Politik und Recht

Amalgamverbot: Neue Regelungen für kostenfreie Zahnfüllungen ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 tritt das EU-weite Verbot der Verwendung von Dentalamalgam in Kraft. Vor diesem Hintergrund haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Bewertungsausschuss eine neue Regelung beschlossen, die den Zugang zu modernen, amalgamfreien Füllungstherapien ohne Zuzahlung der Versicherten sicherstellt.

17. Oktober 2024

Bereits am 14. Juli 2023 hatte die Europäische Kommission ihren Entwurf zur Änderung der EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EU) 2017/852) vorgestellt. Dieser Entwurf mündete schließlich am 13. Juni 2024 in der Verordnung (EU) 2024/1849. Die überarbeitete Verordnung enthält insbesondere die wichtige Bestimmung, dass ab dem 1. Januar 2025 die Verwendung von Dentalamalgam in der Europäischen Union für zahnärztliche Behandlungen grundsätzlich verboten ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Zahnarzt oder die Zahnärztin die Verwendung aufgrund spezifischer medizinischer Erfordernisse im Einzelfall als zwingend notwendig erachtet.

Neue Regelungen im Detail

Im Zuge der Anpassungen wird die Versorgung im Seitenzahnbereich grundlegend mit selbstadhäsiven Materialien erfolgen, welche anerkannt und erprobt sind, sodass die Qualität der Versorgung gesichert bleibt. In Ausnahmefällen können auch Bulkfill-Komposite verwendet werden.
Patienten können wie bisher gegen private Zuzahlung über die GKV-Grundversorgung hinausgehende Füllungsleistungen wählen. Die Entscheidung über das konkrete Füllungsmaterial erfolgt weiterhin in Absprache zwischen den Behandlern und den Patienten.

Wichtige Änderungen im Überblick

    • Streichung von Füllungspositionen: Die Füllungspositionen 13e bis h werden ersatzlos gestrichen.

    • Bema-Ziffern: Mit den Bema-Ziffern 13a bis d können im Seitenzahnbereich Füllungen aus selbstadhäsiven Materialien berechnet werden. In Ausnahmefällen sind auch Bulkfill-Komposite zulässig.

    • Frontzahnbereich: Im Frontzahnbereich können weiterhin adhäsiv befestigte Füllungsmaterialien angewendet werden.

    • Mehrkostenvereinbarung: Die bestehende Mehrkostenvereinbarung bleibt bestehen, sodass Patienten weiterhin die Möglichkeit haben, darüberhinausgehende Füllungsleistungen zu wählen.

    • Bedeutung der neuen Regelung: Martin Hendges, Vorstandsvorsitzender der KZBV, betont die Bedeutung der neuen Regelung: „Mit der gemeinsam erarbeiteten Regelung von KZBV und GKV-Spitzenverband haben unsere Patientinnen und Patienten auch weiterhin Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Füllungstherapie, die dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entspricht. Die schnelle Anpassung der Regelungen verhindert eine Versorgungslücke, die durch das EU-Amalgamverbot ohne Übergangsregelungen entstanden wäre.“

  • Das Beispiel des Amalgamverbots zeigt erneut die Wichtigkeit einer gut funktionierenden Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Trotz der schwierigen finanziellen Bedingungen konnten KZBV und GKV-Spitzenverband eine praktikable Lösung erarbeiten, die die gesundheitliche Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherstellt und zugleich deren Entscheidungsfreiheit ohne finanzielle Einbußen bewahrt.
    Mit den neuen Regelungen wird der Zugang zu modernen Zahnfüllungen auch nach dem Inkrafttreten des Amalgamverbots gewährleistet.

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