
Abrechnung
Gut zu wissen: EBM 2023
Wie in jedem Jahr sind auch zum Jahreswechsel 2022/2023 eine Reihe von EBM-Änderungen zu beachten. Wir geben einen Überblick über einige Neuerungen in der Vertragsarztwelt.
16. Januar 2023
Ziffern
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Neu: GOP 01473, Verlaufskontrolle DiGA Zanadio
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Neukalkulation und Anpassung aller Leistungen des ambulanten Operierens der EBM-Abschnitte 31.2 und 36.2 sowie die GOP 01854, 01855, 01904 bis 01906 für Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche.
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Bei allen Eingriffen nach EBM-Kapitel 31.2 (Ausnahme: Augenoperationen) ist in bestimmten Fällen eine längere Nachbeobachtung möglich.
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Zuschläge für Reoperationen können (sofern ein OPS-Kode nicht spezifisch eine Reoperation beziehungsweise einen Rezidiveingriff beinhaltet) mit dem OPS-Zusatzkode 5-983 abgerechnet werden.
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Alt: GOP 01470, Erstverordnung DiGa wurde aus dem EBM gestrichen
Zuschläge für schnellere Arzttermine
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde eine wesentliche honorarwirksame Änderung ab dem 01.01.2023 umgesetzt: die Abschaffung der extrabudgetären Vergütung von sog. Neupatientenfällen. Der Wegfall der extrabudgetären Neupatientenfälle soll mit einer Aufwertung der bisherigen Zuschläge einer schnellen Terminvermittlung ausgeglichen werden. In unserem Beitrag unter meinebfs.de/now finden Sie ausführliche Informationen zu den (Auswirkungen der) TSVG-Änderungen.
TI-Pauschale
Für die Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten wird es künftig eine monatliche TI-Pauschale geben. Die konkrete Höhe der Pauschale und welche technische Ausstattung erforderlich ist, sollen die KBV und der GKV-Spitzenverband für jeweils zwei Jahre festlegen – erstmals zum 30. April 2023. Mit dieser TI-Pauschale werden die Praxen bei Neuanschaffungen erst einmal in Vorleistung gehen müssen.
Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen
Arbeitgeber sind seit Jahresbeginn verpflichtet, die Daten zur Arbeitsunfähigkeit (AU) ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Die Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“. Die Praxen müssen den GKV-Versicherten also grundsätzlich keine ausgedruckte AU-Bescheinigung mehr aushändigen. Das ist nur noch ausnahmsweise notwendig, bspw. auf Patientenwunsch oder arbeitslose GKV-Versicherte.
Telefonische Krankschreibungen sind bis zum 31. März 2023 weiterhin möglich (max. sieben Tage). Es handelt sich also weiterhin um eine befristete Ausnahmeregelung, die (noch) nicht als reguläre Maßnahme umgesetzt worden ist.
Zweitmeinung
GKV-Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können seit Jahresbeginn bei der jeweils zuständigen KV eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen vor einer geplanten Cholezystektomie abrechnen zu können (Fachrichtungen: Innere Medizin und Gastroenterologie, Allgemeinchirurgie, Viszeralchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie oder Kinder-und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie). Bei der Indikationsstellung sind Patientinnen und Patienten darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch auf eine Zweitmeinung haben.

Meike Schmucker
LL.M. Medizinrecht
Consultant Arztmarkt, Redakteurin