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Neues zum Infektionsschutzgesetz in den Praxen

06. Januar 2022

Das geänderte Infektionsschutzgesetz wurde am 10.12.2021 verabschiedet

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde die tägliche Testpflicht für geimpftes und genesenes Praxispersonal (§ 28b Abs. 2 IfSG) korrigiert und weitere Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung festgelegt. Einige Neuregelungen schaffen Klarheit, andere werfen Fragen auf. Wir haben die praxisrelevanten Änderungen des IfSG für Sie zusammengefasst.

§ 20a IfSG: Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ab dem 15. März 2022 müssen bestimmte Personengruppen aus medizinischen Einrichtungen nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Dies betrifft u.a. Beschäftige in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen und sonstige Praxen der humanmedizinischen Heilkunde. Ausnahmen gelten insoweit nur für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Sofern eine Person erst ab dem 16. März 2022 in einer der relevanten Einrichtungen (bspw. einer Arztpraxis) tätig werden sollte, muss ein Impfnachweis bzw. Genesenennachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis bzgl. einer Kontraindikation bereits vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt werden. Ohne einen entsprechenden Nachweis dürfen diese Personen nicht beschäftigt werden.

Hinweis

Sofern ein Immunitätsnachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit verliert, müssen die betreffenden Personen der Einrichtungsleitung innerhalb eines Monats einen neuen Immunitätsnachweis vorlegen.

§20b IfSG: Weitere Berufsgruppen, die impfen

Neben den Ärztinnen werden zukünftig auch Zahnärzte, Tierärztinnen und Apotheker gegen das Corona-Virus impfen dürfen. Voraussetzung hierfür sind die erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung und das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten bzw. die Einbindung in geeignete Strukturen (bspw. mobile Impfteams). Konkrete Vorgaben zur Infrastruktur in den Praxen/Apotheken macht das Gesetz übrigens nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kammern ihren Mitgliedern hierzu entsprechende Hinweise zur Verfügung stellen werden. Die ärztlichen Schulungen umfassen insgesamt 6 Unterrichtsstunden á 45 Minuten. Davon vier theoretische und zwei Unterrichtsstunden praktische Schulung. Die praktische ärztliche Schulung kann als Hospitation in einer Impfstelle oder als praktische ärztliche Notfallschulung absolviert werden. Nach § 20b IfSG sollen in den Schulungen zur Durchführung der Coronavirus-Schutzimpfungen insbesondere folgende Inhalte vermittelt werden:

  • Aufklärung,

  • Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,

  • Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,

  • Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und

  • Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.

Hinweis

Bitte informieren Sie sich auf den Websites der BundeszahnärztekammerBundestierärztekammer bzw. der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände darüber, welche organisatorischen Grundlagen/Informationen für Ihre Fachgruppe bereits zur Verfügung stehen (bspw. konkrete Anforderungen an die Räumlichkeiten, Schulungsangebot auf der Grundlage der Mustercurricula).

Haftpflichtversicherung

Da es sich beim Impfen um eine ärztliche Leistung handelt, dürften die Berufshaftpflichtversicherungen der Zahnärztinnen, Tierärzte und Apotheker die Impftätigkeit in der Regel nicht abdecken. Um eventuelle Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden empfiehlt es sich vor Aufnahme der Impftätigkeit mit der Versicherung in Kontakt zu treten und schriftlich zu klären, ob oder unter welchen Bedingungen die Impftätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Vergütung und Teilnahme an der Impf-Surveillance

Voraussetzung für das Impfen in ärztlichen Praxen ist die Teilnahme an der „Impf-Surveillance“ und die tägliche Information des RKI über die Anzahl der Impfungen, die Impfstoffe und die Altersgruppen. Hierzu und zur Vergütung bzw. Abrechnungswegen der Impfleistungen für die nichtärztlichen Fachgruppen hat der Gesetzgeber bislang noch keine Regelungen getroffen. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Regelungslücken durch Einbeziehung der Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerschaft in die Corona-Impfverordnung geschlossen werden.

