Abrechnung

IGeLn – brauche ich das überhaupt?

Überall hört man etwas von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Aber braucht man das überhaupt? Muss ich als Praxis IGeL anbieten? Wir möchten mit den Unsicherheiten aufräumen und euch Tipps geben, wie ihr IGeL adäquat bei euch umsetzen könnt. Am 06.09.2023 fand unser Online-Event „Durch IGeL auf die Überholspur – Mediziner:innen als Unternehmende“ statt. Wenn ihr nicht daran teilnehmen konntet, findet ihr hier die wichtigsten Infos für euch und eure Praxis.

19. September 2023

Was sind IGeL?

Gemäß dem SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige, bedarfsgerechte und dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung. (§ 2 Abs.1 SGB V und § 12 Abs. 1 SGB V). Dennoch suchen Patienten heutzutage häufig nach der bestmöglichen medizinischen Versorgung und fragen dabei Leistungen nach, die über das Spektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.

Warum ist es ratsam IGel anzubieten?

  • Patientenzentrierte Versorgung:
    Durch IGeL könnt ihr noch mehr auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche eurer Patient:innen eingehen und eine maßgeschneiderte Versorgung anbieten. Dies stärkt das Vertrauen und die Zufriedenheit der Patient:innen.

  • Attraktivität der Praxis:
    Das Anbieten von IGeL kann helfen, die Attraktivität eurer Praxis für potenzielle Patient:innen und Fachkräfte zu steigern.

  • Innovation:
    IGe-Leistungen ermöglichen den Patient:innen den Zugang zu innovativen und fortschrittlichen Behandlungsverfahren.

  • Finanzielle Unabhängigkeit:
    Die zusätzlichen Einnahmen können dir helfen, deine Finanzen zu diversifizieren und deine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu fördern.

Wie kann ich Fallstricke vermeiden?

  • IGe-Leistung ist nicht gleich IGe-Leistung. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Angebote, daher solltest du dein Angebot sorgfältig auswählen und auf valide Informationen, wie Wirksamkeit und Sicherheit der Leistung achten.

  • Bevor du eine IGe-Leistung anbietest, prüfe, ob es sich tatsächlich um Leistungen handelt, die nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt sind.

  • Die IGe-Leistung sollte zur individuellen Situation der behandelten Person passen und einen medizinischen Nutzen für sie haben.

  • Hohe Transparenz in der Kommunikation gewährleistet, dass die behandelte Person zu jedem Zeitpunkt umfassend informiert ist, wodurch Unsicherheiten beseitigt und das Vertrauen im Arzt-Patienten-Kontakt gestärkt wird.

  • Eine offene und vor allem laienverständliche Kommunikation mit klaren Regeln ist entscheidend. Die Aufklärung über die Leistung, den Nutzen und die Risiken muss dabei persönlich durch dich als Arzt/ Ärztin erfolgen. Ein Gespräch mit medizinischem Fachpersonal allein reicht nicht aus. Den Patient:innen sollte zudem ausreichend Bedenkzeit eingeräumt werden.

Behandlungsvertrag – aber sicher!

Ist die Entscheidung gefallen, muss ein schriftlicher Behandlungsvertrag vor Leistungserbringung abgeschlossen werden.

Was muss dieser enthalten?

  • Kostenaufklärung: Kläre deine Patient:innen transparent und verständlich über die nicht von der Krankenkasse übernommenen Kosten für die IGe-Leistung auf. (§ 18 Abs. 8 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Gib in jedem Fall auch immer die voraussichtliche Höhe des Honorars mit den einzelnen Gebührenpositionen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) an. Die Vereinbarung einer Pauschale ist dabei nicht zulässig.

  • Anwendung analoger Ziffern: Falls es keine passende Gebührenordnungsposition für die erbrachte Leistung gibt, wähle eine analoge Ziffer, die hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand als gleichwertig angesehen werden kann (§ 6 Abs. 2 GOÄ).

Merke:

Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für den IGeL-Vertrag!

IGeL-Rechnungen einfach gemacht

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt gemäß § 12 GOÄ.

Sie muss daher schriftlich erfolgen und die folgenden Punkte enthalten:

  • Vermerk, dass es sich um eine Wunschleistung handelt

  • Rechnungsdatum

  • Gebührenordnungsposition mit Legendentext, ggf. Sachkosten

  • Faktor / ggf. Begründung

  • Endpreis

  • Ggf. Umsatzsteuer

  • Rechnungsnummer

  • Bankverbindung

  • Zahlungsfrist

Hinweis

Leistungen, die den Schwellenwert des Faktors überschreiten, müssen nach § 5 GOÄ fall- und patienten-individuell begründet werden.

Ärztliche Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, sind meist umsatzsteuerpflichtig.

Die Speziallaborleistungen (Abschnitte M III und M IV der GOÄ) dürfen nur vom Leistungserbringenden selbst berechnet werden. Bei Leistungserbringung durch externe Labore ist darauf hinzuweisen, dass die Patient:innen eine separate Rechnung von dem jeweiligen Leistungserbringer erhalten.

Sachkosten (§ 10 GOÄ) dürfen bei ambulanten IGe-Leistungen an den Patienten weitergegeben werden.

Beachte:

  • Es dürfen nur die Artikel in Rechnung gestellt werden, die:

    • die behandelte Person zur weiteren Verwendung erhält oder

    • die mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.

  • Es muss der Einkaufspreis einschließlich Rabatten, Skonto oder weiteren Abzügen weitergegeben werden.

  • Ab einem Einzelbetrag von 25,56 € müssen die Sachkosten anhand der Einkaufsrechnung belegt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ).

BFS-Tipp

Denk bei Laborleistungen auch immer an die erfolgte Blutentnahme. Diese kann mit der Ziffer 250 GOÄ in Rechnung gestellt werden. Auch das an die IGe-Leistung anschließende Befundgespräch kann je nach Zeitaufwand mit den Ziffern 1 oder 3 GOÄ abgerechnet werden.

Bei der richtigen Gestaltung des IGeL-Angebots sind IGe-Leistungen eine Bereicherung, sowohl für eure Patient:innen als auch eure Praxis.

Möchtet ihr noch mehr erfahren zum Thema IGeL?

Dann schaut doch gerne einmal in unser E-Book zu dem Thema, das wir in Zusammenarbeit mit Doctolib entworfen haben: https://meinebfs.de/zukunftstrend-igel/

Oder ruft uns an oder schreibt uns an unter: mailto:Consulting@meinebfs.de

Dieser Artikel ist von

Carina Viehmann

Expert Lead Consulting