Miriam Leifert auf grauem Hintergrund mit der Überschrift "Wusstet ihr?"

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Hinweise zum Abschluss der Honorarvereinbarung für Ärzt:innen und Zahnärzt:innen

13. Mai 2025

Im Downloadbereich unter den Hinweisen kannst du dir alle Informationen inkl. Musterformularen herunterladen.

1. Form:

Der Abschluss von Honorarvereinbarungen richtet sich nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

2. Voraussetzungen:

    • Zwischen Behandelndem und Patient:in oder zwischen Behandelndem und Zahlungspflichtigem muss eine individuelle Absprache getroffen werden.

    • Dabei muss der Behandelnde sicherstellen, dass für seinen Vertragspartner der Umfang der Abweichung von der Gebührenordnung inhaltlich eindeutig erkennbar ist.

    • Eine Delegation des Abschlusses der Honorarvereinbarung an Mitarbeitende ist nicht zulässig.

    • Die Honorarvereinbarung muss vor der Leistungserbringung getroffen werden.

    • Die Honorarvereinbarung muss schriftlich getroffen werden und ist von beiden Vertragsparteien auf dem gleichen Dokument zu unterschreiben.

3. Inhalt:

    • Leistungen, die Gegenstand der Honorarvereinbarung sind, müssen im Einzelnen mit der Gebührennummer und der Bezeichnung nach dem Gebührenverzeichnis angegeben werden.

    • Ebenso sind der Steigerungsfaktor sowie der sich aus der Steigerung ergebende Endbetrag gegenüber dem Patienten auszuweisen.

    • Die Honorarvereinbarung muss zudem den Hinweis enthalten, dass die Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

    • Weitere Zusätze darf das Schriftstück nicht enthalten.

    • In einer Honorarvereinbarung darf kein Pauschalbetrag vereinbart werden, da die Erhebung von Pauschalhonorar in der GOÄ / GOZ ausgeschlossen ist. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwertes ist ebenfalls nicht zulässig.

    • Dem Zahlungspflichtigen muss ein Exemplar der Vereinbarung ausgehändigt werden.

4. Ausschluss:

In bestimmten Fällen ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung kraft GOÄ / GOZ ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 1 GOÄ / GOZ). Dies ist der Fall:

    • Bei Erbringung von Leistungen der Abschnitte A, E, M und O (GOÄ).

    • Bei voll- bzw. teilstationären Leistungen sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen, die nicht vom Wahlarzt höchstpersönlich erbracht werden.

    • Bei akuter Notfall- oder Schmerzbehandlung kann keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen werden, da in diesem Fall der Patient nicht über die Bedeutung und die Auswirkungen der von der Gebührenordnung abweichenden Vereinbarung aufgeklärt werden kann.

    • Für Leistungen im Zusammenhang mit einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (GOÄ).

    • Für Leistungen, die bereits vor der Vereinbarung erbracht wurden.

Hinweise zum Abschluss der Honorarvereinbarung für Ärzt:innen

Hinweise zum Abschluss der Honorarvereinbarung für Zahnärzt:innen

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