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Rabatte, Preisnachlässe und Werbung in Zahnarztpraxen. Was ist erlaubt, was nicht?

Wie jedes wirtschaftliche Unternehmen, möchten auch Zahnarztpraxen durch attraktive Rabatte, Preisnachlässe und Werbung neue Patienten akquirieren und ihre Stammpatienten an sich binden. Aber was ist erlaubt? Was muss beachtet werden?

28. März 2024

Rabatte und Preisnachlässe

In § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist geregelt, dass der Gebührenrahmen für die Berechnung von zahnärztlichen Leistungen zwischen dem 1,0-fachen (sog. Mindestsatz) und 3,5-fachen Steigerungsfaktor (sog. Höchstsatz) liegt.

Der einfache Satz einer Leistung ergibt sich, indem die Punktzahl der einzelnen GOZ-Leistung mit dem GOZ-Punktwert (5,62421 Cent) multipliziert wird. Eine Unterschreitung des Einfachsatzes ist also in der GOZ nicht vorgesehen. Wird dieser unterschritten, gilt das sogar als wettbewerbswidrig (vgl. Urteil des LG Frankfurt vom 21.04.2016 – Az.: 2-06 O 45/15).
 

Oberhalb des 2,3-fachen Faktors (sog. Schwellenwert) kann nur mit einer ausreichenden Begründung in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad oder den Zeitaufwand der einzelnen Leistung oder besondere Umstände bei der Ausführung abgerechnet werden.
 

Eine Berechnung von Leistungen oberhalb des 3,5-fachen Faktors ist zulässig, allerdings muss in solchen Fällen vor der Behandlung eine sog. Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Zahlungspflichtigen geschlossen werden.
 

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Zahnarztpraxen die Gewährung von Rabatten oder Sonderangeboten. Zahnärzte müssen sich demnach an die Vorgaben ihrer Gebührenordnung halten, eine freie Gestaltung der Honorare ist ihnen nicht gestattet (vgl. Dental&Wirtschaft, https://www.dental-wirtschaft.de/rechtundsteuern/wettbewerbsrecht/unlauterer-wettbewerb). Zudem könnten Rabatte bzw. Preisnachlässe den Mindestsatz unterschreiten und sind somit nicht zulässig. Rabatte, die der Praxis auf Materialeinkäufe gewährt wurden, müssen hingegen an die Patienten weitergegeben werden. Hiervon ausgenommen sind Skontovorteile – diese dürfen in der Praxis verbleiben.

Pauschalpreise

Es handelt sich bei der GOZ um ein für alle Zahnärzte geltendes verbindliches Preisrecht, welches das Grundeinkommen von Zahnärzten garantieren und Patienten vor überhöhten Gebühren schützen soll.
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ können Zahnarzt und Zahlungspflichtiger eine von der Gebührenordnung abweichende Gebührenhöhe vereinbaren. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwertes ist jedoch nicht zulässig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 GOZ).

 
Die Vereinbarung von Fest- oder Pauschalpreisen verstößt gegen die in den §§ 1, 2 und § 5 Abs. 2 GOZ geltenden Entgeltkriterien und ist damit grundsätzlich unzulässig (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2016, Az. 6 U 136/15; OLG München, Urteil vom 07.03.2013, Az. 29 U 3359/12; vgl. IWW Zahnarztpraxis professionell, Ausgabe 02/2022, Seite 6, ID:47931071).

 
Preisspannen in Bezug auf eine Behandlung (z. B. PZR) sind zulässig, solange der Gebührenrahmen, die Faktoren, die Punktwerte und die Punktzahlen beachtet werden.

Webung

Lange Zeit war es Zahnärzten standesrechtlich verboten Werbung zu betreiben. Nach und nach wurden die Werbebeschränkungen jedoch gelockert.
Generell ist bei Werbung auf die Gesetzgebung, wie z. B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die zahnärztliche Berufsordnung zu achten.

 
Als Werbung zulässig sind sämtliche sachliche Informationen wie z.B. Angaben zum Namen, Werdegang und Qualifikationen der Praxisinhaber und des Personals, das Behandlungsspektrum, Sprechzeiten oder Kontaktdaten. Doktorgrade, Fachzahnarztbezeichnungen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen ebenfalls mitangegeben werden.

 
Nicht zulässig ist hingegen eine anpreisende, herabsetzende, irreführende oder vergleichende Werbung, z.B. Heilversprechen, falsche Qualifikationen oder pauschale Vergleiche. (Vgl. Kommentar zur Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, Stand: 4. Auflage, 25.05.2023; IWW Zahnarztpraxis professionell, Ausgabe 01/2013, Seite 22, ID:36953260)

Dieser Artikel ist von

Maia Rohe

Spezialistin für Gebührenrecht ZÄ/MKG

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