Abrechnung

Wissenswertes über die Abrechnung ambulanter Zuschläge für Operations- und Anästhesieleistungen

Häufig kommt es zu Unsicherheiten bei der Abrechnung von Zuschlägen zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen. Obwohl die Zuschläge lediglich mit dem 1,0-fachen Satz bzw. Faktor berechnet werden und somit nicht gesteigert werden dürfen – wie es regulär bei jeder anderen GOÄ-Leistungsziffer möglich ist – lohnt es sich diese bei der Rechnungsstellung unbedingt zu berücksichtigen.  

10. Januar 2023

Historie der ambulanten Zuschläge

Im Jahr 1996 wurden die Zuschläge erstmalig in das Gebührenverzeichnis in Abschnitt C VIII. aufgenommen. Der Grund für die Aufnahme war, dass die Durchführung ambulanter Operationen in den vergangenen Jahren an Popularität gewonnen hat. Bedingt war dies durch die erheblichen Vorteile ambulanter Operationen: Zum einen entfiel der stationäre Aufenthalt. Damit verbunden entstand ein immenser Kostenvorteil. Zum anderen war es für die Patient:innen deutlich attraktiver nach der Operation in ihre gewöhnliche häusliche Umgebung zurückkehren zu können.

Die Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ besagen, dass bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzt:innen oder in Krankenhäusern für die Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge Zuschläge berechnet werden können. Damit sollen diese Tätigkeiten in gewissem Maße vergütet werden.

Erläuterung der Allgemeinen Bestimmungen C VIII

Insgesamt stehen zehn Zuschläge (GOÄ 440 bis 449) zur Verfügung, die sich in der Art ihres Einsatzes unterscheiden. Die GOÄ stellt einen Zuschlag für die Verwendung eines OP- Mikroskops (GOÄ 440), einen Zuschlag für die Anwendung eines Lasers (GOÄ 441), insgesamt vier Zuschläge für die Vergütung einer ambulant durchgeführten Leistung (GOÄ 442, 443, 444, 445), zwei ambulante Zuschläge für den anästhesiologischen Bereich (GOÄ 446, 447) und zwei Nachbetreuungszuschläge (GOÄ 448, 449).

Alle zehn Zuschläge haben zwei Gemeinsamkeiten. Alle können nur mit dem 1,0-fachen Satz und je Behandlungstag einmal berechnet werden. In der Anwendung selbst gibt es jedoch einiges zu beachten. In diesem Beitrag sollen alle Besonderheiten dargestellt werden, damit die Abrechnung der Zuschläge leichter fällt.

Die Zuschläge 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind an Leistungen gebunden, die unter Punkt 3. der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VIII aufgeführt sind. Sie können also nur zu den unten aufgeführten Ziffern berechnet werden.

Der tabellarischen Übersicht können die zuschlagsberechtigten GOÄ Leistungsziffern entnommen werden:

GOÄ Abschnitt

Zuschlagsfähige GOÄ Ziffern

Abschnitt F

679, 695, 700, 701, 765

Abschnitt H

1011, 1014, 1041, 1043 bis 1045, 1048 1052, 1055, 1056, 1060, 1085, 1086, 1089, 1097 bis 1099, 1104, 1111 bis 1113, 1120 bis 1122, 1125, 1126, 1129, 1131, 1135 bis 1137, 1140, 1141, 1145, 1155, 1156, 1159, 1160

Abschnitt I

1283 bis 1285, 1292, 1299, 1301, 1302, 1304 bis 1306, 1310, 1311, 1321, 1326, 1330 bis 1333, 1341, 1345, 1346, 1348 bis 1361, 1365, 1366, 1367, 1369 bis 1371, 1374, 1375, 1377, 1382, 1384, 1386

Abschnitt J

1428, 1438, 1441, 1445 bis 1448, 1455, 1457, 1467 bis 1472, 1485, 1486, 1493, 1497, 1513, 1519, 1520, 1527, 1528, 1534, 1535, 1576, 1586, 1588, 1595, 1597, 1598, 1601, 1610 bis 1614, 1622, 1628, 1635 bis 1637

