
Abrechnung
Kurze Bescheinigung oder ein ausführlicher Befundbericht? GOÄ 70 & 75
01. September 2022
Kurze Bescheinigung oder ein ausführlicher Befundbericht? Die wesentlichen Unterschiede anschaulich zusammengefasst.
Regelmäßig wird die Abrechnung von Bescheinigungen und Befundberichten durch die Kostenerstatter abgelehnt. Dieser Umstand führt dazu, dass in der Praxis häufig Fragen darüber auftreten, welche Gebührenziffern denn korrekt berechnet werden können. Die Beanstandungsgründe der Versicherungen bzw. der Beihilfen können dabei vielfältig ausfallen. Nach den Versicherungsbedingungen vieler privater Kostenerstatter ist die ärztliche Leistung nach der GOÄ Ziffer 70 von der Erstattung ausgenommen, da das Ausstellen von Bescheinigungen keine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt. Bei der GOÄ Ziffer 75 wird die Ablehnung damit begründet, dass die gestellten Anforderungen an diese Ziffer häufig nicht erfüllt seien.
Die Gebührenordnung für Ärzte regelt in Abschnitt B VI den korrekten Umgang mit der Berechnung von Berichten, Briefen sowie Bescheinigungen. Unter diese Kategorie fällt u. a. die GOÄ Ziffer 70, die für eine kurze, schriftliche Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis oder auch für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) berechnet werden kann. Ein wichtiger Hinweis an der Stelle ist, dass mündliche Äußerungen des Arztes nach Abschnitt B VI GOÄ nicht berechnungsfähig sind. Werden hingegen mehrere Bescheinigungen im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes ausgestellt, ist auch eine mehrfache Berechnung der o. g. Ziffer möglich.
GOÄ Ziffer 70
Weiterhin wird häufig diskutiert, ob die GOÄ Ziffer 70 für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Ansatz gebracht werden kann und wer die Kosten dafür tragen muss. Die GOÄ Ziffer 70 ist in der Gebührenordnung für Ärzte als eine eigenständige Leistung geregelt. Dennoch begründen die Kostenerstatter ihre Ablehnung damit, dass diese Leistung keinen Beitrag zur Heilbehandlung leistet und medizinisch nicht notwendig sei. Diese Aussage ist unter Berücksichtigung der GOÄ Regularien aber nur teilweise korrekt, sodass es empfehlenswert ist sich dagegen zu wehren.
Die AU Bescheinigung wird vom Arbeitnehmer ausschließlich dafür benötigt, seine arbeitsrechtliche Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu erfüllen. Insofern ist die AU damit nur ein Nebenprodukt eines medizinisch erforderlichen Besuchs beim Arzt. Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst fehlt also die medizinische Indikation. Dennoch bleibt der Patient in so einem Fall nach § 12 Abs. 1. GOÄ zahlungspflichtig, da die Erstattung in den Versicherungsbedingungen durch den Kostenerstatter zumeist ausgeschlossen ist.
Hintergrund ist, dass im Rahmen einer Behandlung ein Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen wird. Für diesen Behandlungsvertrag sind die tariflichen Bedingungen des Versicherungsvertrags nicht bindend. Somit kommt es für die Erstattung der GOÄ Ziffer 70 nicht auf das Vertragsverhältnis an. Aus diesem Grund kann der Kostenträger seine Leistungen gegenüber dem Patienten einschränken. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der Honorarforderung des Arztes.
Die Gebührenordnung für Ärzte regelt in Abschnitt B VI den korrekten Umgang mit der Berechnung von Berichten, Briefen sowie Bescheinigungen. Unter diese Kategorie fällt u. a. die GOÄ Ziffer 70, die für eine kurze, schriftliche Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis oder auch für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) berechnet werden kann. Ein wichtiger Hinweis an der Stelle ist, dass mündliche Äußerungen des Arztes nach Abschnitt B VI GOÄ nicht berechnungsfähig sind. Werden hingegen mehrere Bescheinigungen im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes ausgestellt, ist auch eine mehrfache Berechnung der o. g. Ziffer möglich.
