Abrechnung
Die Abrechnung von Pauschalbeträgen: GOÄ und die rechtlichen Rahmenbedingungen
Bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) und in der ästhetischen Chirurgie wird häufig ein pauschaler Betrag vereinbart, ohne dass eine detaillierte Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt wird. Dies kann für Ärzte nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Konsequenzen haben.
06. November 2024
Rechtliche Grundlagen
Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. März 2006 (AZ III ZR 233/05) stellte klar, dass auch für Schönheitsoperationen die GOÄ zur Anwendung kommt. Diese Regelung gilt sowohl für Privat- als auch für Kassenpatienten. Neuere Urteile des BGH vom 4. April und 13. Juni 2024 haben zusätzlich betont, dass die Form der Klinik oder der Vertragspartner unerheblich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass alle ärztlichen Leistungen –unabhängig von einer medizinischen Indikation – gemäß der GOÄ abgerechnet werden müssen. Das betrifft auch die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL).
Anforderungen an die GOÄ-Rechnung
Die GOÄ legt im § 12 fest, wie eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen ist. Die wichtigsten Punkte, die in einer solchen Rechnung enthalten sein müssen, sind:
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Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger: Klare Identifikation beider Parteien.
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Datum der Leistungserbringung: Wann wurde die Leistung erbracht?
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Gebührennummer für jede einzelne Leistung: Die spezifische GOÄ-Nummer, die der erbrachten Leistung zugeordnet ist.
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Bezeichnung der einzelnen Leistungen: Eine klare Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen.
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Steigerungssatz der einzelnen Leistungen: Angabe des angewendeten Steigerungssatzes.
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Betrag jeder Einzelleistung: Transparente Auflistung der Kosten.
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Verständliche Begründung bei erhöhtem Gebührensatz: Erläuterungen, warum ein erhöhter Satz angewendet wurde. Erläuterungen, warum ein erhöhter Satz angewendet wurde.
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Gesamtrechnungsbetrag: Der Endbetrag, den der Patient zu zahlen hat.
Die pauschale Berechnung von Beträgen – selbst bei kleineren Leistungen – ist somit unzulässig. Der Honoraranspruch gegenüber dem Patienten entsteht erst nach Ausstellung und Aushändigung einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Patienten haben das Recht auf eine transparente und detaillierte Rechnung, sowohl bei IGeL-Leistungen als auch im Rahmen ästhetischer Eingriffe. Ärzte sind verpflichtet, sich an die Vorgaben der GOÄ zu halten, um rechtlichen Auseinandersetzungen und möglichen finanziellen Nachteilen vorzubeugen. Eine ordnungsgemäße Abrechnung schafft nicht nur Klarheit für den Patienten, sondern schützt auch den Arzt vor rechtlichen Konsequenzen. Es ist ratsam, sich vor einer Behandlung über die Abrechnungsmethoden zu informieren und im Zweifelsfall eine detaillierte Rechnung zu verlangen.