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Hinweise zum Abschluss
der Vereinbarung für Verlangensleistungen
03. Juni 2025
Im Downloadbereich unter den Hinweisen kannst du dir alle Informationen inkl. Musterformular herunterladen.
Wünschen Privatpatient:innen Leistungen, die medizinisch nicht notwendig sind (z. B. Leistungen aus rein ästhetischen Gründen), so gelten die Bestimmungen für eine Verlangensleistung des § 1 Abs. 2 GOZ. Wünschen Kassenpatient:innen Leistungen, die medizinisch nicht notwendig sind (z. B. Leistungen aus rein ästhetischen Gründen), so gelten – genau wie bei Privatpatient:innen – die Bestimmungen für eine Verlangensleistung des § 1 Abs. 2 GOZ. Vor Behandlungsbeginn muss bei gesetzlich versicherten Patient:innen zudem eine Vereinbarung nach BMV- Z § 8 Abs. 7 getroffen werden.
1. Form:
Der Abschluss von „Verlangensleistungen“ richtet sich nach § 2 Abs. 3 GOZ, die Verlangensleistung ist in der Liquidation gem. § 10 Abs. 5 GOZ ausdrücklich zu kennzeichnen.
2. Voraussetzungen:
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Die Patientin oder der Patient wählt eine Leistung, welche auf ihren / seinen ausdrücklichen Wunsch hin erbracht wird und für die keine medizinische Notwendigkeit besteht. Eine Aufklärung der Patientin oder des Patienten (in Kartei / EDV dokumentiert) über die geplanten Behandlungsmaßnahmen und Kosten, sowie dass die Leistung nicht medizinisch notwendig ist, ist erfolgt.
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Zwischen Zahnärzt:in und Patient:in oder zwischen Zahnärzt:in und Zahlungspflichtigen muss eine individuelle Absprache getroffen werden. Dabei muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt sicherstellen, dass für seine Vertragspartner:innen der Umfang der Abweichung von der Gebührenordnung inhaltlich eindeutig erkennbar ist.
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Eine Delegation des Abschlusses der Vereinbarung an Mitarbeiter:innen ist nicht zulässig.
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Die Vereinbarung ist vor der Leistungserbringung abzuschließen.
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Die Vereinbarung ist schriftlich zu treffen und von den Patient:innen / Zahlungspflichtigen unterzeichnen zu lassen.
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Bei umsatzsteuerpflichtigen Praxen, fallen auf diese Leistungen 19% MwSt. an, welche entsprechend auch auf der Rechnung ausgewiesen werden müssen.
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3. Inhalt:
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Leistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, müssen im Einzelnen einschließlich ihrer Vergütung angegeben werden.
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Die Vereinbarung muss zudem den Hinweis enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und die Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
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Den Zahlungspflichtigen ist ein Exemplar der Vereinbarung auszuhändigen.
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4. Ausschluss:
In bestimmten Fällen ist der Abschluss einer Vereinbarung von Verlangensleistungen kraft GOZ ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 3 GOZ). Dies ist der Fall:
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Für Leistungen, die bereits vor der Vereinbarung erbracht wurden.
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