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UV-GOÄ Änderungen
zum 01.01.2026
Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger hat in ihrer Sitzung am 16.10.2025 die nachfolgend aufgeführten Änderungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses (UV-GOÄ – Anlage zu § 51 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 1. Januar 2025) sowie des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger
gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII beschlossen:
15.01.2026
Was Praxismanager:innen, ZFA und Ärzt:innen jetzt wissen müssen
Ab dem 1. Januar 2026 treten wesentliche Änderungen in der UV-GOÄ (Unfallversicherung-Gebührenordnung für Ärzte) in Kraft.
Diese betreffen u. a. die Erweiterung der Leistungsposition 143, die Streichung der 144, geänderte Leistungslegenden für Chirotherapie und neue Honorare für schmerzmedizinische Berichte.
Im Folgenden findest du die wichtigsten Neuerungen strukturiert mit Beträgen, sowie konkrete Hinweise zur Abrechnung im Praxisalltag.
Kurz erklärt: UV-GOÄ und ihre Rolle
Die UV-GOÄ ist ein eigenständiges Gebührenverzeichnis für die ärztliche Versorgung bei gesetzlicher Unfallversicherung. Sie regelt, welche Leistungen wie vergütet werden, wenn gesetzlich unfallversicherte Patient:innen z. B. nach Arbeits- oder Wegeunfällen behandelt werden.
Position: UV-GOÄ Nr. 143 – Erweiterte LeistungslegendeWas ist neu?
Die bisherige Leistungslegende für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wurde erweitert:
Die Nummer 143 UV-GOÄ umfasst nun zahlreiche weitere Bescheinigungen und Verordnungen. Dazu gehören u. a.:
• Nr. 143: Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Vertrag Ärzte/UV-Träger)
• Nr. 143a: Bescheinigung zum Bezug des Kinderverletztengeldes
• Nr. 143b: Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
• Nr. 143c: Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen
• Nr. 143d: Verordnung von Krankentransporten
• Nr. 143e: Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 19 Vertrag Ärzte/UV-Träger)
• Nr. 143f: Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie und Ergotherapie
• Nr. 143g: Verordnung von Rehasport und Funktionstraining
• Nr. 143h: Verordnung von KSR ( F2170), BGSW (F 2150), EAP (F2410), ABMR (F2162)
• Nr. 143i: Verordnung von Hilfsmitteln (inkl. orthopädischer Schuhe/Einlagen)
• Nr. 143j: F2902: Hinzuziehen/Überweisung (§12 ÄV)
• Nr. 143k: Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA)
• Nr. 143l: Verordnung der ITT (Individuelle Tele-Therapie)
Abrechnungsregel – Faktenbox:
• Ziffer: 143 bis 143l UV-GOÄ
• Dokumentation: Jede Bescheinigung/Verordnung muss in der Rechnung dokumentiert werden.
• Abrechenbarkeit: Maximal 3× pro Behandlungstag (gesamt für Leistungen von 143 … 143l).
• Nicht abrechenbar: Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind weiterhin nicht abrechnungsfähig.
Praxis-Tipp: Nutze diese Erweiterungen gezielt – sie decken viele zusätzliche Dokumentations- und Verordnungsfälle ab, die früher separat geprüft oder anders dokumentiert werden mussten.
Wegfall: UV-GOÄ Nr. 144 (Transportunfähigkeitsbescheinigung)
Was ändert sich?
Die Nummer 144 UV-GOÄ wird gestrichen. Das bedeutet:
• Eine gesonderte Transportunfähigkeitsbescheinigung wird nicht mehr als eigene Position abgerechnet.
• Angaben zur Transportunfähigkeit sind weiterhin im Behandlungsbericht zu dokumentieren, aber nicht eigenständig abrechnungsfähig.
Faktenbox – Nr. 144:
• Bisher: Eigene Ziffer für Transportunfähigkeitsbescheinigung
• Ab 01.01.2026: Nicht mehr abrechnungsfähig
• Praxis-Konsequenz: Dokumentation im Behandlungsbericht statt gesonderter Abrechnung.
Chirotherapie: UV-GOÄ Nr. 3305 & 3306 – neue Gebühren
Die Leistungslegenden und Gebührensätze für die chirotherapeutischen Positionen wurden aktualisiert.
Faktenbox – Chirotherapie:
Hinweise zur Abrechnung:
• Beide Leistungen können im Behandlungsfall bis zu 3x berechnet werden.
• Qualifikation „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ vorausgesetzt.
• Bei Ärzten ohne entsprechende Weiterbildung ist vor Abrechnung eine Kostenzusage des UV-Trägers erforderlich.
Schmerzmedizin: Nr. 6003 & 6004 – Vergütung angepasst
Die Gebühren der schmerzmedizinischen Berichtspositionen wurden an die Höhe der Nr. 118 UV-GOÄ (Stand 01.07.2025) angepasst:
Faktenbox – Schmerzmedizin:
Praxis-Checkliste: So setzt du die Änderungen richtig um:
✔️ Prüfe interne Abrechnungsprozesse auf Nutzung der erweiterten Nr. 143
✔️ Passe Doku-Workflows für Transportunfähigkeit an (keine gesonderte Abrechnung mehr)
✔️ Informiere das Team über die neuen Chirotherapie-Gebühren
✔️ Schmerzmedizin-Berichte korrekt dokumentieren und abrechnen
✔️ Praxissoftware aktualisieren, um neue Positionen korrekt abzubilden
Kurz zusammengefasst:
• Erweiterte Nr. 143 deckt viele neue Bescheinigungen und Verordnungen ab – bis zu 3× täglich.
• Nr. 144 entfällt – Transportunfähigkeit wird nicht mehr separat abgerechnet.
• Chirotherapie-Leistungen (3305/3306) erhalten eindeutige Gebührenwerte.
• Schmerzmedizinische Berichte (6003/6004) werden auf einen stabilen Honorarsatz angeglichen.
Angelina Sparenberg und Stefanie Tischinger
Spezialistinnen Gebührenrecht bei BFS health finance GmbH