Abrechnung

Beratung zur Organspende

24. Januar 2022

Die Abrechnung der neuen EBM-Leistung wird ab dem 01.03.2022 möglich

Das Transplantationsgesetz (TPG) trat 1997 in Kraft und regelt die Voraussetzungen von Organ- und Gewebespenden. Die zuletzt beschlossene Änderung des TPG wird zum 01.03.2022 in Kraft treten und hat zum Ziel mehr Menschenleben zu retten, konkret: die Organisation der Organspenden zu verbessern und die Zahl der Spenden zu erhöhen. Eine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die realistische Bereitschaft von Menschen, ihre Organe zu spenden, nachvollziehbar dokumentiert werden muss.

Für den niedergelassenen hausärztlichen Bereich ändert das TPG ab dem 01.03.2022 nun insofern etwas, dass „Hausärzte […] ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen [sollen], dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern, widerrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres einer Organ- und Gewebespende widersprechen können.“

Die Details aus § 2 Abs. 1a TPG zu den Rahmenbedingungen und Inhalten der Beratung haben wir für Sie am Ende dieses Beitrags zusammengefasst.

Konkret bedeutet dies, dass alle Versicherten (GKV, PKV) sowie Selbstzahler in den haus- und kinderärztlichen Praxen beraten werden sollen, es sich hierbei aber nicht um eine gesetzliche Verpflichtung handelt.

EBM-Abrechnung

Für GKV-Versicherte wird die Beratung mit der neuen EBM-Ziffer 01480 abgerechnet.

  • Extrabudgetäre Vergütung von 7,32 €

  • Alle 2 Kalenderjahre berechnungsfähig

  • Bei allen Versicherten ab dem Lebensjahr

  • Im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts muss die Beratung mit den gesetzlich festgelegten Inhalten (s.u., § 2 Abs. 1a TPG) stattfinden

  • Optional können im Rahmen dieses Gesprächs die Aufklärungsunterlagen und ein Organspendeausweis ausgehändigt und die Daten auf die eGK übertragen werden

  • Die sog. Prüfzeiten im Quartals- und Tageszeitprofil (zeitliche Plausibilität) beträgt 5 Minuten

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass der aktuelle EBM 1/2022 die GOP 01480 bereits enthält und in den Softwaresystemen in den Praxen auch bereits sichtbar ist. GOP 01480 ist aktuell aber noch nicht abrechnungsfähig, sondern erst ab dem 01.03.2022. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Evaluation durch den Bewertungsausschuss, der u.a. die Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedarfs prüft.

GOÄ-Abrechnung

Für die Vergütung in der ambulanten privatärztlichen Vergütung nach der GOÄ gibt es bislang noch keine Abrechnungsempfehlung. Gesetzlich geregelt wurde – analog zu den EBM-Voraussetzungen – in § 2 Abs. 1b TPG, dass der Vergütungsanspruch für Privatversicherte alle zwei Jahre besteht und dass die Beratung über Organ- und Gewebespenden nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 GOÄ analog abzurechnen ist, solang die GOÄ keine eigenständige Abrechnungsziffer enthält.

Beratungsinhalte

Nach dem hausärztlichen Hinweis auf Möglichkeiten zur patientenseitigen Erklärung zur Organspende, sollen Hausärztinnen ihre Patienten beraten, sofern diese „Bedarf“ haben, also beraten werden möchten. Die Beratung muss insbesondere folgende Inhalte umfassen:

  1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende

  2. die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern, einschließlich der Bedeutung einer abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende und des Entscheidungsrechts der nächsten Angehörigen

  3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben einschließlich von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln und

  4. die Möglichkeit eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register abzugeben.

Hinweis

Für die Beratung muss die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung den Arztpraxen geeignete Aufklärungsunterlagen sowie Organspendeausweise zur Verfügung zu stellen.

Dieser Artikel ist von

Meike Schmucker

LL.M. Medizinrecht
Consultant Arztmarkt, Redakteurin

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