Update: Sonderregelung zu Ziffer 3 GOÄ für längere Beratungen erweitert und geändert
Seit dem 17.11.2020 ist die Abrechnung der Ziff. 3 GOÄ i. R. v. längeren telefonischen Beratungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie möglich. Diese Abrechnungsmöglichkeit wurde nun bis zum 31.03.2021 verlängert, jedoch mit einigen Einschränkungen versehen.
- Abrechnungsempfehlung
Die Bundesärztekammer hat die Rahmenbedingungen für die Abrechnung in einer Gemeinsamen Abrechnungsempfehlung veröffentlicht
Neu ist seit dem 01.01.2021, dass die Ziff. 3 GOÄ max. 3-mal je Sitzung und max. 4-mal je Kalendermonat abgerechnet werden kann.
Die Voraussetzungen, wann die Ziff. 3 GOÄ im Zusammenhang mit der Pandemie je vollendete 10 Minuten abgerechnet werden kann, bleiben unverändert:
- Das Aufsuchen der ärztlichen resp. psychotherapeutischen Praxis ist pandemiebedingt nicht möglich oder zumutbar und
- eine Videosprechstunde kann nicht durchgeführt werden und
- die dringend erforderliche Patientenversorgung ist auf andere Art und Weise nicht möglich.
Dokumentieren Sie diese Umstände sorgfältig in der Patientenakte, um möglichen Nachfragen der Kostenträger begegnen zu können.
Seit dem 01.01.2021 ist es verpflichtend die Uhrzeit, die tatsächliche Dauer des Telefonats und die Gründe für die Mehrfachberechnung der Ziff. 3 GOÄ in der Rechnung anzugeben.
- Faktorsteigerung
Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes bei der Ziff. 3 GOÄ kommt mit der Begründung eines erhöhten Zeitaufwandes nicht in Frage, da dieser Mehraufwand bereits mit der Mehrfachberechnung berücksichtigt wird.
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