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Hinweise zum Abschluss einer Privatvereinbarung
20. Mai 2025
Im Downloadbereich unter den Hinweisen kannst du dir alle Informationen inkl. Musterformular herunterladen.
1. Form:
Der Abschluss von Privatvereinbarungen richtet sich nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag Zahnärzte.
2. Voraussetzungen:
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Die Leistung geht über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinaus (z. B. Keramikvollverblendungen im Seitenzahnbereich).
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Die Patient:innen wählen eine Leistung, welche auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin erbracht wird und / oder für die keine medizinische Notwendigkeit besteht (z. B. Auswechseln einer intakten Füllung).
In diesem Zusammenhang ist ein zusätzliches Formular gemäß § 2 Abs. 3 erforderlich! -
Die Leistung ist nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten (z. B. GOZ 2400: Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals).
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Die Zahnärztin oder der Zahnarzt muss die Patient:innen darauf hinweisen, dass sie als gesetzlich Versicherte das Recht haben, nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden.
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Die Privatvereinbarung muss vor der Leistungserbringung getroffen werden.
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Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat darüber hinaus die Pflicht, die Patient:innen über Vor- und Nachteile sowie Alternativen der geplanten Behandlung aufzuklären.
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Zwischen Zahnärzt:in und Patient:in oder zwischen Zahnärzt:in und Zahlungspflichtigen muss eine individuelle Absprache getroffen werden.
Dabei muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt sicherstellen, dass für die Vertragspartner:innen Art, Umfang, Durchführung und Kosten der Behandlung verständlich sind. -
Eine Delegation des Abschlusses der Privatvereinbarung an Mitarbeiter:innen ist nicht zulässig.
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Die Privatvereinbarung muss schriftlich getroffen werden.
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3. Inhalt:
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Leistungen, die Gegenstand der Privatvereinbarung sind, sollten zum besseren Verständnis für die Patient:innen im Einzelnen mit der Gebührennummer und der Bezeichnung nach dem Gebührenverzeichnis sowie der entsprechenden Vergütung angegeben werden, bzw. in einem beigefügten Heil- und Kostenplan aufgeführt werden.
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Die Vereinbarung sollte zudem den Hinweis enthalten, dass sich die gesetzliche Krankenversicherung aller Voraussicht nach nicht an den Kosten beteiligen wird.
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Der / dem Zahlungspflichtigen muss ein Exemplar der Vereinbarung ausgehändigt werden.
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4. Ausschluss:
In bestimmten Fällen ist der Abschluss einer Privatvereinbarung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag Zahnärzte). Dies ist der Fall:
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Wenn ein Sachleistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. In diesem Fall ist das Formular zum Abschluss von Mehrkostenvereinbarungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V ausreichend.
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