Abschnitt K

1713, 1738, 1740, 1741, 1753, 1755, 1756, 1760, 1761, 1763 bis 1769, 1782, 1797, 1800, 1802, 1815, 1816, 1827, 1851

Abschnitt L

2010, 2040, 2041, 2042 bis 2045, 2050 bis 2052, 2062, 2064 bis 2067, 2070, 2072 bis 2076, 2080 bis 2084, 2087 bis 2089, 2091, 2092, 2100 bis 2102, 2105, 2106, 2110 bis 2112, 2117 bis 2122, 2130 ; 2131, 2133 bis 2137, 2140, 2141, 2156 bis 2158, 2170 bis 2172, 2189 bis 2191, 2193, 2210, 2113, 2216, 2219, 2220, 2223 bis 2225, 2230, 2235, 2250, 2253, 2254, 2256, 2257, 2260, 2263, 2268, 2269, 2273, 2279, 2281 bis 2283, 2291, 2293 bis 2297, 2325, 2339, 2340, 2344, 2345, 2347 bis 2350, 2354 bis 2356, 2380 bis 2386, 2390, 2392 bis 2394, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2407, 2408, 2410 bis 2412, 2414 bis 2421, 2427, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2454, 2540, 2541, 2570, 2580, 2581, 2583, 2584, 2586 bis 2589, 2597, 2598, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732, 2751 bis 2754, 2800, 2801, 2803, 2809, 2823, 2881 bis 2883, 2887, 2890, 2891, 2895 bis 2897, 2950 bis 2952, 2970, 2990 bis 2993, 3095 bis 3097, 3120, 3156, 3173, 3200, 3208, 3219 bis 3224, 3237, 3240, 3241, 3283 bis 3286, 3300

Die Aufzählung der Leistungsziffern ist abschließend, auch wenn der Katalog nicht mehr dem aktuellen Stand des medizinischen Fortschritts entspricht. Ist die erbrachte Leistung unter den o. g. Leistungen nicht auffindbar, so ist diese nicht zuschlagsberechtigt.

Im Sinne der Transparenz ist es wichtig, dass die Zuschläge in der Rechnung immer unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufgeführt sind. Wird also eine Anästhesie oder eine ambulante Operation erbracht, ist direkt zu prüfen, ob die Anästhesie- oder Operationsleistung eine Abrechnung der Zuschläge zulässt. Für die Wahl des richtigen Zuschlags ist sich immer nach der höchstbewerteten operativen bzw. anästhesiologischen Leistung zu richten. Eine Addition der Punkte der in der Rechnung liquidierten Ziffern ist nicht zulässig.

Zuschläge für Laser und OP-Mikroskop, GOÄ 440, 441 

Die Zuschläge 440 und 441 können dann angesetzt werden, wenn bei der Durchführung einer ambulanten operativen Leistung ein Operationsmikroskop oder ein Operationslaser verwendet wurde und diese nicht in der Leistungsbeschreibung der berechneten Gebührenziffer für die operative Leistung enthalten sind. Die beiden o. g. Zuschläge können zusätzlich zu den Zuschlägen für die ambulant durchgeführten Leistungen (GOÄ 442ff.)  berechnet werden. Sollten sowohl ein Operationsmikroskop als auch ein Operationslaser ambulant eingesetzt worden, so könnten direkt drei Zuschläge problemlos nebeneinander berechnet werden (GOÄ 440, 441 und bspw. 444).

Der Zuschlag 441 hat die Besonderheit, dass hier 100% des einfachen Gebührensatzes der zugrundeliegenden Leistung, die bei ambulanter Leistungserbringung den Zuschlag für die Anwendung eines Lasers ausgelöst hat, vorgesehen ist. Aber auch hier ist Vorsicht geboten – die Höhe des Betrags wurde auf 67,49 EUR limitiert.

Zum besseren Verständnis wird nachfolgend die Berechnung der Zuschläge anhand eines Exempels aus einer ambulanten dermatologischen Praxis dargestellt, in der eine operative Entfernung eines Naevus flammeus unter Einsatz des OP-Mikroskops und eines zusätzlichen Lasers vorgenommen wird.

