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Ausfallhonorar:
Neues Urteil verschärft
die Anforderungen
Kurzfristige Terminabsagen und nicht wahrgenommene Behandlungstermine können für (Zahn-)Arztpraxen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Zwar bleibt die Geltendmachung eines Ausfallhonorars weiterhin zulässig, ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 12.06.2026 (Az. 1 C 3/26)
verdeutlicht jedoch, dass die Anforderungen an
entsprechende Vereinbarungen steigen.
23.07.2026
Ausfallhonorar bleibt grundsätzlich zulässig
Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Jahr 2022 bestätigt, dass ein Ausfallhonorar verlangt werden kann,
wenn ein fest vereinbarter Termin kurzfristig abgesagt oder nicht wahrgenommen wird.
Voraussetzungen für die Geltendmachung vom Ausfallhonorar
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Bestellsystem
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Keine Möglichkeit der Behandlung anderer Patient:innen
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Aufklärung über die Folgen des Nichterscheinens
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Festlegung einer Absagefrist
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Rechnungslegung nach BGB
Neues Urteil: Mehr Transparenz erforderlich
Mit dem aktuellen Urteil des AG Bad Urach wurde eine in einem Anamnesebogen verwendete Formulierung für unwirksam erklärt. Die Praxis hatte ihre Patient:innen lediglich darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Absage „die freigehaltene Zeit in Rechnung gestellt“ werde. Nach Auffassung des Gerichts war jedoch nicht ausreichend erkennbar, in welcher Höhe ein Ausfallhonorar anfallen soll und nach welchen Kriterien dieses berechnet wird.
Die Klausel verstößt deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und ist unwirksam. Für Patient:innen muss bereits bei Vertragsabschluss erkennbar sein, unter
welchen Voraussetzungen ein Ausfallhonorar anfällt und wie sich dessen Höhe berechnet.
Das Urteil zeigt, dass ein bloßer Hinweis im Anamnesebogen nicht ausreicht. Fehlen Angaben zur Berechnungsgrundlage oder zur möglichen Höhe des Ausfallhonorars, besteht ein erhebliches Risiko der
Unwirksamkeit. Praxen sollten daher auf eine eigenständige und transparente Vereinbarung setzen,
um Rechtsklarheit zu schaffen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Höhe des Ausfallhonorars weiterhin ungeklärt
Weiterhin offen ist die Frage, in welcher Höhe ein Ausfallhonorar verlangt werden darf. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liegt weiterhin nicht vor. In der Praxis orientieren sich viele Behandelnde am durchschnittlichen Stundensatz beziehungsweise an den tatsächlich entstandenen Praxiskosten für die reservierte Behandlungszeit. Das Urteil macht jedoch deutlich, dass die Berechnung für Patient:innen nachvollziehbar dargestellt werden sollte.
Fazit
Das Urteil des AG Bad Urach bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit von Ausfallhonoraren, stellt jedoch höhere Anforderungen an deren vertragliche Ausgestaltung.
Für Praxen empfiehlt es sich, bestehende Vereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls
an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.
Praktische Hintergrundinformationen und weitere Formulierungsempfehlungen
findest du in unseren bereits erschienenen now!-Artikeln rund um das Thema Ausfallhonorar:
Stephanie Gavolek
Medical Liquidation Advisor bei BFS health finance GmbH