
Abrechnung
Honorarsystematik KV Berlin: Hin und wieder zurück
19. Mai 2023
2021
Die KV Berlin hatte sich dazu entschieden, ihre Honorarverteilungssystematik umzustrukturieren und setzte den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für das Jahr 2022 neu auf. Als wesentlichen Grund für die notwendige „HVM-Reform“ hatte die KV Berlin die zunehmende Komplexität der KV-Abrechnung aufgrund von gesetzlichen Änderungen genannt; insbesondere hätten Corona und die TSVG-Regelungen den Bezug auf die Fallzahlen und Fallwerte der (Vor)vorjahresquartale zunehmend erschwert.
2022
Statt der vorherigen Budget-Obergrenzen aus RLV und QZV, erhielten die Praxen in 2022 für alle vier Quartale ein Praxis-Euro-Volumen (PEV), welches auf den RLV-/QZV-Volumina aus dem Quartal 4/2021 basierte. Die so ermittelten PEV bildeten (genauso wie die RLV/QZV) die Budget-Obergrenze, bis zu der alle Leistungen mit den vollen EBM-Preisen und darüber hinaus mit abgestaffelten Punktwerten vergütet wurden. Das Jahr 2022 sollte eine Übergangsphase sein und ab 2023 sollte die PEV-Systematik dann abschließend realisiert werden.
Ende des Jahres entschied sich die KV Berlin jedoch dazu, die PEV-Systematik doch nicht umzusetzen und ab 01.01.2023 zur RLV/QZV-Systematik zurückzukehren. Dem lag der zum Jahresende beschlossene Wegfall der TSVG-Neupatienten-Regelung (d.h. deren extrabudgetäre Vergütung) zugrunde.
2023
Es ist nicht nur eine Ausnahme, dass die Honorarsystematik in einer KV-Region gänzlich umgestellt wird sondern auch außergewöhnlich, dass diese nach ganz kurzer Laufzeit wieder aufgegeben wird.
Es empfiehlt sich für alle Praxen aus dem KV Bereich Berlin, die in 2021-2023 ein PEV bzw. RLV/QZV erhalten (haben), ihre Honorarbescheide aus den übereinstimmenden Quartal [also bspw. 1/2021, 1/2022, 1/2023 (ð Zustellung Juli 2023)] auf die in diesem Zusammenhang wesentlichen Kennzahlen miteinander zu vergleichen:
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Gesamthonorar
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durchschnittliches Fachgruppenhonorar (bei fachübergreifenden Praxen),
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Höhe der praxis- und arztbezogenen Budgets
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und die Abweichungen von den jeweils festgesetzten Honorarobergrenzen.
Es ist nicht nur eine Ausnahme, dass die Honorarsystematik in einer KV-Region gänzlich umgestellt wird sondern auch außergewöhnlich, dass diese nach ganz kurzer Laufzeit wieder aufgegeben wird.
Sofern sich hier Honorarverluste zeigen sollten, die der Umstellung der Honorarsystematik geschuldet sind, sollte die Praxis dies im Rahmen eines Widerspruchverfahrens bzgl. der Honorarabrechnung 1/2023 überprüfen lassen.

Meike Schmucker
LL.M. Medizinrecht
Consultant Arztmarkt, Redakteurin