Abrechnung

KV Berlin: neue Honorarobergrenzen ab 2022

Die KV Berlin hat sich dazu entschieden, ihre Honorarverteilungssystematik neu zu gestalten und den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) neu aufzusetzen.

27. Oktober 2021

Der HVM der KV-Berlin wird ab dem kommenden Jahr grundlegend verändert

Die KV Berlin hat sich dazu entschieden, ihre Honorarverteilungssystematik neu zu gestalten und den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) neu aufzusetzen. Als ein Grund für die notwendige „HVM-Reform“ nennt die KV Berlin die zunehmende Komplexität des HVM aufgrund der vielen gesetzlichen Änderungen in jüngster Zeit. Zudem hätten Corona und die TSVG-Regelungen den Bezug auf die Fallzahlen und Fallwerte der (Vor)vorjahresquartale zunehmend erschwert.

Höchste Zeit für die Berliner Vertragsärzt:innen sich mit der neuen Systematik und deren Begrifflichkeiten vertraut zu machen.

Hinweis

Die kommenden Änderungen wurden zunächst exklusiv für 2022 beschlossen, da die abschließende Umstrukturierung der Honorarsystematik erst in 2023 umgesetzt werden soll. Der ab dem 01.01.2022 gültige HVM wird von der KV Berlin insofern als „Übergangs-HVM“ bezeichnet.

Der HVM der KV-Berlin wird ab dem kommenden Jahr grundlegend verändert

Statt der bisherigen Budget-Obergrenzen aus RLV und QZV, erhalten die Praxen in 2022 für alle vier Quartale ein Praxis-Euro-Volumen (PEV), welches sich aus dem Basis-Euro-Volumen (BEV) und Zusatz-Euro-Volumen (ZEV) zusammensetzt.

Gewollt und erzielt wurde mit dem PEV eine Entkopplung von Fallzahlen und Fallwerten. Die PEV-Systematik, also die Zuweisung von grundsätzlich festen Budgets, soll den Praxen mehr Planungssicherheit geben und die Honorarverteilung vereinfachen. Nach der so beschlossenen Übergangsphase in 2022 soll dann ab dem Jahr 2023 – mit einem neuen HVM – in die abschließend geregelte PEV-Honorarsystematik übergeleitet werden.

Hinweis

  • BEV = werden aus dem RLV-Volumen des Basisquartals 4/2021 (RLV-Volumen ohne Praxisbesonderheiten, Kooperationszuschläge o.a.) und einem sog. Anpassungsfaktor und ggf. einem „neuen“ Kooperationszuschlag ermittelt. Dies erfolgt praxisbezogen (ggf. differenziert in haus- und fachärztlichen Anteil, sofern versorgungsübergreifende Praxis).

  • ZEV = werden aus dem QZV-Volumen des Basisquartals 4/2021 und einem sog. Anpassungsfaktor ermittelt. Für die ZEV gibt es Sonderregelungen, z.B. bzgl. Wachstum oder wenn ein QZV in 4/2021 zwar abgerechnet, aber noch kein QZV-Volumen zugewiesen worden war.

  • Für BEV und ZEV sind Erhöhungen auf Antrag möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die keine angemessen Referenz auf das Basisquartal 4/2021 zulassen.

Was bleibt: das Grundkonzept der Honorarverteilung

Mit der Einführung der PEV ändert sich im Kern „lediglich“ die Ermittlung resp. Zuweisung der Budget-Obergrenzen, die vormals über RLV und QZV definiert worden sind. Es bleibt im Übrigen dabei, dass alle Leistungen bis zur PEV-Obergrenze mit den vollen EBM-Preisen und alle Leistungen darüber hinaus mit abgestaffelten Punktwerten vergütet werden.

Auch für die anderen Honorarbestandteile (bspw. extrabudgetäre Leistungen, sonstige Leistungen die voll vergütet werden) ändert sich – abgesehen mitunter vom Naming– nichts.

Die laufende Abrechnung 4/2021

Die KV Berlin berechnet das aktuelle RLV-/QZV-Budget für 4/2021 auf den Werten von 1/2020 bzw. 1/2019. Die aktuelle Leistungsanforderung hat für die Ermittlung der Budgets in 2022 also keinen Einfluss.

Für die Berliner Vertragsärzt:innen wird es also erst ab dem 01.01.2022 richtig spannend.

Wenn eine KV grundlegende Änderungen bei der Vergütung bzw. Honorarsystematik vornimmt, empfiehlt es sich für Berliner Praxen umso mehr, ihre Honorarabrechnungen (zunächst 1/2022 im Juli 2022) sorgfältig zu prüfen und im Zweifelsfall einen (begründeten) Widerspruch zur Rechtswahrung einzulegen. Wenn Sie mehr zur GKV-Abrechnung in Ihrer Praxis erfahren möchten, bspw. wie ein patientenorientiertes Leistungsspektrum und stimmige Praxisabläufe zum Ihrem Praxiserfolg beitragen, sprich uns an: consulting@meinebfs.de

Dieser Artikel ist von

Meike Schmucker

LL.M. Medizinrecht
Consultant Arztmarkt, Redakteurin

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