Arzt notiert Informationen, während er mit Patientin spricht, in einem hellen Behandlungszimmer.

Abrechnung

Entdecke die Konsultationspauschale – kenne den Unterschied

In der Abrechnungswelt des EBM nimmt die Konsultationspauschale eine besondere Position ein. Sie bildet die Leistungen im Auftrag ab, die durch spezifische Überweisungsaufträge entstehen. Hierin unterscheidet sie sich gegenüber den klassischen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen.

17. August 2023

Merke:

Während die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen den Behandlungsumfang eines ganzen Quartals abbilden, findet die Konsultationspauschale ihre Anwendung in situationsbedingten Zielaufträgen. 

Die Abrechnung der Konsultationspauschale kann mitunter mehrfach im Quartal und in den folgenden Fällen stattfinden: 

  • Konkrete Auftragsüberweisung: Wenn eine konkrete Auftragsüberweisung (Zielauftrag) zur Durchführung einer bestimmten Leistung vorliegt, kann der Abrechnungsschein mit der Scheinuntergruppe (SUG) 21 angelegt werden. 

Beispiel: Du erhältst einen Zielauftrag zur Durchführung einer abdominellen Sonographie. In diesem Kontext kann neben der GOP 01436 die Sonographie GOP 33042 angesetzt werden. 

  • Präoperative Untersuchung vor einer ambulanten Operation: Hier erhältst du eine Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung zur Erbringung einer präoperativen Untersuchung vor einer ambulanten oder belegärztlichen Operation (Kapitel 31.1).
     

  • Ambulante OP: Du bekommst eine Überweisung zur Mit- oder Weiterbehandlung für eine ambulante OP von einem Arzt derselben Fachgruppe. 

  • Postoperative Behandlung nach einer ambulanten Operation: Du erhältst eine Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung innerhalb derselben Fachgruppe zur Durchführung der postoperativen Behandlung nach einer ambulanten Operation. 

Gemäß den Bestimmungen des EBM kann die GOP 01436 nicht neben einer Versicherten-, Grund- und/ oder Konsiliarpauschale berechnet werden

Hinweis

Die Aussage „nicht neben“ bedeutet, dass in einem einzigen Arzt-Patienten-Kontakt die GOP 01436 und die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale nicht gemeinsam angesetzt werden dürfen. 

Jedoch eröffnet sich im Fall eines erneuten Arzt-Patienten-Kontakts im selben Quartal die Möglichkeit die Versicherten- bzw. Grundpauschale zusätzlich abzurechnen, wenn sich Patient:innen anderweitigen Behandlungen unterziehen. 

Darstellung von Carina Viehmann mit natürlichem Lächeln auf hellem Hintergrund.
Dieser Artikel ist von

Carina Viehmann

Expert Lead Consulting