Miriam Leifert auf grauem Hintergrund mit der Überschrift "Wusstet ihr?"

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Das Ausfallhonorar in der (zahn-)ärztlichen Praxis

Immer wieder kommt es vor, dass Patient:innen Behandlungstermine kurzfristig absagen oder einfach nicht zum vereinbarten Termin erscheinen. Ein großes Ärgernis für viele Praxen, die in diesen Fällen ein Ausfallhonorar in Rechnung stellen möchten. Die Herausforderung dabei ist, dass es für die Abrechnung von Ausfallhonoraren keine konkreten gesetzlichen Regelungen oder klarstellende höchstrichterliche Entscheidungen gibt.

15. Juli 2025

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung aus dem Jahr 2022
(Urt. v. 12.05.2022, Az.: III ZR 78/21) die Zulässigkeit von Ausfallhonoraren zwar
grundsätzlich bestätigt, eindeutige „Spielregeln“ für die Umsetzung oder Berechnung jedoch nicht formuliert.
Einigkeit besteht in der bisherigen Rechtsprechung jedoch dahingehend, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, um ein Ausfallhonorar berechnen zu können.

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ausfallhonoraren

    • Bestellsystem

    • Keine Möglichkeit der Behandlung anderer Patient:innen

    • Aufklärung über die Folgen des Nichterscheinens

    • Benennung des Zeitrahmens für eine Absage

    • Rechnungslegung nach BGB

Erforderlich ist zunächst, dass in der Praxis nach dem sog. Bestellsystem gearbeitet wird. Das heißt es muss ein fester Zeitraum für die konkrete Behandlung des Patienten oder der Patientin eingeräumt werden, sodass auch bei deren Nichterscheinen keine anderen Patient:innen behandelt werden können.

Wichtig ist zudem, dass die Patient:innen über die Geltendmachung von Ausfallhonoraren aufgeklärt werden. Eine schriftliche Aufklärung ist nicht zwingend erforderlich, empfiehlt sich aber schon aus Beweiszwecken.
Insbesondere sollte der Patient bzw. die Patientin bei der Aufklärung darauf hingewiesen werden, in welchem Zeitraum eine Terminabsage möglich ist, ohne dass ein Ausfallhonorar berechnet wird.

Beispiel für eine schriftliche Aufklärung:

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Behandlungstermine verbindlich
vereinbart und extra für Sie freigehalten werden. Hierdurch bleiben Ihnen
die in der Regel andernorts vielfach üblichen Wartezeiten erspart.
Aus organisatorischen Gründen hat im Falle jeder Verhinderung rechtzeitig – d. h. spätestens 24 Stunden vorher – eine Absage zu erfolgen.


Erfolgt keine rechtzeitige Absage, müssen wir Ihnen leider einen Betrag in Höhe von _______ Euro pro ausgefallener Behandlungsstunde in Rechnung stellen. Dies entspricht dem durchschnittlichen Kostenfaktor für eine Praxisstunde in unserer Praxis. Es steht Ihnen frei,
nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer als der geltend gemachte
pauschalierte Schaden entstanden ist.
Die Ersatzpflicht entsteht nicht, wenn Sie den Termin unverschuldet nicht
wahrnehmen oder rechtzeitig absagen.
Hinweis: Die Krankenkassen erstatten die Kosten des Ausfallhonorars i. d. R. nicht.

Sie erklären sich mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden.”

Das Ausfallhonorar wird nicht nach der GOÄ oder GOZ berechnet. Rechtsgrundlage ist § 615 BGB, der regelt, dass die vereinbarte Vergütung auch dann zu zahlen ist, wenn die jeweilige Leistung (hier: die (zahn-)ärztliche Behandlung) nicht erbracht werden kann, weil der Dienstberechtigte (hier: der Patient oder die Patientin) diese durch das Nichterscheinen nicht annimmt.

Im Hinblick auf die
Erstellung der Rechnung ist somit auch nicht § 10 GOZ bzw. § 12 GOÄ, sondern § 14 UStG maßgeblich, sodass die Rechnung folgende Angaben enthalten muss:

    • den Namen und die Anschrift des (Zahn-)Arztes bzw. der (Zahn-)Ärztin,

    • die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für
      Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

    • das Ausstellungsdatum,

    • die Rechnungsnummer,

    • den Zeitpunkt der Leistung, also das Datum des versäumten Termins.

Zu beachten ist, dass das Ausfallhonorar nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Umsatzsteuerpflichtig sind nur Vorgänge, bei denen ein Leistungsaustausch stattfindet. Da dies aber im Falle des versäumten Termins gerade nicht der Fall ist, besteht auch keine Steuerpflicht.

Im Hinblick auf die Höhe des Ausfallhonorars gibt es keine einheitliche Regelung. Üblicherweise wird über den Steuerberater oder die Steuerberaterin der durchschnittliche Stundensatz der Praxis ermittelt und sodann entsprechend der Dauer des geplanten Termins in Rechnung gestellt.

Merke: dass ein Ausfallhonorar bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen geltend gemacht werden kann, wurde mittlerweile vom BGH bestätigt. Zur Frage, in welcher Höhe dieses geltend gemacht werden kann und wie eine Ausfallhonorar-Vereinbarung genau aussehen sollte, existiert aber weiter keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Das Ausfallhonorar in der (zahn-)ärztlichen Praxis

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