Abrechnung

Aligner-Behandlung: Abrechnungstipps!

05. April 2023

Immer häufiger kommt es zu Erstattungsproblemen im Rahmen einer Aligner-Behandlung. Zunehmend wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 (Az.: 5 C 7/19) verwiesen und somit die Abrechnung der GOZ 6100 für das Anbringen von Attachments versagt. Hierbei ist allerdings anzumerken, dass die Behandlung mit einem Retainer in der Retentionsphase als Sachverhalt zu Grunde lag und es sich somit um die Fixation des Lingualretainers handelte. Dementsprechend ist das ergangene Urteil nicht auf das Anbringen von Attachments anzuwenden.

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.02.2023 (Az.: 4 S 153/22) die Berechnung der GOZ 6100 für Attachments, sowie weitere Positionen im Rahmen einer Aligner-Behandlung befürwortet.

Zur GOZ 6100 führt das LG Stuttgart aus, dass in der Zivilrechtsprechung und der einschlägigen Kommentierung die Abrechenbarkeit der Attachments mit den GOZ-Nummern 6100 und 6110 anerkannt ist. „Die Nummer 6100 GOZ ist nicht Bestandteil einer anderen Leistung des Zahnarztes, § 4 Abs. 2 GOZ. Die berechnete Nr. 6100 GOZ ist neben den Nr. 6030 bis 6080 GOZ gesondert abrechenbar. (…) Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass insoweit auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem entgegenspreche, da sich diese nur mit einem Multiband- bzw. einer Bracketbehandlung auseinandergesetzt habe, nicht aber mit einer Behandlung mit Attachments im Kontext einer Alignerbehandlung.“

Auch der Einwand, dass die GOZ 2197 nicht neben der GOZ 6100 berechnet werden kann greift nicht, da es sich um eine adhäsive Befestigung und um keine konventionelle Klebung handelt. Die Gebührenziffer 6100 beinhaltet das Positionieren, die Eingliederung und die Überschussentfernung, allerdings nicht die adhäsive Befestigung. „Die Nummer 2197 GOZ beträfe dagegen die Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung. Daher seien diese Nummern nebeneinander anwendbar.“

Weiter wurde die analoge Berechnung der approximalen Schmelzreduktion mit der GOZ 2200 bestätigt, da es sich hierbei um eine selbstständige abrechenbare Leistung handelt.

Ebenfalls wurde auch der quartalsweisen Berechnung der GOZ 6090 zugestimmt, mit der Begründung, dass diese Ziffer gerade nicht der Einschränkung des Vierjahreszeitraumes, der in GOZ 6080 geregelt ist, unterliegt. Die Ziffer 6090 betrifft vielmehr zusätzliche Maßnahmen außerhalb der Wachstumsphase, was vorliegend auf die bei Behandlungsbeginn bereits 19-jährigen Tochter des Klägers ausweislich zutrifft. „Deren Kiefer befand sich nicht mehr im Wachstum, so dass zusätzliche Maßnahmen nach Ziff. 6090 hier abgerechnet werden können und dies ausweislich des Wortlauts der Ziffer auch pro Kiefer und demnach mehrfach.“

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die GOZ 6100 für das Anbringen von Attachments und auch weitere selbstständige erbrachte Leistungen während der Behandlung mit den entsprechenden GOZ-Ziffern zu liquidieren sind und eben nicht Bestandteil der Abschlagsziffern sind.

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