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Hinweise zum Abschluss einer Vorauszahlungsvereinbarung
22. Juli 2025
Besonders im Zusammenhang mit langwierigen und kostspieligen Behandlungen scheint die
Vereinbarung einer Vorauszahlung eine adäquate Lösung zur Vermeidung von späteren
Zahlungsausfällen zu sein. Doch die Zulässigkeit einer solchen Vorauszahlung ist juristisch sehr
umstritten.
Das Spektrum der hierzu vertretenen Auffassungen ist sehr weitreichend. Höchstrichterliche
Entscheidungen zu dieser Problematik gibt es bisher nicht. Unstreitig ist lediglich, dass immer
dann, wenn sofortiges Handeln geboten ist, die Hilfe nicht von einer Vorauszahlung abhängig
gemacht werden darf.
Im Downloadbereich unter den Hinweisen kannst du dir alle Informationen inkl. Musterformular herunterladen.
Vorauszahlungen auf Material und Laborkosten:
Es besteht lediglich Einigkeit darüber, dass voraussichtliche Laborkosten z.B. bei der
Anfertigung von umfangreichem Zahnersatz im Voraus verlangt werden dürfen (vgl. OLG
München, Urteil vom 11. Mai 1995, Az. 1 U 5547/94).
Vorauszahlungen auf zahnärztliche Leistungen:
Vollständige, einmalige Vorauszahlung:
Die Vereinbarung einer vollständigen einmaligen Vorauszahlung im Zusammenhang mit
zahnärztlichen Leistungen ist hingegen unzulässig (vgl. LG Münster, Urteil vom 13.07.2016, Az. 12 O 359/15). Dies aus folgendem Grund: Die vollständige Vorauszahlungspflicht in einem vorformulierten Vertrag zu regeln, stellt allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar.
Die Vereinbarung einer solchen Vorauszahlung führt in diesem Zusammenhang zu einem Verstoß gegen § 307 BGB. Danach sind AGB unwirksam, wenn sie Vertragspartner:innen der Verwender:innen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei individuell ausgehandelten Vereinbarungen liegt hingegen eine unzulässige Abweichung von § 10 Abs. 1 GOZ in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte vor.
Der Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag zu qualifizieren. Im Rahmen des Dienstvertrages ist in § 614 BGB und im Rahmen des Zahnarztvertrages speziell in § 10 Abs. 1 S. 1 GOZ die
Vorleistungspflicht der Zahnärztin oder des Zahnarztes geregelt. Gegen dieses gesetzliche Leitbild verstößt eine solche Vorauszahlungsklausel, da sie die Position des Patienten sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht erheblich verschlechtert:
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Durch die einmalige Vorauszahlung wird den Patient:innen über die gesamte
Behandlungsdauer das Insolvenzrisiko der Zahnärztin oder des Zahnarztes übertragen. -
Patient:innen sind im Falle von Leistungsstörungen gehalten, ihre Rechte aktiv geltend zu machen, da eine Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche bzw. die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund der bereits erfolgten vollständigen Zahlung ausscheidet.
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Auch ein Behandlungsabbruch wird in tatsächlicher Hinsicht durch die Hemmnis erschwert, bereits geleistete Zahlungen zurück fordern zu müssen.
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Bei Individualvereinbarungen besteht zwischen den behandelnden Zahnärzt:innen und den Patient:innen eine massiv ungleiche Verhandlungsstärke. Es besteht daher das Risiko, dass Patient:innen vertraglichen Vereinbarungen zustimmen, deren Tragweite er gegebenenfalls nicht überschaut, um das Vertrauensverhältnis zu dem Zahnarzt nicht zu gefährden.
Ratenweise Vorauszahlung:
Hinsichtlich der Möglichkeit einer monatlichen ratenweisen Vorauszahlung kann aufgrund
fehlender Rechtsprechung nicht abschließend beurteilt werden, ob eine solche Vorauszahlung
eine unangemessene Benachteiligung der Patient:innen darstellt oder nicht.
Fazit:
Auch wir sehen die Vereinbarung einer einmaligen kompletten Vorauszahlung als unzulässig an.
Aber auch ratenweise Vorauszahlungsvereinbarung bleiben aufgrund der fehlenden klaren
Rechtsprechung sehr risikobehaftet.
Sollten entsprechende Vereinbarungen dennoch geschlossen werden, ist nicht vorhersehbar, wie andere Gerichte entscheiden werden. Es ist daher nur mit äußerster Vorsicht von solchen Vereinbarungen Gebrauch zu machen.