
Digitalisierung
Krankschreibung per Video bei allen GKV-Versicherten
24. Januar 2022
Bislang war eine Krankschreibung in der Videosprechstunde nur bei praxisbekannten Versicherten möglich. Seit dem 19.01.2022 können nun alle GKV-Versicherten in der Videosprechstunde krankgeschrieben werden, unabhängig davon, ob es schon einmal einen Kontakt in der Praxis gegeben hat.
Unterschiede bei der Dauer
Die Unterschiede zwischen der Praxis bekannten und unbekannten Versicherten zeigen sich in der Dauer der möglichen Krankschreibung:
-
3 Tage bei unbekannten Versicherten
-
7 Tage bei bekannten Versicherten
Diese Zeiträume gelten jeweils für die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Eine Folge-AU per Videosprechstunde kommt nur dann in Frage, wenn die Krankschreibung wegen derselben Erkrankung zuvor im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts erfolgt ist.
Hinweis
Eine AU per Videosprechstunde darf nicht ausgestellt werden, wenn kein Arzt-Patienten-Kontakt (persönlich oder per Videosprechstunde) stattgefunden hat, z.B. ausschließlich auf Basis eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats. Eine Rückdatierung des Arbeitsunfähigkeitsbeginns auf einen Kalendertag vor Inanspruchnahme der Videosprechstunde ist nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
Anwendungsfälle
Erkrankungen, bei denen eine Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde in Betracht kommt, sind beispielsweise:
-
Erkältung
-
Menstruationsbeschwerden
-
Blasenentzündung
-
Magen-Darm-Infekt
-
Migräne
-
Schübe, z.B. bei chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen
-
Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, z. B. bei Verlust von nahestehenden Angehörigen
Hinweis
Die GKV-Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Krankschreibung, dies gilt auch in der Videosprechstunde. Es obliegt Ihrer ärztlichen Entscheidung, ob im Einzelfall eine AU-Feststellung (per Videokonferenz) in Frage kommt. Eine besonders sorgfältige Abwägung ist aufgrund des hohen Beweiswertes von AU stets ratsam, da im Krankheitsfall ein Anspruch der Versicherten auf Entgeltfortzahlungen bzw. Krankengeld besteht. Im Zweifelsfall müssen die Versicherten auf den persönlichen Kontakt – mit entsprechenden Untersuchungsmöglichkeiten – verwiesen werden.

Meike Schmucker
LL.M. Medizinrecht
Consultant Arztmarkt, Redakteurin