
Artikel
Hinweise zum Abschluss der Honorarvereinbarung für Ärzt:innen und Zahnärzt:innen
13. Mai 2025
Im Downloadbereich unter den Hinweisen kannst du dir alle Informationen inkl. Musterformularen herunterladen.
1. Form:
Der Abschluss von Honorarvereinbarungen richtet sich nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
2. Voraussetzungen:
-
Zwischen Behandelndem und Patient:in oder zwischen Behandelndem und Zahlungspflichtigem muss eine individuelle Absprache getroffen werden.
-
Dabei muss der Behandelnde sicherstellen, dass für seinen Vertragspartner der Umfang der Abweichung von der Gebührenordnung inhaltlich eindeutig erkennbar ist.
-
Eine Delegation des Abschlusses der Honorarvereinbarung an Mitarbeitende ist nicht zulässig.
-
Die Honorarvereinbarung muss vor der Leistungserbringung getroffen werden.
-
Die Honorarvereinbarung muss schriftlich getroffen werden und ist von beiden Vertragsparteien auf dem gleichen Dokument zu unterschreiben.
-
3. Inhalt:
-
Leistungen, die Gegenstand der Honorarvereinbarung sind, müssen im Einzelnen mit der Gebührennummer und der Bezeichnung nach dem Gebührenverzeichnis angegeben werden.
-
Ebenso sind der Steigerungsfaktor sowie der sich aus der Steigerung ergebende Endbetrag gegenüber dem Patienten auszuweisen.
-
Die Honorarvereinbarung muss zudem den Hinweis enthalten, dass die Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
-
Weitere Zusätze darf das Schriftstück nicht enthalten.
-
In einer Honorarvereinbarung darf kein Pauschalbetrag vereinbart werden, da die Erhebung von Pauschalhonorar in der GOÄ / GOZ ausgeschlossen ist. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwertes ist ebenfalls nicht zulässig.
-
Dem Zahlungspflichtigen muss ein Exemplar der Vereinbarung ausgehändigt werden.
-
4. Ausschluss:
In bestimmten Fällen ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung kraft GOÄ / GOZ ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 1 GOÄ / GOZ). Dies ist der Fall:
-
Bei Erbringung von Leistungen der Abschnitte A, E, M und O (GOÄ).
-
Bei voll- bzw. teilstationären Leistungen sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen, die nicht vom Wahlarzt höchstpersönlich erbracht werden.
-
Bei akuter Notfall- oder Schmerzbehandlung kann keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen werden, da in diesem Fall der Patient nicht über die Bedeutung und die Auswirkungen der von der Gebührenordnung abweichenden Vereinbarung aufgeklärt werden kann.
-
Für Leistungen im Zusammenhang mit einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (GOÄ).
-
Für Leistungen, die bereits vor der Vereinbarung erbracht wurden.
-