
Digitalisierung
Integration von KI in der
medizinischen Diagnostik
27. Februar 2025
Die Digitalisierung, Automatisierung und der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) revolutionieren das Gesundheitswesen und zeigen zunehmend ihre Vielseitigkeit in verschiedenen medizinischen Fachgebieten. So hat sich beispielsweise herausgestellt, dass KI bei Koloskopien eine signifikante Verbesserung der Polypenerkennung ermöglicht und durch den Einsatz von KI bis zu 15 % mehr Polypen im Darm entdeckt werden können. Auch in der Radiologie, bei Verfahren wie konventionellem Röntgen, Magnetresonanztomografie (MRT) oder Computertomografie (CT), ist KI in der Lage, Signalintensitäten sowie Veränderungen präzise zu erkennen, zu lokalisieren und zu quantifizieren. Weitere Anwendungsgebiete finden sich in der Zahnmedizin, Dermatologie und während chirurgischer Eingriffe.
Mit der zunehmenden Integration von KI in die medizinische Diagnostik stellt sich jedoch die Frage, wie diese Leistungen entsprechend der Gebührenordnung abgerechnet werden können. Weder die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) noch die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sehen spezifische Gebührenordnungspositionen für KI-Leistungen vor.
Ein zentraler Aspekt der GOÄ ist, dass die Befundung, insbesondere bei radiologischen Untersuchungen, als Teil der Gesamtleistung angesehen wird. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Befundung ist demnach nur eine „besondere Ausführung“ und kann nicht als selbstständige Leistung betrachtet werden. Dies ist in § 4 Abs. 2 a der GOÄ geregelt: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.“
Diese Auffassung wird auch von der Kommentierung Hoffmann / Kleinken unterstützt, die zudem darauf hinweisen, dass eine Analogabrechnung aufgrund fehlender Grundlagen gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ nicht möglich ist. Hier ist festgelegt, dass selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, nur entsprechend einer gleichwertigen Leistung aus dem Gebührenverzeichnis berechnet werden dürfen.
Sollte der Einsatz von KI-Anwendungen jedoch einen erhöhten Zeitaufwand bei der Befundung nach sich ziehen, kann dies durch die Wahl eines entsprechenden Steigerungsfaktors in der Abrechnung berücksichtigt werden. Eine weitere Option besteht darin, eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz abzuschließen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Abschnitte A, E, M und O der GOÄ, zu denen auch die radiologischen Leistungen zählen, von dieser Regelung ausgeschlossen sind. Zudem müssen die Formalitäten zum Abschluss einer Honorarvereinbarung strikt eingehalten werden.
Quellen:
Kommentar Hoffmann / Kleinken (3. Auflage, 45. Lieferung, Stand August 2023)
