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Wieder da: AU bei leichten Atemwegserkrankungen per Telefon
Altbekannte Neuregelung vom GB-A am 04.08.2022 beschlossen.
04. August 2022
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte haben ab sofort wieder die Möglichkeit Gesetzlich Versicherte nach telefonischer Anamnese für bis zu 7 Kalendertage krankzuschreiben.
Es obliegt allein der ärztlichen Entscheidung, ob dies im Einzelfall medizinische vertretbar ist. Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten anzuwenden.
Hinweis der KBV
„Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron-Variante – anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen – sind zudem Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig. Eine häusliche Isolation wird in diesen Fällen alleine infektionsrechtlich begründet. Diese Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb an die zuständigen Gesundheitsämter wenden.“
Auch die Ausstellung einer „Kinder-AU“ (Muster 21) soll wieder telefonisch möglich sein. Die zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband hierzu getroffene Vereinbarung soll wiederaufgenommen werden. Das Gleiche gilt für das Porto, das für den Versand der Bescheinigungen an die Patientinnen und Patienten anfällt. Die Abrechnung soll wieder über die GOP 88122 erfolgen.
Die KBV will darüber hinaus erreichen, dass im Zusammenhang mit der Ausstellung einer AU nach eingehender telefonischer Befragung die Zuschläge für die telefonische Beratung (GOP 01433 und 01434) wiedereingeführt werden. Die Beratungen hierzu finden im Bewertungsausschuss statt, der am Freitag tagt. Dazu werden wir bald mehr Informationen bereitstellen.
Abrechnung
Sofern in demselben Quartal bereits ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder eine Videosprechstunde stattgefunden hat: Neben der Versicherten- bzw. Grundpauschale wird der Pseudo-GOP 88122 eine Kostenpauschale für das Porto (0,90 Euro) abgerechnet.
Sofern in demselben Quartal noch kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder per Video stattgefunden hat: der telefonische Kontakt wird mit der GOP 01435 und das Porto (s.o.) mit der Pseudo-GOP 88122 abgerechnet.
Bitte beachten: ob es ggf. wieder besonderer Zuschläge für die telefonische Beratung geben wird, wird aktuell beraten. Die in den Vorquartalen gültigen GOP 01433 / GOP 01434 sind jedoch nicht mehr berechnungsfähig, da diese aus dem aktuellen EBM gestrichen worden sind.
BFS-Tipp
Bitte beachten: wurde in demselben Quartal wegen eines persönlichen oder per Video durchgeführten Arzt-Patienten-Kontaktes die Versicherten-/ Grundpauschale (nebst Zuschlägen) bereits abgerechnet, kann bei einem weiteren telefonischen Kontakt durch einen anderen Arzt die GOP 01435 in demselben Behandlungsfall ebenfalls abgerechnet werden. Denn die 01435 ist arztfallbezogen.
Befristung
Der G-BA hat die Sonderregelung für die telefonische Krankeschreibung ist bis 30. November 2022 befristet. Der Grund: Bis dahin soll eine Entscheidung getroffen werden, ob künftig regulär, d.h. unabhängig von Corona, bei bekannten Patientinnen und Patienten erstmalige Krankschreibungen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch per Telefon möglich sein sollen. Die KBV hatte dazu im Juli einen Vorschlag in die Beratungen des G-BA eingebracht. Bislang ist das Bescheinigen einer AU ohne Praxisbesuch nur in der Videosprechstunde regulär möglich.
BFS-Tipp
Die ausführlichen Informationen sind auf der Website der KBV und in der Pressemitteilung des GB-A zu finden.
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Meike Schmucker
LL.M. Medizinrecht
Consultant Arztmarkt, Redakteurin