigen

Für die GKV-Abrechnung wurde darüber hinaus ausdrücklich geregelt, dass in folgenden Fällen eine AU per Videosprechstunde ausdrücklich nicht ausgestellt werden darf:

  • es handelt sich um einen unbekannten Patienten

  • die AU-Feststellung erfolgt ohne mittelbar-persönlichen Kontakt, z.B. ausschließlich auf Basis eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats.

An diesen Vorgaben können sich Sie sich auch bei der privatärztlichen Behandlung orientieren. Wesentlich ist bei der Ausstellung von AU per Videosprechstunde immer die Einhaltung der besonderen Sorgfalt (vgl. o.). Das heißt, dass sich der Arzt nicht allein auf die Angaben des Patienten verlassen darf, sondern sich – bspw. per Videosprechstunde –nach bestem Wissen und Gewissen davon überzeugt haben muss, dass der Patient tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Im Zweifelsfall muss der Patient vor einer endgültigen Entscheidung über die Ausstellung der AU auf die Behandlung im persönlichen Kontakt – mit entsprechenden Untersuchungsmöglichkeiten – verwiesen werden.

BFS-Tipp

Ihre Patienten haben generell keinen Anspruch auf eine Krankschreibung, dies gilt auch in der Videosprechstunde. Es obliegt Ihrer ärztlichen Entscheidung, ob im Einzelfall eine AU-Feststellung (per Videokonferenz) in Frage kommt. Eine besonders sorgfältige Abwägung ist aufgrund des hohen Beweiswertes von AU stets ratsam, da im Krankheitsfall ein Anspruch des Patienten auf Entgeltfortzahlungen bzw. Krankengeld besteht. Im Zweifelsfall muss der Patient auf den persönlichen Kontakt – mit entsprechenden Untersuchungsmöglichkeiten – verwiesen werden.

Arzneimittel

Im August 2019 wurde das erst im Jahr 2016 eingeführt Verbot von Fernverordnungen von Arzneimitteln wieder abgeschafft. Die ärztliche Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen von Fernbehandlungen und die Abgabe in den Apotheken sind also zulässig. Entscheidend ist auch hier, dass die ärztliche Sorgfaltspflicht eingehalten und jeder Einzelfall gewissenhaft geprüft wird (vgl. o.). Sofern die Rezepte per Post an die Patienten versendet werden, können die Kosten für Porto und Versand als Auslagenersatz (§ 10 Abs. 3 GOÄ) geltend gemacht werden.

Heilmittel

Die Verschreibung von Heilmitteln im Rahmen einer ausschließlichen Fernbehandlung ist zulässig, sofern auch hier die ärztliche Sorgfaltspflicht eingehalten und jeder Einzelfall gewissenhaft geprüft wird.

Überweisungen

Grundsätzlich können auch Überweisungen zu Fachkollegen berufsrechtlich zulässig sein, sofern auch hier die ärztliche Sorgfaltspflicht eingehalten und jeder Einzelfall gewissenhaft geprüft wird. Sie sollten Ihre privatversicherten Patienten aber darauf hinweisen, dass sich ggf. Einschränkungen aus den individuellen Versicherungstarifbedingungen ergeben können.

BFS-Tipp

Sie dürfen den weiterbehandelnden Kollegen darüber informieren, dass eine ausschließliche Fernbehandlung stattgefunden hat, wenn der Patient hiermit einverstanden ist. Eine uneingeschränkte Informationspflicht haben Sie jedoch nicht. Das heißt, dass Sie den weiterbehandelnden Arzt dann nicht informieren dürfen, wenn der Patient nicht eingewilligt hat und keine gesetzliche Auskunftspflicht oder -befugnis besteht.

Werbung

Seit dem 01.01.2020 ist die Werbung – also bspw. Informationen auf Ihrer Praxis-Homepage – für Fernbehandlungen zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt für die Leistung nicht erforderlich ist. Das heißt, dass sich die Werbung nur auf Leistungen beziehen darf, die überhaupt per Fernbehandlung in Frage kommen (bspw. Gespräche).

Aussicht

Laut dem Beschluss des 118. Deutschen Ärztetages soll die Telemedizin in der reformierten GOÄ verankert werden. Hierzu führte das GOÄ-Dezernat der BÄK aus, dass z.B. eine Beratung per E-Mail, die Videosprechstunde oder die ärztliche telekonsiliarische Befundbeurteilung in den Katalog der neuen GOÄ aufgenommen werden. Wann die Novellierung der GOÄ letztlich vollendet und umgesetzt wird, ist derzeit nicht absehbar. Die BÄK hatte zuletzt angekündigt, bis Mitte des Jahres 2020 die Preise für die Leistungen mit dem PKV-Verband abzustimmen. Es bleibt daher abzuwarten, wann die Telemedizin tatsächlich Einzug in die GOÄ halten wird.

