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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026: Was sich für Zahnarztpraxen und KFO-Praxen ändert
Am 10. Juli 2026 hat der Deutsche Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Das Gesetz soll die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sichern, bringt jedoch weitreichende Änderungen für die Zahnmedizin und Kieferorthopädie mit sich. Besonders betroffen sind die Anforderungen an kieferorthopädische Behandlungen, die zukünftige Vergütung, die KFO-Richtlinien sowie die Festzuschüsse für Zahnersatz. Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf Zahnarztpraxen, KFO-Praxen und Patient:innen.
13. Juli 2026
Letzte Aktualisierung am: 04. August 2026
Das Gesetz soll die Finanzstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung stärken. Für Zahnarzt- und KFO-Praxen bringt es neue Qualifikationsanforderungen für kieferorthopädische Behandlungen, eine Reform der Vergütungssystematik, Änderungen bei den Festzuschüssen für Zahnersatz sowie weitere Anpassungen der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
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Neue Qualifikationsanforderungen der Behandler:innen für KFO-Behandlungen ab dem 01.01.2027
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Vierjährige Übergangsregelung für bereits begonnene KFO- Behandlungen
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Reform der BEMA KFO-Vergütung bis 30.06.2028
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Überprüfung der KFO-Richtlinien und KIG-Systematik
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Neue evidenzbasierte Vorgaben für Fernröntgenbilder und OPG
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Reduzierung der Festzuschüsse beim Zahnersatz
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Begrenzung zukünftiger Punktwertsteigerungen
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Vergütung zur Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) entfällt zum 01.01.2027
Neue Qualifikationsvoraussetzungen für kieferorthopädische Behandlungen
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die vertragszahnärztliche Erbringung kieferorthopädischer Leistungen.
Künftig gehört die kieferorthopädische Behandlung nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn sie durch Vertragszahnärzt:innen erfolgt, die
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keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzen,
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keinen als gleichwertig anerkannten Abschluss nachweisen können oder
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keine ausreichende praktische Erfahrung in der Kieferorthopädie vorweisen können.
Welche Abschlüsse und Erfahrungen werden anerkannt?
Welche Abschlüsse als gleichwertig gelten und welche praktische Erfahrung demnächst als ausreichend angesehen wird, legen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband künftig im Bundesmantelvertrag fest. Die Bundeszahnärztekammer erhält dabei ein Stellungnahmerecht.
Übergangsregelungen für bestehende KFO-Behandlungen
Um laufende Behandlungen und bereits begonnene Qualifizierungswege zu schützen, sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor.
Die bisherige Rechtslage bleibt anwendbar auf:
• Kieferorthopädische Behandlungen, die vor Ablauf des 29.07.2030 begonnen wurden.
Die Übergangsregelung gilt ebenfalls für Behandelnde, die vor Ablauf des 29.07.2026
• einen Masterstudiengang im Bereich Kieferorthopädie abgeschlossen haben oder
• einen entsprechenden Studiengang bereits aufgenommen haben.
Der Nachweis ist gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu erbringen.
Auswirkungen auf Zahnarztpraxen und KFO-Praxen
Für viele Praxen wird entscheidend sein, wie die zukünftigen Qualifikationsanforderungen konkret ausgestaltet werden. Erst mit den entsprechenden Festlegungen im Bundesmantelvertrag wird Rechtssicherheit darüber entstehen, welche Abschlüsse und Erfahrungsnachweise anerkannt werden.
Für betroffene Praxen besteht zunächst Bestandsschutz. Gleichzeitig empfiehlt es sich, vorhandene Qualifikationsnachweise frühzeitig zu dokumentieren und auf Vollständigkeit zu prüfen.
Neue KFO-Vergütung: So soll das Vergütungssystem ab 2028 aussehen
Spätestens zum 30. Juni 2028 sollen die kieferorthopädischen Leistungen im BEMA grundlegend neu strukturiert werden. Künftig sollen die Leistungen zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden.
Welche Leistungskomplexe sind geplant?
Vorgesehen sind vier Leistungsbereiche:
1. Kieferorthopädische Behandlung vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels.
2. Kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
4. Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs.
Wie soll die Vergütung künftig funktionieren?
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Jede KFO-Leistung wird einem oder mehreren Leistungskomplexen zugeordnet.
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Vorgaben zur Sicherung der Ergebnisqualität werden im Bundesmantelvertrag geregelt.
