Abrechnungs-Update: Sonderregelungen enden
Zu dieser Meldung haben wir ein Update für Sie!
Veranlasste Leistungen: die meisten Sonderregelungen enden
Der größte Teil der Sonderregelungen, die seit Anfang März gelten, wird aufgrund des Rückgangs der Zahl der Neuinfektionen nicht verlängert. Ab dem 1. Juli gelten somit wieder ganz überwiegend die regulären Vorgaben und Fristen:
Folgeverordnungen von Heil- und Hilfsmitteln, Krankenfahrten und häuslicher Krankenpflege dürfen nicht mehr nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden – es gilt somit wieder regulär, dass der Patient in die Praxen kommt.
Keine rückwirkende Folgeverordnung häuslicher Krankenpflege für bis zu 14 Tage mehr – es gilt wieder regulär, dass rückwirkende Verordnungen nicht zulässig sind und im Ausnahmefall begründet werden müssen.
Hilfsmittelversorgung darf nicht mehr später als 28 Tage nach Verordnung aufgenommen werden – es gilt wieder regulär die Frist von 14 Tagen.
Genehmigungsfrist bei der Krankenkasse ist nicht mehr auf 10 Tage erweitert – es gilt wieder regulär, dass Verordnungen von Soziotherapie, häuslicher Krankenpflege und spezialisierter ambulanter Palliativversorgung wieder innerhalb von 3 Tagen der Krankenkasse vorliegen müssen
Entlassmanagement: Hier gelten die Sonderregelungen weiter, solange die epidemische Lage besteht, zum Beispiel, dass Krankenhäuser zum Übergang in die ambulante Versorgung für bis zu 14 Tage Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen dürfen
AU-Bescheinigung per Telefon: als örtlich begrenzte Maßnahme ist dies befristet bis zum 14. Juli ausschließlich für Niedergelassene mit Sitz in Gütersloh und Warendorf wieder möglich
Wenige Sonderregelungen bis 30. September
Lediglich für zwei Konstellationen gelten die Sonderregelungen noch bis zum 30. September 2020:
Heilmittelverordnungen können innerhalb von 28 Tagen begonnen werden (regulär 14 Tage) Sofern aus ärztlicher Sicht ein früherer Behandlungsbeginn notwendig ist, kann dies auf dem Verordnungsvordruck durch Angabe im Feld „spätester Behandlungsbeginn“ kenntlich gemacht werden.
Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bedürfen weiterhin keiner Genehmigung der Krankenkasse, sofern es sich um Krankentransporte zu nicht aufschiebbaren und zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten handelt oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen. Dies ist auf der Verordnung entsprechend zu kennzeichnen.
- Alle Details zu den Sonderregelungen finden Sie auf der Themenseiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Robert-Koch-Instituts.
Für eine individuelle Beratung zu Ihrer Abrechnung nehmen Sie gerne Kontakt zu unserem Expertenteam auf.
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