
Abrechnung
Die „neue“ PAR-Richtlinie – alle Fragen geklärt?
04. März 2022
Im Juli 2021 zeigten sich viele Fragezeichen, als die Umsetzung der neuen PAR-Richtlinie doch mehr schlecht als recht in den Zahnarztpraxen anlief. Die Schwierigkeiten beruhten vorrangig auf der mangelnden technischen Umsetzung in der Praxissoftware und der nicht gegebenen Übergangsregelung. Nach diesem holprigen Start zeigt sich im engen Austausch mit unseren Mandant:innen, dass viele Praxen einen Weg gefunden haben, die Praxissoftware aufgestockt wurde und die neue Behandlungsstrecke in den Praxisalltag integriert wurde.
Doch die Unsicherheiten bleiben und die Welle an Fragen und Rückversicherungen, die uns zu diesem Thema erreichen, reißt nicht ab.
Die neue Behandlungstrecke in die Abläufe und die Terminplanung zu integrieren stellte Praxen vor eine Herausforderung. Nach alter Regelung gingen der eigentlichen Parodontitisbehandlung Vorbehandlungen voraus, welche mit dem Patienten privat vereinbart wurden.
„Ist die professionelle Zahnreinigung überhaupt noch berechnungsfähig?“ war eine zigfach gestellte Frage, welche die Zahnarztpraxen umtrieb. An dieser Stelle können wir vorwegnehmen: Ja, die PZR nach GOZ 1040 als Privatleistung bleibt uns auch nach neuer PAR-Richtlinie erhalten.
Entscheidend ist, dass das Fehlen von Zahnstein nun keine Voraussetzung mehr für die PAR-Behandlung ist. Sie können diese Vorbehandlungen nicht als Bedingung darstellen um die PAR-Behandlung zu beginnen. Überzeugen Sie Ihre Patienten mit einer Aufklärung über die zahnmedizinische Sinnhaftigkeit der professionellen Zahnreinigung und einer privaten Vereinbarung steht nichts im Wege.
Sobald eine professionelle Zahnreinigung zahnmedizinisch indiziert ist und es keine Leistungsüberschneidung mit einer zu diesem Zeitpunkt berechnungsfähigen Leistung gibt, kann eine Vereinbarung mit ihren Patienten gemäß §8 Absatz 7 BMV-Z erfolgen.
„Auch während der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)?“ – Ja, auch dann. Je nach Gradeinstufung der Patient:innen variiert der Abstand der berechnungsfähigen BEMA-Leistung UPTc (Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen) zwischen zehn, fünf und drei Monaten. Ist in der Zwischenzeit eine PZR zahnmedizinisch indiziert steht der Vereinbarung nichts im Wege.
Die unterstützende Parodontitistherapie (kurz: UPT) wirft noch viele Fragen auf. Was ist, wenn die Termine nicht eingehalten werden? Wie gehe ich vor, wenn ein Patient im UPT-Zeitraum die Zahnarztpraxis wechselt und wann kann ich eigentlich mit der Anfertigung von neuem Zahnersatz beginnen?
Antworten auf diese und viele weitere Abrechnungsfragen, fachlichen Input und Tipps zur optimalen Praxisorganisation rund um die PAR-Richtlinie erwarten Sie in unserem dreiteiligen Online Event am 08.03.22, 15.03.22 und 22.03.22.