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Digitale Signatur in der
zahnärztlichen Praxis
Patientenunterlagen wie Anamnesebögen oder Mehrkosten- und
Honorarvereinbarungen können mittlerweile über entsprechende Software digital unterzeichnet werden. Hier sollten jedoch rechtliche Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden.
19. Mai 2025
Der Praxisalltag wird immer digitaler. Auch Patientenunterlagen wie Anamnesebögen oder Mehrkosten- und Honorarvereinbarungen können mittlerweile über entsprechende Software digital unterzeichnet werden.
Hier sollten jedoch rechtliche Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden. Denn während bspw. für die Anamneseerhebung keine besondere Form vorgeschrieben ist, verhält es sich bei Mehrkostenvereinbarungen mit GKV-Versicherten (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) oder Honorarvereinbarungen (§ 2 GOZ) anders: hier ist gesetzlich die „Schriftform“ vorgeschrieben.
Schriftform bedeutet zunächst einmal die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden (vgl. § 126 Abs. 1 BGB).
Zwar besteht grundsätzlich gem. § 126 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Für eine Unterschrift wird jedoch zwischen verschiedenen Arten der elektronischen Signatur unterschieden:
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Einfache elektronische Signatur: die elektronische Signatur besteht aus Daten in elektronischer Form und ist mit anderen elektronischen Daten verknüpft.
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Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): die fortgeschrittene elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet wird und dessen Identifizierung ermöglicht.
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Qualifizierte elektronische Signatur (QES): die qualifizierte elektronische Signatur ist eine mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellte und auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende elektronische Signatur.1
Die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur setzt zusätzlich zu den Sicherheitsmerkmalen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur den Einbezug eines von der zuständigen Aufsichtsstelle mit dem Status eines qualifizierten Anbieters ausgezeichneten Vertrauensdiensteanbieters sowie die Nutzung einer geeigneten qualifizierten Signaturerstellungseinheit (bspw. ein Kartenleser) voraus. Qualifizierte elektronische Signaturen können überall dort eingesetzt werden, wo die Schriftform gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist, also bspw. für o.g. Vereinbarungen.
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Zu beachten ist also, dass gem. § 126a BGB nur die qualifizierte elektronische Signatur die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen kann. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht einer persönlichen Unterschrift und bietet somit die höchste Beweiskraft. Nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente erhalten den gleichen Beweiswert wie (Papier-)Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 371a Abs. 1 ZPO).
Ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehener Vertrag erbringt damit den vollen Beweis für die Abgabe der darin enthaltenen Erklärungen. Zudem werden Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieser Form elektronisch signierten Urkunde vermutet.
Daraus folgt, dass die Unterzeichnung einer Mehrkosten- oder Honorarvereinbarungen nur dann die gleichen Rechtsfolgen wie eine eigenhändige Unterschrift auslöst, wenn die Unterschrift den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genügt.
Ist dies nicht der Fall, so entfalten die Dokumente nicht dieselbe Beweiskraft wie ein eigenhändig unterschriebenes Dokument. Beruft sich der Patient später darauf, die Vereinbarung nicht unterzeichnet zu haben, kann jedenfalls nicht allein durch den Signaturprozess der Beweis dafür angetreten werden, dass es sich tatsächlich um seine eigenhändige Unterschrift gehandelt hat.
Werden also Dokumente in der Praxis digital unterzeichnet, für die die Schriftform gesetzlich vorgesehen ist, sollte geprüft werden, welche Art von Signatur die jeweilige Software bietet.
Denn rechtsgültige Unterschriften können unter eine abweichende Vereinbarung in elektronischer Form nur unter Inanspruchnahme der Vertrauensdiensteanbieter geleistet werden. Unterschriften auf Tablets oder sogenannten Signpads, die nicht über ein zertifiziertes System eines solchen Anbieters verfügen, erfüllen nicht die Anforderungen des § 126a BGB.2
1https://service.wirtschaft.nrw/hilfe/elektronische-signatur/
2vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, §2, Rn. 7.