Ein Krankenhausflur und ein Krankenbett links im Bild und einer Person rechts im Bild

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BGH stärkt Krankenhäuser und klärt Vertretungsregelungen bei Wahlleistungen  

Am 13. März 2025 hat der Bundesgerichtshof zwei wegweisende Urteile zum ärztlichen Wahlleistungsrecht gefällt, die weitreichende Auswirkungen auf die Krankenhauspraxis und die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen haben. Die Entscheidungen betreffen die Liquidationsbefugnis des Krankenhausträgers sowie die Zulässigkeit von Vertretungsregelungen bei Wahlarztvereinbarungen.  

12.11.2025

1. Urteil III ZR 426/23 – Liquidationsrecht des Krankenhauses bestätigt   

In diesem Verfahren entschied der BGH, dass Krankenhausträger ein originäres Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen besitzen, sofern ein sogenannter totaler Krankenhausaufnahmevertrag vorliegt. Das bedeutet:

• Es ist kein gesonderter Arztzusatzvertrag erforderlich, wenn der Wahlarzt kein eigenes Liquidationsrecht hat.  
• Das Krankenhaus kann die Leistungen selbst abrechnen, unter Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).  
• Die Entscheidung stärkt die Vertragsfreiheit und die Position der Krankenhäuser, insbesondere bei der Gestaltung von Wahlleistungsvereinbarungen.  
• Die Qualifikation des Wahlarztes bleibt entscheidend – nicht erforderlich ist jedoch eine Leitungsfunktion.  
• Eine Missbrauchsgefahr durch Ausweitung der Wahlleistungen sieht der BGH nicht, solange die ärztliche Qualifikation gewährleistet ist.   

2. Urteil III ZR 40/24 – „Gewünschte Vertretung“ ist unzulässig 

In einem zweiten Urteil stellte der BGH klar, dass eine pauschale oder „gewünschte“ Vertretung des Wahlarztes durch einen anderen Arzt nicht zulässig ist, wenn keine tatsächliche Verhinderung des Wahlarztes vorliegt. Die Kernaussagen:

• Eine Wahlleistungsvereinbarung, die vorsieht, dass ein anderer Arzt ohne konkreten Verhinderungsfall tätig wird, verstößt gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG und ist nichtig.  
• Auch eine Patientenerklärung zur Vertretung genügt nicht, wenn sie eine freie Vertretung erlaubt.  
• Die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt ist ein zentrales Merkmal der Wahlleistung.  
• Eine Vertretung ist nur zulässig, wenn:   
– Der Wahlarzt tatsächlich verhindert ist.  
– Ein ständiger Vertreter benannt ist.  
– Der Patient konkret und verständlich aufgeklärt wurde.   

Fazit und Auswirkungen   

Die Urteile bringen Rechtssicherheit für Krankenhäuser, aber auch Handlungsbedarf:

• Formulare und Prozesse zur Wahlleistungsvereinbarung müssen überarbeitet werden.  
• Pauschale Vertretungsregelungen sind unzulässig.  
• Die Dokumentation der Verhinderungsgründe und die Patientenaufklärung müssen präzise erfolgen.

Diese Entscheidungen markieren einen wichtigen Schritt zur Klärung bislang umstrittener Fragen im Medizinrecht und setzen klare Grenzen für die Gestaltung von Wahlleistungsvereinbarungen.  
 
Quelle: 
BGH-Urteile III ZR 426/23 und III ZR 40/24

Darstellung von Angelina Sparenberg und Stefanie Tischinger zusammen in einem professionellen Porträt.
Dieser Artikel ist von

Angelina Sparenberg und Stefanie Tischinger

Spezialistinnen Gebührenrecht bei BFS Health Finance GmbH

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