Beispielabrechnung Dermatologie:

01.12.22 

GOÄ-Nr.  

Punkte 

Leistungstext 

Faktor

Betrag

2440

800

Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung 

2,3

107,25 Euro

440

400

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen 

1,0

23,31 Euro

441

0

Zuschlag Laser  

1,0

46,63 Euro

444

1300

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind 

1,0

75,77 Euro

Gesamtbetrag

252,96 Euro

Wichtig zu wissen ist, dass in diesem Beispiel die Leistungslegende der Hauptleistung (hier: GOÄ 2440) weder den Einsatz eines Mikroskops noch den Einsatz eines Lasers impliziert. Dies muss im Einzelfall immer geprüft und abgewogen werden.

Im Übrigen ist es bei der Berechnung der Zuschläge irrelevant, ob die Operation oder die Anästhesie von Ärzten und Ärztinnen durchgeführt wird, die in der entsprechenden Praxis niedergelassen sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der die Zuschläge abrechnende Mediziner:in überhaupt in der Praxis eines niedergelassenen Kollegen oder einer niedergelassenen Kollegin bzw in einem Krankenhaus tätig wird. Somit sind die Zuschläge auch für niedergelassene Ärzt:innen abrechnungsfähig, welche die entsprechende Leistung in einem Krankenhaus erbringen. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber für die Berechnung der Zuschläge keine besonderen Anforderungen an die technische oder räumliche Apparatur der Praxen bzw. Krankenhausräume gestellt.

Zuschläge zu ambulanten Operationsleistungen, GOÄ 442, 443, 444, 445

Wird eine ambulante Operation durchgeführt, so können die o. g. Zuschläge in Abhängigkeit zu der zugrundeliegenden Hauptoperationsleistung in Rechnung gestellt werden. Diese Zuschläge sind jedoch nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Ein Beispiel aus der Orthopädie: Die GOÄ Ziffern 2189 und 2195 für eine arthroskopische Operation des Kniegelenks werden abgerechnet. Hier könnte zusätzlich der Zuschlag nach GOÄ 445 angesetzt werden. Die Operationsleistung mit der höchsten Punktzahl wäre in diesem Fall die GOÄ Ziffer 2189 (1500 Punkte).

Beispielabrechnung Orthopädie:

01.12.22 

GOÄ-Nr.  

Punkte

Leistungstext

Faktor

Betrag

2189

1500

Arthroskopische Operation mit Entfernung oder Teilresektion eines Meniskus im Kniegelenk – gegebenenfalls einschließlich Plicateilresektion, Teilresektion des Hoffa\’schen Fettkörpers und/oder Entfernung freier Gelenkkörper 

2,3

201,09 Euro

2195

300

Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Gelenk – zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 oder 2193 

2,3

40,22 Euro

445

2200

Zuschlag ambulante OP mit mehr als 1200 Punkten

1,0

128,23 Euro

Gesamtbetrag

369,54 Euro

Anästhesie- und Nachbetreuungszuschläge, GOÄ 446, 447, 448, 449 

Die Zuschläge 446 und 447 sind dem Abschnitt D und entsprechend den anästhesiologischen Leistungen zuzuordnen. Hier entscheidet die Punktzahl der Anästhesieleistung über die Abrechenbarkeit des Zuschlags. Diese Zuschläge sind auch im Rahmen einer anästhesiologischen Schmerztherapie berechnungsfähig und setzen keinen Zusammenhang mit einer ambulanten Operation voraus – im Gegensatz zu den Zuschlägen nach GOÄ 448 und 449.
  
Die Nachbetreuungszuschläge 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 446 und 447 gebundenen Anästhesie berechnet werden. Daneben ist jedoch die Berechnung der GOÄ Ziffer 56 ausgeschlossen. 

Quellen: GOÄ Kommentar Brück, GOÄ Kommentar Hoffmann/Kleinken, BÄK  

Dieser Artikel ist von

Jana Cherner

Teamleitung Erstattungsservice Ärzte & Chefärzte

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