Politik und Recht

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz tritt in Kraft

22. Dezember 2022

Der Bundestag hat das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) beschlossen. Nach diesem Schritt tritt das Gesetz nun einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Teilen in Kraft. Die Inhalte sind vielfältig: Es soll u.a. Krankenhäuser verpflichten, ausreichend Pflegekräfte einzustellen. Außerdem ermöglicht es einen Ausbau der Ambulantisierungspotentiale und beinhaltet Änderungen im Bereich Telemedizin. Um einen finalen Überblick zu bieten, fassen wir die Kerninhalte an dieser Stelle zusammen.

Tagesbehandlungen im Krankenhaus

Krankenhäusern ist es ab Januar 2023 möglich, bis dahin vollstationär erbrachte Leistungen als Tagesbehandlung (ohne Übernachtung) durchzuführen. Auf diese Weise sollen Einsparungen für das Gesundheitswesen generiert und das Krankenhauspersonal entlastet werden. Die Entscheidung, ob eine tagesstationäre Behandlung angezeigt wird, treffen die behandelnden Ärzt:innen mit einer Einwilligen der Patient:innen. Eine tagesstationäre Behandlung ist pro Tag mit einem sechs stündigen Aufenthalt im Krankenhaus verbunden, bei dem überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlungen erbracht werden.

Sektorengleiche Vergütung

Krankenhäusern ist es ab Januar 2023 möglich, bis dahin vollstationär erbrachte Leistungen als Tagesbehandlung (ohne Übernachtung) durchzuführen. Auf diese Weise sollen Einsparungen für das Gesundheitswesen generiert und das Krankenhauspersonal entlastet werden. Die Entscheidung, ob eine tagesstationäre Behandlung angezeigt wird, treffen die behandelnden Ärzt:innen mit einer Einwilligen der Patient:innen. Eine tagesstationäre Behandlung ist pro Tag mit einem sechs stündigen Aufenthalt im Krankenhaus verbunden, bei dem überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlungen erbracht werden.

TI-Pauschalen

Künftig sollen (Zahn-)Ärzt:innen und Apotheker:innen monatliche Pauschalen für die von der Telematik bedingten Ausstattungs- und Betriebskosten von den Krankenkassen erhalten. Begründet wurde dies u.a.: „Die bisherigen Regelungen zu Einmalpauschalen haben sich nicht bewährt und sind auch langfristig mit Blick auf den vorgesehenen Anschluss einer Vielzahl von Leistungserbringergruppen an die Telematikinfrastruktur nicht mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vereinbar“. Die Höhe der Pauschalen wird bis zum 30. April 2023 von der KBV bzw. die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelt. Gezahlt werden soll diese ab dem 1. Juli 2023 – und dann für zwei Jahre in unveränderter Höhe.

§ 332 a SGB V regelt, den Abbau der Hürden für Leistungserbringer (Ärzte und Apotheken). Eingeschränkt werden sollen Vorgehensweisen, die derzeit „aufgrund von Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme im Rahmen der Telematikinfrastruktur bestehen.“ Hard- und Softwareanbieter haben eine Verpflichtung, eine „diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste“ sicherzustellen und dem Trend entgegenzuwirken, dass viele Anbieter ihre Systeme geschlossen halten. Indirekte Kosten im Kontext der Wahl eines Herstellers oder Anbieters sind unzulässig.

Digitalisierungsvorhaben

  • Zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit digitaler Anwendungen sowie zentrale Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), werden Krankenkassen dazu verpflichtet ihren Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Bei Beantragung einer elektronischen Patientenakte erhalten sie dazu noch einen PIN.

  • Auch die Anbindung an die elektronische Patientenakte (ePA) soll u.a. für DiGA-Hersteller erleichtert werden, so wird mit einer Fristverschiebung auf den 01.01.2024 (vorher 2023) die Übermittlung der DiGA-Daten (mit Einwilligung der Versicherten) in die ePA ermöglicht. Zudem müssen DiGA bis dahin über eine von der gematik festgelegte Schnittstelle verfügen.

Personalbemessung (PPR 2.0)

Mit dem Gesetz soll die Situation der Pflege in den Krankenhäusern verbessert werden. Um dies zu erreichen werden Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt. Dazu wird ein Instrument zur Personalbemessung (PPR 2.0) eingesetzt, das im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege von allen Beteiligten entwickelt wurde.

Die Einführung der PPR 2.0 erfolgt in drei Stufen:

  • Am 1. Januar 2023 startet die Erprobungsphase mit einem Praxistest. Die Testphase erfolgt in einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern.

  • Auf dieser Basis werden in einer Rechtsverordnung den Krankenhäusern Vorgaben für die Personalbemessung gemacht. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Pilotverfahrens kann das BMG anschließend durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 30. November 2023 Vorgaben zur Ermittlung des Pflegepersonalbedarfes in Anlehnung an die Konzepte der PPR 2.0 erlassen.

  • Ab 2025 wird die Personalbemessung dann scharf gestellt und sanktioniert.

Das erklärte Ziel Pflegekräfte durch Personalaufbau an den Betten zu entlasten, verbessert die Rahmenbedingungen für die Pflege im Krankenhaus. Problematisch wird es sein, ob so viele Fachkräfte gefunden werden.

Beschleunigung von Krankenhausbudgetverhandlungen

Um den Verhandlungsstau ohne übermäßige Beanspruchung der Schiedsstellen aufzulösen, ist aktuell vorgesehen, dass die noch rückständigen Vereinbarungen bis Ende 2025 geschlossen sein müssen. Ab dem Vereinbarungsjahr 2026 muss der Abschluss der Budgetverhandlungen bis zum 31.07. des entsprechenden Jahres erfolgen, für das die Vereinbarung gelten soll.

Mehr Geld für Geburtshilfe und Kinderstationen

Um Geburtshilfeabteilungen in Krankenhäusern zu unterstützen, erhalten die Bundesländer zusätzliche finanzielle Mittel. Berücksichtigt bei der Festlegung der konkreten Höhe je Krankenhausstandort werden die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie, einer Fachabteilung für Neonatologie ein bestimmter Anteil vaginaler Geburten, die Geburtenzahl sowie die Möglichkeit der Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums. Um die flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfestandorten aufrecht zu erhalten, stehen für die Jahre 2023 und 2024 jeweils 120 Millionen Euro zur Verfügung. Für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen wird das vor der Pandemie im Jahr 2019 erbrachte Erlösvolumen unabhängig von den tatsächlich erbrachten Leistungen garantiert. Das 2019-Erlösvolumen wird zudem bis in die Gegenwart fortgeschrieben und jeweils für das Jahr 2023 und 2024 zusätzlich um 300 Mio. Euro aufgestockt – insgesamt also um 600 Millionen Euro.

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