Abrechnung
Parodontitistherapie:
Neue Analogempfehlungen
der BZÄK
Die moderne Parodontitistherapie umfasst zahlreiche diagnostische und therapeutische Leistungen, die in den Gebührenverzeichnissen von GOZ und GOÄ nicht ausdrücklich beschrieben sind.
Für diese selbstständigen zahnärztlichen Leistungen kann eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im August 2026 ihre Empfehlungen zur Analogberechnung parodontologischer Leistungen überarbeitet und neue Analogziffern veröffentlicht. Die Anpassungen betreffen mehrere Leistungen der modernen Parodontitistherapie und können Auswirkungen auf bestehende Abrechnungsroutinen in Zahnarztpraxen haben.
21.09.2026
Warum wurden die Empfehlungen angepasst?
Die bisherigen Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen dienten vielen Praxen als Orientierung bei der analogen Berechnung parodontologischer Leistungen. Nach einer erneuten Bewertung der einzelnen Leistungen empfiehlt die BZÄK nun teilweise andere Analogziffern.
Ziel der Überarbeitung ist eine Bewertung, die den Inhalt, den Schwierigkeitsgrad sowie den zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand der jeweiligen Leistung stärker berücksichtigt. Dadurch soll eine leistungsgerechte Honorierung moderner parodontologischer Behandlungsmaßnahmen unterstützt werden.
Übersicht der bisherigen und neuen Analogempfehlungen:
Unser Praxistipp
Die Veröffentlichung der neuen Analogempfehlungen sollte zum Anlass genommen werden, hinterlegte Analogziffern und bestehende Leistungsketten im Praxisverwaltungssystem zu überprüfen. Gleichzeitig können die bisherigen Beschlüsse des Beratungsforums weiterhin als Orientierung für die Analogberechnung dienen. Praxen sollten daher prüfen, welche Empfehlung die erbrachte Leistung im Einzelfall am besten abbildet und die gewählte Analogposition nachvollziehbar dokumentieren.
Unabhängig von der verwendeten Empfehlung gilt: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GOZ müssen erfüllt sein. Die gewählte Analogleistung muss hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand mit der tatsächlich erbrachten Leistung vergleichbar sein.
Stephanie Gavolek
Spezialistin Gebührenrecht bei BFS health finance GmbH