Erklärung zur vertragszahnärztlichen Versorgung
Zusammenfassung der Erklärung von KZBV und GKV-Spitzenverband
Anfang Mai haben die KZBV und der GKV-Spitzenverband eine Gemeinsame Erklärung zu verschiedenen Themen der vertragszahnärztlichen Versorgung in Zeiten der COVID-19 Pandemie getroffen, die wir für Sie gerne zusammenfassen.
Überweisungen
Für die Überweisung von Patienten, die nachweislich an COVID-19 erkrankten gelten die herkömmlichen Bestimmungen des § 11 BMV-Z inkl. Anlagen: Die Überweisung ist folglich zur Durchführung bestimmter ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen möglich, die die Überweisung zur Weiterbehandlung an einen anderen Vertragszahnarzt ist hingegen nur in Ausnahmefällen möglich. Sollen Patienten für die Behandlung an eine Schwerpunktpraxis oder Klinik überwiesen werden, können die Überweisungen entsprechend Anlage 1 Nr. 2.3 zum BMV-Z auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) vorgenommen werden.
Fahrtkosten und Krankentransporte
Gemäß der Krankentransportrichtlinie (§ 6 Abs. 2) soll ein Krankentransport verordnet werden, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten, wie bspw. Covid-19, vermieden werden kann. Keiner Genehmigung durch die gesetzlichen Krankenkassen bedürfen Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder Patienten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen. Auch können Krankentransporte nach § 6 und Krankenfahrten nach §§ 7 und 8 nach telefonischer Anamnese postalisch versandt werden, wenn sich der Vertragszahnarzt durch eingehende telefonische Befragung vom Zustand des Patienten überzeugt hat. Die Portokosten für den Versand der Verordnung können über die Bema 602 berechnet werden. Diese Ausnahmeregelung gilt zunächst nur bis 31.05.2020.
Verordnung von Heilmitteln
Gleichfalls bis zum 31.05.2020 aufgehoben ist die Regelung, dass Verordnungen, die ohne Begründung länger als 14 Kalendertage unterbrochen werden oder Verordnungen, die nicht innerhalb von in § 14 Satz 1 und 2 definierten Zeiträumen begonnen werden, ihre Gültigkeit verlieren. Werden Folgeverordnungen ausgestellt und postalisch an die Patienten versandt, können die Portokosten ebenfalls über Bema 602 berechnet werden.
Begutachtungen
Der GKV Spitzenverband und die KZBV gehen davon aus, dass weitestgehend alle Untersuchungen von Patienten, die für Planungsgutachten erforderlich sind, erbracht werden können. Auch sind Gutachten nach Aktenlagen möglich, sofern der jeweilige Fall dafür geeignet erscheint.
ZE-Mängelgutachten sind jedoch nicht nach Aktenlage möglich, der Patient muss daher bei dem Gutachter vorstellig werden, der die Untersuchung unter Berücksichtigung der Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen durchführen soll. Kann eine Untersuchung für ein Mängelgutachten nicht stattfinden, ist im Einzelfall eine Abstimmung mit den Gutachter erforderlich. Sofern eine Verschiebung stattfinden muss und die Begutachtung nicht innerhalb von 24 Monaten (36 bei andersartigen Versorgungen und Mischfällen) stattfinden kann, gilt der Gutachtenauftrag nicht als verfristet.
Der wohl für alle Praxen aber wichtigste Themenpunkt ist die verlängerte Gültigkeit von Heil- und Kostenplänen.
Verlängerte Gültigkeit von Heil- und Kostenplänen
„Heil- und Kostenpläne, die in dem Zeitraum vom 30.09.2019 bis zum 31.03.2020 genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis einschließlich zum 30.09.2020. Für Versorgungen, die nicht bis zum 30.09.2020 durchgeführt werden können, ist ein neuer Heil- und Kostenplan zu erstellen.“
Wir empfehlen Ihnen daher ein proaktives HKP Recall: Prüfen Sie, ob die bereits erstellten und genehmigten HKPs terminiert sind. Wenn nein, nehmen Sie gerade jetzt aktiv Kontakt zu ihren Patienten auf, erläutern Sie die verlängerte Gültigkeit und bieten Sie einen Termin zur Vorbesprechung der geplanten Behandlung an.
Download
Hier können Sie die gemeinsame Erklärung von KZBV und dem GKV-Spitzenverband in voller Länge herunterladen.
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