Hinweis

Sofern Sie sich bereits jetzt zu den praxisrelevanten Details rund um die Coronavirus-Schutzimpfung informieren möchten, können Sie u.a. auf die Aufklärungsbögen zur COVID-19-Impfung (mRNA-Impfstoff und Vektorimpfstoff) bzw. Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

§ 28b Abs. 2 IfSG: Testpflicht

Eine grundsätzliche Testpflicht bleibt für Arbeitgeber, Beschäftigte und Praxisbesucher weiterhin bestehen. Allerdings müssen geimpfte und genese Personen nur mindestens 2-mal pro Woche getestet werden, wobei diese Tests auch als Antigentest zur Eigenanwendung ohne Überwachung stattfinden können. Dies gilt für geimpftes oder genesenes medizinisches Personal auch bei Haus- und Heimbesuchen. Für ungeimpftes Personal gelten hingegen die strengeren 3G-Regeln am Arbeitsplatz: es ist täglich ein negatives Testergebnis vorzulegen, das NICHT in Eigenanwendung ohne Überwachung stattfinden darf. Sollte in der Praxis keine überwachten Tests angeboten werden, sind Arbeitgeber und Beschäftigte verpflichtet, eine offizielle Teststelle aufzusuchen und dort den Test durchführen zu lassen.

Die Kosten für zwei Antigentests pro tätige Person und Woche sind über die Coronavirus-Testverordnung abgedeckt (unabhängig vom Impfstatus der tätigen Person). Danach können Praxen im Monat bis zu zehn Tests pro Person über ihre Kassenärztliche Vereinigung abrechnen. Es werden 3,50 Euro pro Test erstattet, sofern der SARS-CoV-2-Test auf der BfArM-Liste geführt wird.

Hinweis

Sollte es aufgrund von Lieferengpässen zu Schwierigkeiten bei der Bestellung der Antigen-Tests kommen, sollten Sie die Nichtverfügbarkeit entsprechend dokumentieren (u.a. Datum, ggf. Uhrzeit, Menge).

§ 28b Abs. 2 IfSG: Begleitpersonen und Besucher

Für Besucher gilt weiterhin eine uneingeschränkte Testpflicht vor Betreten der Praxis resp. Einrichtung. Im Zuge der Änderung des IfSG wurde aber nun klargestellt, dass Begleitpersonen nicht als Besucher gelten und demnach keinen Testnachweis vorlegen müssen – unabhängig vom Impfstatus. Zu den Begleitpersonen zählen bspw. Erziehungsberechtigte bei Minderjährigen und Assistenzkräfte bei Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus gilt die Testpflicht nicht bei Notfallfalleinsätzen und für Personen, die keinen Patientenkontakt haben (bspw. Lieferdienst, Post, IT-Technik oder Pharmaberatung).

Hinweis

Das IfSG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Begleitpersonen nur dann als Besucher gelten und von der Testpflicht befreit sind, wenn diese die Praxis/Einrichtung „nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten“. Definiert wurde jedoch nicht, wie viele Minuten (oder Stunden) ein solcher „unerheblicher Zeitraum“ umfasst. Die KZBV hatte diese Regelung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf ausdrücklich kritisiert und darauf hingewiesen, dass dies zu „erheblichen praktischen Problemen im Praxisalltag“ führen könne. Es bleibt abzuwarten, ob für die Praxen– ggf. durch die Kammern – zukünftig noch klarstellende Empfehlungen/Vorgaben zur Verfügung gestellt werden. Bis auf Weiteres empfiehlt es sich, die konkreten Aufenthaltszeiten von Begleitpersonen in den Patientenakten zu dokumentieren.

§ 28b Abs. 3 IfSG: Dokumentation

Der bürokratische Aufwand durch die Dokumentations- und Berichtspflicht wurde durch eine Anpassung des § 28b Abs. 3 deutlich reduziert: Die Testergebnisse und vorgelegten Testnachweise sind zwar weiterhin von den diversen Einrichtungen (ausgenommen Pflegeeinrichtungen) zu dokumentieren, jedoch sind diese Daten nur auf Verlangen der zuständigen Behörde (in der Regel den Gesundheitsämtern) zu melden. Die Behörden können auch anonymisierte Angaben zum Anteil der geimpften Personen anfordern, die in der jeweiligen Einrichtung tätig sind.

Dieser Artikel ist von

Meike Schmucker

LL.M. Medizinrecht
Consultant Arztmarkt, Redakteurin

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