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Die Bewertung soll sich an einer ursachengerechten, zahnhartsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung orientieren.
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Wissenschaftlicher Sachverstand ist bei der Ausgestaltung der Bewertungsrelationen einzubeziehen.
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Die Vergütung erfolgt künftig über eine Gesamtpunktzahl je Leistungskomplex – unabhängig von der tatsächlichen Behandlungsdauer.
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Evaluation der neuen Vergütungsstruktur
Vier Jahre nach Einführung müssen KZBV und der GKV-Spitzenverband die Auswirkungen auf Qualität, Behandlungsergebnisse, Wirtschaftlichkeit, Inanspruchnahme sowie den administrativen Dokumentations- und Abrechnungsaufwand evaluieren.
Auswirkungen auf KFO-Praxen
Die geplante Umstellung stellt einen grundlegenden Eingriff in die bisherige Struktur der kieferorthopädischen Vergütung dar. Welche Auswirkungen sich daraus für einzelne Praxen ergeben, wird sich jedoch erst nach Bekanntgabe der konkreten Ausführungsbestimmungen beurteilen lassen.
Überarbeitung der KFO-Richtlinien und KIG-Systematik bis 2027
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erhält den Auftrag, seine Richtlinien zur kieferorthopädischen Behandlung bis zum 31. Dezember 2027 zu überprüfen und anzupassen.
Im Fokus stehen dabei insbesondere:
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die befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG),
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der zugrunde liegende Behandlungsbedarfsgrad.
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Was bedeutet die Überprüfung der KIG-Systematik?
Damit werden die grundlegenden Voraussetzungen für die GKV-finanzierte kieferorthopädische Versorgung erneut auf den Prüfstand gestellt. Welche konkreten Anpassungen folgen werden, lässt das Gesetz derzeit noch offen.
Neue Vorgaben für Fernröntgenaufnahmen und OPG in der Kieferorthopädie
Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2027 soll der G-BA evidenzbasierte Vorgaben für die radiologische Diagnostik in der Kieferorthopädie entwickeln.
Geplant sind:
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eine Indikationsliste,
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eine Kontraindikationsliste
für
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Fernröntgenseitenbilder,
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Panoramaaufnahmen
im Rahmen der kieferorthopädischen Diagnostik, Planung und Behandlung.
Welche Auswirkungen könnten die neuen Vorgaben haben?
Die Anwendung von Fernröntgenseitenbildern und OPG-Aufnahmen soll künftig noch stärker auf wissenschaftlich begründeten Kriterien beruhen.
Festzuschüsse für Zahnersatz: Welche Änderungen gelten ab 2027?
Das Gesetz sieht zudem Anpassungen bei den Festzuschüssen für Zahnersatz vor.
Die Zuschüsse betragen künftig:
Härtefallversorgung bleibt bestehen
Versicherte, die durch die Kosten einer Zahnersatzversorgung unzumutbar belastet würden, erhalten zusätzlich zum Festzuschuss einen weiteren Zuschuss in Höhe von 50 % der Regelversorgungskosten. Dadurch kann die Regelversorgung vollständig finanziert werden.
Wird dagegen ein gleich- oder andersartiger Zahnersatz gewählt, bleibt die Leistung der Krankenkasse auf die Zuschüsse der Regelversorgung beschränkt.
Übergangsregelung beim Zahnersatz
Für Festzuschüsse, die vor dem 01.01.2027 bewilligt wurden, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage.
Praxen sollten daher bereits erstellte Heil- und Kostenpläne hinsichtlich ihrer Bewilligungszeitpunkte im Blick behalten.
Welche Auswirkungen haben die Änderungen für Patient:innen?
Für Patient:innen bleibt die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen ein zentraler Faktor, da sich die Höhe des Zuschusses weiterhin unmittelbar aus dem dokumentierten Bonusheft ergibt. Allerdings bedeutet die Absenkung der Festzuschüsse auch ein höherer Eigenanteil für Patient:innen.
Wegfall der Vergütungen ePA1 und ePA2
Ab dem 01.01.2027 entfällt die Vergütung für die Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA) in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hintergrund ist die Streichung des § 346 Abs. 3 bis 5 SGB V durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Betroffen sind die bisherigen BEMA-Leistungen:
• ePA1 (Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte)
• ePA2 (Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte)
Die Pflicht der vertragszahnärztlichen Praxen zur Befüllung der elektronischen Patientenakte bleibt jedoch bestehen. Die Verarbeitung und Übermittlung behandlungsbezogener Daten in die ePA ist weiterhin gesetzlich vorgesehen. Eine gesonderte Vergütung für die Erst- oder Folgebefüllung ist künftig jedoch nicht mehr vorgesehen.
