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Hybrid-DRG ab 01.01.2026 – Was ist enthalten und was ist neu?
Zum 1. Januar 2026 ist eine deutlich erweiterte Version der Hybrid-DRG in Kraft getreten. Ziel ist es, bestimmte Behandlungen stärker ambulant zu erbringen und gleichzeitig eine sektorengleiche Vergütung für ambulante und kurzstationäre Leistungen sicherzustellen. Die Änderungen wurden vom ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss (ergEBA) am 11. November 2025 final beschlossen.
13.01.2026
Was ist 2026 neu?
• Erweiterter Katalog: Die Zahl der Hybrid-DRGs steigt auf 69 (vorher 22). Der Leistungskatalog umfasst nun 904 OPS-Kodes und insgesamt 106 neue Leistungen wie Cholezystektomie, Appendektomie, kardiologische und gefäßinterventionelle Eingriffe sowie Frakturrepositionen.
• Mehr Ambulantisierung: Viele bisher stationäre Eingriffe sollen nun ambulant erfolgen, auch Fälle mit zwei Übernachtungen können nun als Hybrid-DRG abgerechnet werden.
• Ausgenommene Patientengruppen: Kinder und Menschen mit Behinderungen sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht mehr Teil der Hybrid-DRG.
• Vergütungsregelung 2026: Die Abrechnung erfolgt nach Anlage 2b auf Basis des Orientierungswertes von 2,98 %. Zusatzentgelte führen zum Ausschluss aus der Hybrid-DRG.
Wer darf abrechnen?
Hybrid-DRGs können ausschließlich von vertragsärztlich tätigen Ärzt:innen (mit KV-Zulassung) sowie zugelassenen Krankenhäusern abgerechnet werden. Rein privatärztlich tätige Leistungserbringer sind ausgeschlossen. Die Prüfung der Abrechnungen erfolgt durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Diese Neuerungen verändern die Versorgungslandschaft nachhaltig und stellen neue Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen Praxen, Kliniken und Dienstleistern.
Angelina Sparenberg und Stefanie Tischinger
Spezialistinnen Gebührenrecht bei BFS health finance GmbH