Politik und Recht

Anpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025

Am 19.12.2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Anpassungen in der PAR-Richtlinie beschlossen, die am 01.07.2025 in Kraft treten. Diese Anpassungen betreffen die Regelungen zur Frequenz der unterstützende Parodontitistherapie (UPT) und die Evaluation der Richtlinie.

02. April 2025

Bisher war die Häufigkeit vereinzelter Leistungen davon abhängig, zu welchem kalendarischen Datum mit den UPT-Maßnahmen begonnen wurde. Die Erbringungsfrequenz der UPT stand in Abhängigkeit vom Erkrankungsgrad A/B/C in Höhe von 2/4/6 UPTs.
 
In der Umsetzung hat sich jedoch schnell gezeigt, dass die Auslegung des Regelungswortlauts unklar sein kann. Die in § 13 Abs.3 festgelegte Regelung der PAR-Richtlinie wurde aus diesem Grund nun präzisiert.

Anpassung der UPT-Frequenzen

  • UPT-Zeitraum beträgt unverändert zwei Jahre ab Erbringung der ersten UPT-Leistung

  • Die Frequenz richtet sich auch weiterhin nach dem festgestellten Grad der PAR

  • Der einzuhaltende Abstand der Leistungen zueinander beschränkt sich auf die bekannten Mindestabstände

  • Zuordnung zu bestimmten Kalenderzeiträumen entfällt

  • Unverändert: Festgelegte Mindestabstände gelten auch bei UPT-Verlängerung

Grad

Häufigkeit

Mindestabstand zur zuletzt erbrachten ident. UPT-Leistung

A

bis zu 2x

10 Monate

B

bis zu 4x

5 Monate

C

bis zu 6x

3 Monate

Evaluation der Richtlinie

Der Evaluationszeitraum wurde auf den 01.07.2026 verschoben, da derzeit nicht genügend Abrechnungsdaten vorliegen. Deshalb hat die KZBV im G-BA durchgesetzt, dass eine Evaluation erst dann erfolgt, wenn valide Abrechnungsdaten vorliegen und auch die epidemiologischen Daten aus der DMS-VI-Studie zur Verfügung stehen. Ziel sei es, die erfolgreich implementierte PAR-Strecke zu überprüfen und insbesondere die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des GKV-Finanzstabilisierungsgesetztes (FinStG) auf die Versorgung herauszuarbeiten.
 
Fazit
Die Anpassungen der UPT-Frequenzen bieten mehr Flexibilität bei der Erbringung der UPT-Leistungen, da die Zuordnung zu bestimmten Kalenderzeiträumen entfällt und nur die Mindestabstände eingehalten werden müssen.  Diese Änderungen sollen sicherstellen, dass die UPT-Maßnahmen effektiver und klarer umgesetzt werden können, was letztlich zu einer besseren Versorgung der Patienten führt.

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