Ein weißer Zahn aus Porzellan und ein Richterhammer aus dunklem Holz im Hintergrund.

Politik und Recht

Änderungen in der UV-GOÄ zum 01.07.2025

Zum 01.07.2025 hat die Ständige Gebührenkommission die nachfolgenden Änderungen der Leistungs- und Gebührenverzeichnisse (UV-GOÄ und Gebührenverzeichnis für Psychotherapeuten) sowie des Vertrages zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII herausgegeben:

02. Juli 2025

1. Die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses nach § 51 ÄV (Anlage 1 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger – UV-GOÄ) werden zum 01.07.2025 um 4,41 % erhöht.

2. Im Teil B. „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • In Nummer 15 UV-GOÄ wird in der Leistungslegende im letzten Satz nach Nummer „17,“ die Nummer „17b“ eingefügt.

  • In Nummer 17 A UV-GOÄ wird wie die Schreibweise von Nummer „17A“ geändert in „17a“.

  • Nach Nummer 17a UV-GOÄ wird die Nummer Nr. 17b UV-GOÄ neu eingefügt: „Nr. 17b UV-GOÄ Fortschreibung des Reha- und Teilhabeplanes nach Nr. 17 UV-GOÄ. Die Mitwirkung bedarf eines Auftrages durch den UV-Träger. Daneben sind die Nummern 17, 34 und 35 nicht abrechenbar. Besondere Heilbehandlung: 67,90 €“.

  • In Nummer 35 UV-GOÄ wird in der Leistungslegende im Satz 4 nach Nummer „17,“ die Nummer „17b“ eingefügt.

3. Im Teil L. „Chirurgie, Orthopädie“ werden in Nummer „XVI. Orthopädisch chirurgische konservative Leistungen“ nach Nummer 3317 UV-GOÄ folgende Nummern 3318 und 3319 UV-GOÄ neu eingefügt:

Änderungen zum 01.07.2025 „Nr. 3318 UV-GOÄ Abnahme orthopädische Schuhe. Die Abnahme ist mit der Rechnungslegung zu dokumentieren.
Allgemeine Heilbehandlung: 37,78 €
Besondere Heilbehandlung: 37,78 €

 
Nr. 3319 UV-GOÄ Abnahme Prothesen. Die Abnahme ist mit der Rechnungslegung zu dokumentieren.
Allgemeine Heilbehandlung: 37,78 €
Besondere Heilbehandlung: 37,78 €

4. Teil P. „Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte“ wird wie folgt geändert:

  • Die Allgemeinen Bestimmungen vor den Nummern 6000 ff. werden wie folgt gefasst:

    Fachärzte und Fachärztinnen können die nachfolgenden Gebühren abrechnen, wenn sie die Voraussetzungen der Anforderungen nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) erfüllen. Vor der Behandlungsaufnahme bedarf es der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen UV-Träger. Mit dieser Anfrage wird eine Bestätigung an den UV-Träger gesendet, dass eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung vorliegt. Fachärztinnen und Fachärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, bestätigen, dass sie die Anforderungen für eine Genehmigungserteilung erfüllen.

  • In Nummer 6000 UV-GOÄ wird in der Leistungslegende im Satz 5 nach Nummer „17,“ die Nummer „17b“ eingefügt. In Nummer 6002 UV-GOÄ wird in der Leistungslegende im letzten Satz nach Nummer „17,“ die Nummer „17b“ eingefügt.

  • Die Gebühren der Nummer 6000 UV-GOÄ werden wie folgt gefasst:
    Allgemeine Heilbehandlung: 167,38 €
    Besondere Heilbehandlung: 167,38 €

  • Die Gebühren der Nummer 6001 UV-GOÄ werden wie folgt gefasst:
    Allgemeine Heilbehandlung: 22,93 €
    Besondere Heilbehandlung: 22,93 €

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