GOÄ Ziffer 75
Weiterhin wird häufig diskutiert, ob die GOÄ Ziffer 70 für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Ansatz gebracht werden kann und wer die Kosten dafür tragen muss. Die GOÄ Ziffer 70 ist in der Gebührenordnung für Ärzte als eine eigenständige Leistung geregelt. Dennoch begründen die Kostenerstatter ihre Ablehnung damit, dass diese Leistung keinen Beitrag zur Heilbehandlung leistet und medizinisch nicht notwendig sei. Diese Aussage ist unter Berücksichtigung der GOÄ Regularien aber nur teilweise korrekt, sodass es empfehlenswert ist sich dagegen zu wehren.
Die AU Bescheinigung wird vom Arbeitnehmer ausschließlich dafür benötigt, seine arbeitsrechtliche Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu erfüllen. Insofern ist die AU damit nur ein Nebenprodukt eines medizinisch erforderlichen Besuchs beim Arzt. Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst fehlt also die medizinische Indikation. Dennoch bleibt der Patient in so einem Fall nach § 12 Abs. 1. GOÄ zahlungspflichtig, da die Erstattung in den Versicherungsbedingungen durch den Kostenerstatter zumeist ausgeschlossen ist.
Hintergrund ist, dass im Rahmen einer Behandlung ein Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen wird. Für diesen Behandlungsvertrag sind die tariflichen Bedingungen des Versicherungsvertrags nicht bindend. Somit kommt es für die Erstattung der GOÄ Ziffer 70 nicht auf das Vertragsverhältnis an. Aus diesem Grund kann der Kostenträger seine Leistungen gegenüber dem Patienten einschränken. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der Honorarforderung des Arztes.
Die Gebührenordnung für Ärzte regelt in Abschnitt B VI den korrekten Umgang mit der Berechnung von Berichten, Briefen sowie Bescheinigungen. Unter diese Kategorie fällt u. a. die GOÄ Ziffer 70, die für eine kurze, schriftliche Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis oder auch für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) berechnet werden kann. Ein wichtiger Hinweis an der Stelle ist, dass mündliche Äußerungen des Arztes nach Abschnitt B VI GOÄ nicht berechnungsfähig sind. Werden hingegen mehrere Bescheinigungen im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes ausgestellt, ist auch eine mehrfache Berechnung der o. g. Ziffer möglich.
GÖÄ 70
Dos
-
Kurze Bescheinigung
-
Zeugnis
-
AU
-
An- oder Abwesenheitsbescheinigungen
Don’ts
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Nicht für bloße Befundübermittlung
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Nicht für das Ausstellen eines Rezeptes
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Nicht für Überweisungen und Krankenhauseinweisungen
-
Nicht für das Ausfüllen eines Konsiliarscheins
GÖÄ 75
Dos
-
Ausführliche Krankheits- und Befundberichte
-
Auch neben MRT Leistungen berechenbar
-
Konsilschein*
Don’ts
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Nicht für die bloße Weitergabe bereits erstellter Befundberichte
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Nicht für Befundmitteilungen oder einfache Befundberichte (mit der zugrundeliegenden Leistung abgegolten)
*Dem Arzt steht grundsätzlich eine Wahlfreiheit zu, ob er in Fällen, in denen der ausgefüllte Konsilschein die Voraussetzungen der GOÄ Ziffer 75 GOÄ in allen Inhalten erfüllt, diese oder die GOÄ Ziffer 60 berechnet. Tipp: Bei einem Ansatz der GOÄ Ziffer 75 mit einem 2,3-fachen Faktor fällt die Vergütung im Vergleich zur GOÄ Ziffer 60 höher aus.
Regulär sind Bescheinigungen, Zeugnisse und Berichte gegenüber dem anfordernden Patienten oder gegenüber einer sonstigen anfordernden Stelle berechnungsfähig.
Zusätzlich können Portokosten für den Versand von Berichten und Briefen gem. § 10 Abs.1 Nr.2 GOÄ berechnet werden. Dies gilt gem. § 10 Abs. 3 nicht:
-
für die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes
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für die Versendung der Arztrechnung.
Quellen:
Vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/goae-ratgeber/abschnitt-b-grundleistungen-und-allgemeine-leistungen/abgrenzung-70-75-80/
Vgl. GOÄ Kommentar von Brück, GOÄ 70 und 75 sowie Allgm. Bestimmungen

Jana Cherner
Teamleitung Erstattungsservice Ärzte & Chefärzte