
News zur EBM-Abrechnung im 2. Quartal 2022
Ab dem 01.04.2022 kann in den vertragsärztlichen Praxen pro Quartal fast jeder dritte Patient ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden: die ursprüngliche Begrenzung von ausschließlichen Videosprechstunden-Fällen wurde von 20 % auf 30 % der Behandlungsfälle angehoben. Entsprechend wurde auch die Leistungsmenge angehoben: bis zu 30 % der Leistungen dürfen je Arzt und Quartal erbracht in der Videosprechstunde werden. Bei allen weiteren Patienten kann die Videosprechstunde flexibel eingesetzt werden, sofern mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal stattfindet.
Diese Regelung gilt unabhängig von den pandemiebedingten Sonderregeln (die vollständige Aussetzung der Obergrenze für die Videosprechstunde ist zum 31.03.2022 ausgelaufen).
Zu Beginn des aktuellen Quartals startet das neue Telemonitoring bei Herzinsuffizienz.
Ausführliche Informationen zur Abrechnung finden Sie in unserem Fachbeitrag zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz.
Eine erleichternde Klarstellung gibt es zur Verantwortlichkeit zum Datenschutz in den Praxen: das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat bekanntgegeben, dass Vertragsärztinnen und -psychotherapeuten nicht für die Fehler der TI-Konnektoren verantwortlich sind. Hintergrund hierfür ist ein Anfang des Jahres bekanntgewordener mutmaßlicher Datenschutzverstoß, der die Konnektoren eines Anbieters betraf. Dabei seien Daten von Gesundheitskarten erfasst worden, obwohl nach der Spezifikation der gematik keine personenbezogenen Daten protokolliert werden dürfen. Die Verantwortlichkeit der Praxen beschränkt sich nach Auskunft des BMG „auf die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung der Komponenten.“
Nach entsprechender Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den schlafbezogenen Atmungsstörungen können seit dem 01.04.2022 auch Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt eine Abrechnungsgenehmigung für Polygraphien bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Die Genehmigungvoraussetzungen sind in der Qualitätssicherungsvereinbarung geregelt (u.a. apparative Ausstattung, erfolgreiche Teilnahme an einem 30-stündigen Kurs).
Rückwirkend zum 01.01.2022 wurde die Vergütung für den Postversand von Arztbriefen und anderen Unterlagen (bspw. AU) von 81 Cent auf 86 Cent angehoben. Hintergrund ist die Portoerhöhung durch die Deutsche Post.
Dies betrifft nicht den Versand von AU-Bescheinigungen, die die Praxen aufgrund der Corona-Pandemie telefonisch ausstellen. Hierfür rechnen Praxen weiterhin die GOP 88122 (90 Cent) für den Versand an Patienten ab. Diese Regelung gilt noch bis 31.05.2022.
GOP | Inhalt | Vergütung ab 01.01.2022 |
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40110 | Versand oder Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen – unabhängig vom Umfang | 86 Cent |
40128 | Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde | 86 Cent |
40129 | Versand einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) an den Patienten oder die Bezugsperson im Rahmen einer Videosprechstunde | 86 Cent |
40130 | Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse, wenn der elektronische Versand (eAU) an die Krankenkasse nicht möglich war | 86 Cent |
40131 | Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten im Rahmen eines Hausbesuches | 86 Cent |