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Follow-Up: Die Abrechnung des Ausfallhonorars

Die Erstellung einer Rechnung über ein Ausfallhonorar stellt so manche Abrechnungskraft vor einige Herausforderungen. Da es sich gerade nicht um eine „herkömmliche“ GOZ-Rechnung handelt, gelten hier andere Spielregeln, die jedoch in der Praxissoftware gar nicht so einfach zu befolgen sind.

15. Mai 2023

In unserem letzten Beitrag haben wir bereits aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung ein Ausfallhonorar für kurzfristig abgesagte oder nicht wahrgenommene Termine geltend gemacht werden kann. Doch mit dem „ob“ der Abrechnung ist es nicht getan. Wie muss so eine Rechnung aussehen? Und wie wird diese in der Praxissoftware angelegt? Darauf wollen wir eine Antwort geben:

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen

Das Ausfallhonorar ist keine (zahn-)ärztliche Leistung und wird daher auch nicht nach der GOZ bzw. GOÄ berechnet. Rechtsgrundlage ist § 615 BGB, der regelt, dass die vereinbarte Vergütung auch dann zu zahlen ist, wenn die jeweilige Leistung (hier: die (zahn-)ärztliche Behandlung) nicht erbracht werden kann, weil der Dienstberechtigte (hier: der Patient oder die Patientin) diese durch das Nichterscheinen nicht annimmt.

Im Hinblick auf die Erstellung der Rechnung ist somit auch nicht § 10 GOZ bzw. § 12 GOÄ, sondern § 14 UStG maßgeblich, sodass die Rechnung folgende Angaben enthalten muss:

  • den Namen und die Anschrift des (Zahn-)Arztes bzw. der (Zahn-)Ärztin,

  • die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

  • das Ausstellungsdatum,

  • die Rechnungsnummer,

  • den Zeitpunkt der Leistung, also das Datum des versäumten Termins.

Zu beachten ist, dass das Ausfallhonorar nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Umsatzsteuerpflichtig sind nur Vorgänge, bei denen ein Leistungsaustausch stattfindet. Da dies aber im Falle des versäumten Termins gerade nicht der Fall ist, besteht auch keine Steuerpflicht.

Anlage in der Praxissoftware

Da die Ausfallhonorarrechnung von den Gegebenheiten der üblichen GOZ/GOÄ-Rechnung abweicht, muss die Position „Ausfallhonorar“ in der Regel in der Praxissoftware neu angelegt werden.
In den gängigen Praxissystemen muss dazu eine neue Ziffer bzw. Leistung angelegt werden. Hierzu wird zunächst der Bereich „GOZ“ (z.B. in Z1 und Dampsoft) oder „sonstige Leistungen“ (z.B. in Solutio; Anm.: hier muss zudem anschließend der Button „leeren“ betätigt werden) ausgewählt und sodann die Ziffer neu angelegt.
Als Kürzel und Leistungsnummer kann dann beispielsweise „Ausf.“ und als Bezeichnung „Ausfallhonorar gem. § 615 BGB“ eingegeben werden. Als Einfachsatz der Leistung wird der jeweilige Wunschbetrag benannt.
Die Praxissysteme ermöglichen zudem eine weitergehende Texteingabe bzw. das Hinzufügen eines Begründungstextes, der auf der Rechnung erscheint.
Denkbar wäre hier beispielsweise folgender Text:

„Für den von Ihnen versäumten Behandlungstermin vom TT.MM.JJJJ von hh:mm Uhr bis hh:mm Uhr erlauben wir uns ein Ausfallhonorar gemäß § 615 BGB zu berechnen. Den von Ihnen vereinbarten Termin haben wir aufgrund unserer reinen Bestellpraxis nicht anderweitig vergeben können und somit den Schaden durch das Nichterscheinen nicht ausgleichen können.“ 

Eine entsprechende Rechnung könnte dann beispielsweise wie folgt aussehen.

Im Hinblick auf die Höhe des Ausfallhonorars bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben. Auch in der Rechtsprechung wurden in der Vergangenheit verschiedene Beträge als zulässig erachtet.

Im Idealfall sollte die geltend gemachte Schadenshöhe objektiv nachvollziehbar sein. Hier kann bspw. gemeinsam mit dem Steuerbüro der durchschnittliche Kostenfaktor der Praxis pro Stunde ermittelt und sodann für die freigehaltene Zeit herangezogen werden.

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Dieser Artikel ist von

Tanja Cramer-Schmidt

Legal Counsel

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