Doch Kurzarbeitergeld für (Zahn-)Ärzte?
Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit
Mit einer neuen Weisung hat die Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass auch Vertragsärzte sowie Zahnärzte durchaus Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen können. Allerdings könnten Ausgleichszahlungen aus den sog. Rettungsschirmen anrechenbar sein. Dementsprechend könnte sich die Anrechnungsproblematik, nach aktuellen Erkenntnissen, auf die Schutzschirmleistungen verlagern.
Auch Vertragsärzte und -zahnärzte können Kurzarbeitergeld beantragen
Die Bundesagentur für Arbeit hat bekannt gegeben, dass vertrags(zahn)ärztliche Arbeitgeber nun wohl doch in den Kreis der Anspruchsberechtigten von Kurzarbeitergeld miteinbezogen werden. Einzelfallprüfungen bleiben jedoch auch hier weiterhin Grundvoraussetzung für eine Bewilligung.
Zuvor galt eine Weisung, wonach Vertrags(zahn-)ärzte als Arbeitgeber pauschal vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen waren. Hintergrund dieser ersten Weisung waren die bereits beschlossenen Rettungsschirme für (Zahn)Mediziner, die SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung sowie das Covid-19-Krankenhausentlastungs Gesetz.
Weisung nicht ganz eindeutig?
Die Lesart der aktuellen Weisung der Bundesagentur für Arbeit indiziert, dass „Leistungen aus den Schutzschirmregelungen (…) unter Umständen einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall entgegenstehen“ können und, dass „wenn das Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird, (…) der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden“ darf.
Gleichzeitig deutet die Weisung im folgenden Verlauf darauf hin, dass „das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen (…) hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar“ ist. Denn „bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld“.
Hier besteht nach aktueller Lesart also eventuell noch Klärungsbedarf.
Prinzipiell ausgenommen vom Kurzarbeitergeld, bleiben weiterhin die Krankenhäuser, welche bis Ende September 2020 Ausgleichspauschalen für fehlende Patienten erhalten.
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Über die Autorin

Jessica Hanneken
Vice President Investment & Gesundheitspolitik
Leitung Hauptstadtrepräsentanz
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