So berechnen Sie Ihre Patientenberatung korrekt
Abrechnungstipps
Täglich werden in der Praxis Befunde und Diagnosen, notwendige Behandlungen oder alternative Therapiemöglichkeiten mit Patienten besprochen. Oft fällt die Beratung umfangreicher aus als geplant. Besonders wichtig für die Auswahl der richtigen Gebührenziffer ist daher die Dokumentation von Beratungsdauer, Beratungsinhalt und erbrachter Leistung.
Die Beratungsleistungen
Wir unterscheiden die folgenden drei Beratungsleistungen: Zum einen eine kurze Beratung gemäß GOÄ1, die beispielsweise auch per Telefon erfolgen kann. Des Weiteren eine Beratung, die zehn Minuten oder länger dauert und das Maß einer gewöhnlichen Beratung übersteigt. Hier wird die GOÄ3 berechnet. Schließlich die Beratung bei lebensverändernden Erkrankungen mit einer Beratungszeit von mindestens 20 Minuten Dauer. In diesem Fall berechnen Sie die GOÄ34.
GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr.3
Wie berechnet man aber folgenden Fall? Sie als Behandler benötigen für eine Beratung länger als zehn Minuten und erbringen zudem noch andere Leistungen, wie beispielsweise die Entfernung von Zahnbelägen (GOZ-Nr. 4050 oder GOZ-Nr. 4055). Die GOÄ-Nr.3 können Sie in diesem Fall nicht berechnen, da diese gemäß den Abrechnungsbestimmungen nicht neben anderen Leistungen als den Untersuchungen nach GOZ-Nr. 0010 oder GOÄ-Nr. 5 bzw. 6 berechnungsfähig ist. Bislang bestand daher nur die Möglichkeit den erhöhten Beratungsaufwand durch eine Faktorsteigerung auszugleichen oder aber die Behandlung auf zwei Tage aufzuteilen.
Genau für diesen Fall gibt es jetzt jedoch eine Rechtsprechung, die eine Berechnung der GOÄ-Nr.3 doch möglich macht. Im Urteil vom 20.10.2016 (Az. 12 C 711/15) bestätigt das Amtsgericht (AG) Aurich die Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für eine länger als zehn Minuten dauernde Beratung. Voraussetzung ist, dass die Behandlungsschritte von zwei verschiedenen Behandlern übernommen werden und die Beratung von der eigentlichen Behandlung getrennt durchgeführt wird. Hierbei zeigt sich, wie wichtig die Dokumentation der Beratungsdauer, der Behandlungsleistungen und der Behandler ist.
Wann kann die GOÄ-Nr. 34 berechnet werden?
Die GOÄ-Nr. 34 kann nur dann berechnet werden, wenn die Auswirkungen einer Krankheit erörtert werden, die Einfluss auf die zukünftige Lebensgestaltung des Patienten hat. Dabei ist ein unmittelbarer Zusammenhang zu der Diagnose oder zu einer immensen Verschlechterung einer lebensverändernden oder –bedrohenden Erkrankung stets gegeben. In der allgemeinzahnärztlichen Praxis kommt das nur in Einzelfällen, beispielsweise bei einer Tumorerkrankung, vor. Im Falle eines Rechtsstreites wird die Berechnung der GOÄ-Nr. 34 für die Beratung in Zahnarztpraxen daher regelmäßig abgelehnt. Dauert eine Beratungsleistung also 20 Minuten oder länger, bleibt zum Ausgleich des Aufwands nur die Steigerung des Faktors. Begründen Sie die Faktorsteigerung dabei möglichst patientenbezogen und praxisnah, um mögliche Rückfragen und Schwierigkeiten zu vermeiden.
Über die Autorin:

Janine Schubert, Leitung Erstattungsservice Zahnärzte BFS health finance
Janine Schubert, Betriebswirtin (BA), ist Spezialistin für Gebührenrecht Zahnärzte/MKG. Seit 2010 ist Frau Schubert bei der BFS health finance GmbH tätig, leitet seit 2015 den Erstattungsservice Zahnärzte und coacht Zahnarztpraxen im Bereich Abrechnung.
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