Welche Auswirkungen ergeben sich für Zahnarztpraxen?
Für Zahnarztpraxen bedeutet dies, dass die Unterstützung der Patient:innen bei der Befüllung der elektronischen Patientenakte auch künftig Teil des Praxisalltags bleibt, die bisher hierfür abrechenbaren BEMA-Leistungen jedoch entfallen.
Grundlohnrate begrenzt die Punktwertsteigerung
Künftig dürfen die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz pro Kalenderjahr höchstens um die veröffentlichte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 SGB V steigen.
Von dieser Begrenzung ausgenommen sind:
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Leistungen nach § 22 SGB V (Individualprophylaxe),
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Leistungen nach § 22a SGB V (Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderungen),
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Früherkennungsleistungen bei Kindern nach § 26 SGB V,
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Leistungen nach § 87 Abs. 2i und 2j SGB V, (beispielsweise im Zusammenhang mit aufsuchender Betreuung bei pflegebedürftigen Menschen mit Eingliederungshilfeanspruch),
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Parodontitisbehandlungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Welche Folgen ergeben sich für Zahnarztpraxen?
Die Regelung begrenzt den zukünftigen Spielraum für Honorarsteigerungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Gleichzeitig bleiben präventionsorientierte Leistungen sowie Versorgungsangebote für besonders schutzbedürftige Patientengruppen ausdrücklich ausgenommen.
Fazit: Welche Folgen hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Zahnarztpraxen?
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden die Rahmenbedingungen der kieferorthopädischen Versorgung in mehreren zentralen Bereichen neu gestaltet. Höhere Qualifikationsanforderungen, eine grundlegende Reform der KFO-Vergütung, die Überarbeitung der KIG-Systematik sowie neue Vorgaben für die radiologische Diagnostik werden die kommenden Jahre prägen. Gleichzeitig wirken sich die gesetzlichen Änderungen auf die Entwicklung der vertragszahnärztlichen Vergütung und die Versorgung mit Zahnersatz aus.
Für Zahnarztpraxen, KFO-Praxen und Praxisteams empfiehlt es sich, die weiteren Konkretisierungen durch KZBV, GKV-Spitzenverband und G-BA aufmerksam zu verfolgen. Viele Details werden erst durch nachgelagerte Regelungen und Richtlinien konkret ausgestaltet.
FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Ja, sofern künftig eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation oder die im Bundesmantelvertrag festgelegte ausreichende praktische Erfahrung nachgewiesen werden kann. Welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, legen KZBV und GKV‑Spitzenverband noch fest.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte spätestens bis zum 01.01.2027 die Anforderungen fest.
Zusätzlich sind Vertragszahnärzte, welche vor Ablauf des 29.07.2026 ein Studium (Master of Science im Fachbereich der Kieferorthopädie) abgeschlossen oder aufgenommen haben, weiterhin dazu berechtigt kieferorthopädische Leistungen über die gesetzliche Krankenkasse zu erbringen.
Bereits begonnene kieferorthopädische Behandlungen bleiben vom Bestandsschutz erfasst, wenn sie vor Ablauf des 29.07.2030 begonnen wurden. Sie können nach der bisherigen Rechtslage fortgeführt werden.
Die kieferorthopädischen Leistungen sollen spätestens bis zum 30. Juni 2028 in neue Leistungskomplexe überführt und die Vergütungsstruktur entsprechend angepasst werden.
Ja. Ab dem 1. Januar 2027 betragen die Festzuschüsse wieder 50 % bei Regelversorgung, 60 % mit fünfjährigem Bonusheft und 65 % mit zehnjährigem Bonusheft. Dadurch steigt der Eigenanteil vieler Patient:innen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) muss die Richtlinien zur kieferorthopädischen Behandlung bis zum 31. Dezember 2027 überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) sind ausdrücklich Gegenstand der vom G‑BA vorgesehenen Überprüfung. Dabei sollen insbesondere die befundbezogenen KIG und der zugrunde liegende Behandlungsbedarfsgrad neu bewertet werden.