Tablet mit geöffneter Röntgenaufnahme liegt vor Patient:in in Behandlungsstuhl

Artikel

Die elektronische
Patientenakte (ePA)
in der Zahnarztpraxis

Informationspflichten, Dokumentationspflichten
und Abrechnung im Überblick

04.12.2025

Mit der verpflichtenden Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) seit Oktober 2025 ergeben sich für Zahnarztpraxen neue Aufgaben in der Patienteninformation, Dokumentation und Abrechnung.

Und die Frage: Was muss ich beachten?

1. Informationspflichten gegenüber Patient:innen

Mit der Einführung der „ePA für alle“ sind Zahnarztpraxen verpflichtet, Patient:innen über die Nutzung und auch über den Inhalt der Befüllung der ePA zu informieren.

Was und wie muss kommuniziert werden?

Form der Information:

Mündlich, per Aushang oder Formular – keine besondere Form vorgeschrieben.
Die KZBV stellt bspw. einen Musteraushang zur Verfügung.

Standardmäßig einzustellende Daten:

– Befundberichte aus der aktuellen Behandlung (vergleichbar Arztbrief).

– Laborbefunde (z. B. Speicheltest, PAR-Keimbestimmung).

Optionale Daten auf Wunsch
der Patient:innen:

– Einträge ins elektronische Zahnbonusheft.

– Weitere relevante Dokumente (z. B. Heil- und Kostenplan).

Widerspruchsrecht:

Patient:innen können der Befüllung einzelner Daten oder der gesamten ePA widersprechen.

2. Dokumentationspflichten in der Praxis

Die ePA ersetztnichtdie interne Patientenkartei.

Pflichtinhalte in der Praxisdokumentation:

  • Befunde, Diagnosen, Behandlungsmaßnahmen, Abrechnungsdaten, veranlasste Leistungen.

Für die ePA gilt:

Kategorie

Beispiele

Pflichtdaten

– Strukturierte Daten (MIOs), z. B. elektronische Medikationsliste.

– Befundberichte zur Information Dritter.

– Laborbefunde.

Optionale Daten

– eZahnbonusheft.

– Röntgenbilder (nur, wenn elektronisch verarbeitet und als PDF/A vorliegend).

– PAR-Behandlungsplan, PSI-Formular, Prophylaxe-Plan.

Nicht erforderlich

– Analoge Daten (Papierform).

– Daten anderer Praxen oder auf externen Servern ohne Abrufmöglichkeit.

3. Abrechnungstipps

Leistung

BEMA-Nr.

Punkte

Vergütung (ca.)

Hinweis

Erstbefüllung der ePA

ePA1

4 Punkte

5,24 €

Nur einmal je Patient abrechenbar.

Aktualisierung der ePA

ePA2

2 Punkte

2,62 €

Je Sitzung einmal, nicht kombinierbar mit ePA1.

Medikationsplan aktualisieren

eMP

3 Punkte

3,93 €

Bei Änderungen oder Neueintragungen.

Notfalldatensatz aktualisieren

NFD

6 Punkte

7,86 €

Bei relevanten medizinischen Änderungen.

Kurz zusammengefasst:

    • Informieren: Patient:innen über ePA-Inhalte und Widerspruchsrecht aufklären.

    • Dokumentieren: Einwilligungen, Widersprüche und Zugriffe festhalten.

    • Hochladen: Nur aktuelle, selbst erhobene Daten aus der Behandlung.

    • Abrechnen: ePA1, ePA2, eMP und NFD je nach Fall korrekt erfassen.

    • Planen Sie den zusätzlichen Zeitaufwand ein – die ePA ersetzt nicht die interne Dokumentation.

  • Noch Fragen?