PKV-Hygienepauschale 2022
Die Bundesärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfeträger haben sich geeinigt
Die privaten Krankenversicherungen erstatten für die Versorgung von Privatversicherten im Jahr 2022 weiterhin eine Hygienepauschale:
Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz
Vom 01.01. bis zum 31.12.2022 kann der erhöhte Hygieneaufwand in den ärztlichen Praxen mit der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz in Höhe von 4,02 € abgerechnet werden.
- Zahnheilkunde
Mit der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz wird die Covid-19-Hygiene-Pauschale auch in den zahnärztlichen Praxen abgerechnet (vorerst vom 01.01. bis 31.03.2022). Weitere Informationen finden Sie hierzu auf der Website der Bundeszahnärztekammer.
Die „alte“ Hygienepauschale, die mit der Nr. 245 GOÄ analog zum 1-fachen Satz in Höhe von 6,41 € abgerechnet worden ist, wurde damit abgesenkt. Im Übrigen bleibt es bei den bereits bekannten Abrechnungsregeln, die auch für die „neue“ Hygienepauschale nach Nr. 383 GOÄ analog gelten:
- Nur bei unmittelbaren persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt
- Einmal je Sitzung
- Neben der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung berechnungsfähig
- Keine gleichzeitige Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z.B. 2,3fach) mit der Begründung eines erhöhten Hygieneaufwandes aufgrund der Corona-Pandemie
- Gleichzeitige Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (s.o.) ausschließlich, wenn sonstige Erschwernisgründe vorliegen (bspw. Blutungen, Rezidive etc.)
- Sofern der erhöhte Hygieneaufwand nicht über die Pauschale nach Nr. 383 GOÄ analog in Rechnung gestellt werden soll, ist die Steigerung des Faktors für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar (nicht pauschal) zu begründen
- Im Rahmen einer Leichenschau ist die Nr. 383 GOÄ analog nicht berechnungsfähig. Hier kann ein erhöhter (Zeit-)Aufwand bei besonderen Todesumständen ggf. nach Nr. 102 GOÄ berechnet werden.
- Für Postbeamte der Mitgliedergruppe A ist die Hygienepauschale nicht berechnungsfähig
- Für Postbeamte der Mitgliedergruppe B und Bundesbahnbeamte aller Beitragsklassen kann die Hygienepauschale abgerechnet werden
- BFS-Tipp
Auf der Website der Bundesärztekammer finden Sie die Abrechnungsempfehlung zur Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Volltext.
Über die Autorin

Meike Schmucker, LL.M. (Medizinrecht)
Consultant Arztmarkt
Redakteurin
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