Abrechnung

Auslagenersatz in der GOÄ

Wann bin ich verpflichtet, einen Sachkostennachweis vorzulegen?

19. September 2022

Häufig beschäftigen sich niedergelassene Praxen mit der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Sachkostennachweis auf Anfrage der Kostenerstatter den Patienten ausgehändigt werden muss.  

Um diese Frage umfassend zu beantworten, muss zunächst § 10 GOÄ „Ersatz von Auslagen“ sorgfältig geprüft werden. An der Stelle ist wichtig zu erwähnen, dass die GOÄ grundsätzlich zwischen Vergütungen (§ 3), Gebühren (§ 4) und Auslagen (§ 10) differenziert. Nachfolgend wird der Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ behandelt, in dem die Rechtsgrundlage der Abrechnung definiert ist.  

Unter Auslagen werden in der GOÄ die Kosten verstanden, die dem Arzt oder der Ärztin im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen entstehen. Damit sind jedoch nicht die allgemeinen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 GOÄ wie Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten gemeint, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung.

Dazu gehören:

  • Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialen, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht werden, 

  • Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nicht ausgeschlossen ist, 

  • radioaktive Stoffe, die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt I (Strahlendiagnostik) verbraucht werden, 

  • die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten. 

Nicht berechnet werden können:

  • Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, 

  • Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, 

  • Desinfektions- und Reinigungsmittel, 

  • Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie   

  • folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.

Hierbei ist zu beachten, dass die Aufzählung der Kleinmaterialien nicht abschließend ist, was durch den Hinweis „Kleinmaterialien, wie…“ deutlich wird. Hingegen sind die genannten Einmalartikel nach Auffassung des GOÄ Kommentars von Brück abschließend aufgezählt, sodass nicht genannte Einmalartikel gesondert berechnet werden können.

Auf der Rechnung sind der Betrag und die Art der Auslage anzugeben. Sofern der Betrag einer einzelnen Auslage 25,56 EUR übersteigt, ist gemäß § 12 GOÄ der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Als Auslagen können Sie nur die nach § 10 GOÄ aufgeführten Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe geltend machen, sodass Rabatte, Boni usw. an die Patienten weitergegeben werden müssen. Davon unberührt bleiben Skonti, da diese vom Arzt selbst erwirtschaftet sind und daher einbehalten werden dürfen. Eine Pauschalisierung der Beträge oder der Ansatz eines Multiplikators sind hingegen unzulässig.

Beispiel einer Rechnung

Datum

GOÄ

Leistungsbeschreibung

Anzahl

Faktor

Betrag

01.03.2022

1

Beratung – auch telefonisch

1

2,3

10,72€

5

Symptombezogene Untersuchung

1

2,3

10,72€

255

Injektion i. a.

1

2,3

12,74€

Fertigspritze, Sach-/Besondere Kosten

25,96€

207

Kompressionsverband

1

2,3

13,41€

Zinkleimverband, Sach-/Besondere Kosten

7,46

Bei einem Sachkostennachweis handelt es sich um einen Beleg, aus dem die entstandenen Kosten für die Behandlung in Bezug auf die Auslagen hervorgehen. In der Regel reicht somit eine Rechnung aus der Apotheke oder des Herstellers aus. Wichtig ist, dass der errechnete Betrag für das verbrauchte Einzelpräparat ersichtlich ist und mit dem Betrag in der Rechnung übereinstimmt.

Häufig wird die Frage gestellt, wie ein „sonstiger Nachweis“ aussehen könnte. Dies kann zum Beispiel eine selbst erstellte Aufstellung sein, aus der hervorgeht, mit welcher Lieferung (Rechnungsnummer) die Kosten entstanden sind und wie sie berechnet wurden. Reicht eine solche Aufstellung dem Kostenträger nicht aus, ist auf dessen Verlangen der Herstellernachweis/die Rechnung nachzureichen. Welche Anforderungen an einen sonstigen Beleg zu stellen sind, wird in der GOÄ jedoch nicht eindeutig definiert.

Beispiel einer Sachkostenaufstellung

Position

Anzahl

Artikelnr.:

Bezeichnung

Einzelpreis

Gesamtpreis

1

1

0123456789

Fertigspritze XY

25,96

25,96€

2

10

9876543210

Einmalsonde XY

142,80

1428,00€

MwSt.

19%

Gesamtbetrag

1730,21€

Merke

Berechenbar sind die Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel oder sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung erhält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit § 10 in Absatz 2 GOÄ nichts anderes bestimmt ist. Übersteigt der Betrag einer einzelnen Auslage 25,56 EUR, ist ein Sachkostennachweis oder ein sonstiger Beleg vorzulegen. Weiterhin sind Rabatte, Boni oder ähnliches zwingend an den Patienten weiterzugeben. Die Berechnung von Pauschalen ist unzulässig.

Tipp: Versenden Sie die Sachkostennachweise zusammen mit der Rechnung, um Ihren Patienten eine vollständige Einreichung der Unterlagen zu ermöglichen und Nachfragen seitens der Kostenträger zu vermeiden.

Quellen:

Vgl. Amtliche Gebührenordnung für Ärzte, § 10, 12

Vgl. Brück, GOÄ Kommentar, Onlineversion, Stand 01.06.2021, § 10, 12

Vgl. Hoffmann/Kleinken, GOÄ Kommentar,3. Auflage, 35 Lfg., Stand, 05/2015, § 10, 12

Vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 5 (03.02.2006), Seite A-282

Dieser Artikel ist von

Jana Cherner

Teamleitung Erstattungsservice Ärzte & Chefärzte

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