Weitere Themenfelder

Neben den oben beschriebenen Themen, die vor allem für die Abrechnung relevant sind, können sich zudem weitere (rechtliche) Fragen im Zusammenhang mit Videosprechstunden stellen, bspw. Arbeitsrecht, Berufshaftpflicht und Fortbildung. Einige Hinweise hierzu finden Sie in der Check-Liste sowie im Fragenkatalog, den die BÄK auf ihrer Homepage veröffentlich hat.

Check-Liste

Die nachfolgende Übersicht auf der Grundlage der Erläuterungen der BÄK soll grundsätzliche Anhaltspunkte geben, welche Aspekte bei der Einzelfallprüfung für die Vertretbarkeit einer (ausschließlichen) Fernbehandlung relevant sein können. Die Check-Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Unterschiede können sich vor allem im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachgebietes und die eingesetzte Beratungs- und Behandlungsmethode ergeben. Ergänzende Hilfestellung können hier Leitlinien der jeweiligen Fachgesellschaften geben.

Rechtliche Rahmenbedingungen

  • Welche Regelungen enthält die Berufsordnung meiner Landesärztekammer zur (Fern-)Behandlung?
    Hinweis: In den meisten, aber nicht allen Regionen (Brandenburg), wurden die aktuellen Änderungen der MBO-Ä von den zuständigen Ärztekammern übernommen. Bitte informieren Sie sich über die Umsetzung der telemedizinischen Vorgaben in Ihrer jeweiligen Landesberufsordnung.

  • Müssen – darüber hinaus – besondere vertragsärztliche Vorschriften beachtet werden?

  • Sind besondere datenschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere für die Nutzung bestimmter Kommunikationsmedien, umzusetzen?

  • Stehen sonstige Vorschriften einer ausschließlichen Fernbehandlung entgegen?

  • Ist mein Personal mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der ausschließlichen Fernbehandlung vertraut?

  • Umfasst meine Berufshaftpflichtversicherung auch die Risiken der (ausschließlichen) Fernbehandlung?

  • Die Dokumentation für alle maßgeblichen Umstände der Einzelfallprüfung wird sichergestellt.

  • Bei angestellten Ärzten und externen Anbietern von Fernbehandlungen:
    Ist ggf. eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich?
    Sind ggf. Einschränkungen im Hinblick auf die zulässige Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen?
    Sind ggf. Wettbewerbsverbote zu beachten?

Qualitätssicherung

  • Gibt es Leitlinien meiner Fachgesellschaften für die (ausschließliche) Fernbehandlung im jeweiligen Fachgebiet?

  • Gibt es besondere Vorgaben aus dem Vertragsarztrecht zur Qualitätssicherung bei Beratung oder Behandlung (ausschließlich) über Kommunikationsmedien?

Technik

  • Verfüge ich über die erforderliche, funktionstüchtige und dem aktuellen technischen Standard entsprechende technische und apparative Ausstattung, um eine Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im konkreten Einzelfall durchzuführen?

  • Ist mein Personal mit der Anwendung der technischen und apparativen Ausstattung vertraut?

  • Wurde das Kommunikationsmedium vor der Behandlung oder Beratung daraufhin geprüft, ob die für die Beratung oder Behandlung erforderlichen Daten in der notwendigen Qualität übermittelt werden können und übermittelt wurden?

Patienten

  • Kann ich meine Patienten mit dem gewählten Kommunikationsmedium zweifelsfrei identifizieren?

  • Ist mein Patient in der Lage, über das gewählte Kommunikationsmedium zu kommunizieren (z. B. Vertrautheit mit Videotelefonie, Besonderheiten bei Nichtmuttersprachlern und bei Seh- oder Hörbeeinträchtigungen)?

  • Wird sichergestellt, dass meine Patienten immer über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden, damit einverstanden sind und dass dies dokumentiert wird?

Indikation

  • Sind die von meinem Patienten beschriebenen Beschwerden für eine Beratung oder Behandlung (ausschließlich) per Fernbehandlung geeignet?

  • Sind die von meinen Patienten beschriebenen Beschwerden über die eingesetzten Kommunikationsmedien überprüfbar?

  • Reichen die von meinen Patienten übermittelten Informationen/Daten aus, um eine fachgerechte und sorgfältige Beratung und Behandlung durchzuführen, ohne dass ich mir ein unmittelbares Bild im persönlichen Kontakt mache?

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