Abrechnung

PAR: Geänderte Zählweise bei der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)

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22. Januar 2024

Seit dem 01.07.2021 ist nun die “neue” PAR-Richtlinie in Kraft. Es befinden sich die ersten Behandlungsfälle im Zeitraum der UPT-Strecke und in der Praxis fällt im Gebrauch auf, dass sich in der Theorie der Richtlinie kleine Fallstricke befinden.
Bisher galt bei der Zählweise im Lauf der UPT-Strecke: “Ein ausgefallener Termin kann nicht ersetzt werden”.

Schaut man sich die 2-jährige UPT-Phase (Abb. 1) an, ist der 1. Termin des 2. Jahres ein ausschlaggebender Termin, denn zu diesem Zeitpunkt ist vom Gesetzgeber wieder eine “große” Befundaufnahme (UPTg) angedacht, um Rezidive schnell erkennen zu können.

Abb. 1: 2-jährige UPT-Phase

Seit dem 01.01.2024 gilt in der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) nun eine andere Zählweise: “Es werden nun die tatsächlich erbrachten UPT-Schritte gezählt”.

Diese Änderung in der Zählweise wirkt sich vor allem auf die Berechnungsfähigkeit der UPTd (15 Punkte) bzw. UPTg (32 Punkte) aus und bringt den Zahnarztpraxen den Vorteil, dass eben jene „große” Untersuchung des Parodontalstatus nach UPTg nicht mehr verlorengehen kann, wenn geplante Termine ausfallen. Trotz Budgetierung eine kleine, aber positive Veränderung!
Für Patienten der Einstufung in Grad A und der modifizierten Behandlungsstrecke der vulnerablen Patientengruppe hat die Änderung keine Auswirkung – diese kommt jedoch bei Patienten der Einstufungen nach Grad B und Grad C zur Geltung:

Abb. 1: 2-jährige UPT-Phase

Kommt es nach der neuen Zählweise nun dazu, dass ein Termin nicht stattfinden kann, z. B. der 3. Termin bei Grad B (Abb. 2 oben), so kann man diesen Termin zukünftig mit genau den angedachten Leistungsblöcken der UPT-Strecke neu terminieren und später erbringen. Hierbei bleibt aber zu beachten, dass man dann gegebenenfalls auch die folgenden Termine verschieben muss, um den Abstand der UPT-Blöcke zueinander zu wahren.

Merke

Auch nach der neuen Zählweise bleiben die 2-jährige Dauer der UPT- Strecke und die Abstände zu den einzelnen UPT-Blöcken (Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr, Kalendertertial) gleich! Generell ist vom Gesetzgeber während der ganzen UPT-Strecke ebenfalls eine wirtschaftliche Arbeitsweise vorgegeben (§ 12 SGB V). Fallen nun mehrere Termine aus, ist gegebenenfalls das Behandlungsziel neu zu definieren. 

Dieser Artikel ist von

Maia Rohe

Spezialistin für Gebührenrecht ZÄ/MKG

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