
Abrechnung
Neue EBM-Ziffern für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
12. Januar 2022
Bereits Ende 2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GB-A) beschlossen das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in den GKV-Katalog aufzunehmen. Seit dem 01.01.2022 ist das Telemonitoring nun auch tatsächlich in den Praxen angekommen, indem zwölf einschlägige Abrechnungsziffern (11 Leistungspositionen und eine Kostenpauschale) in den EBM aufgenommen worden sind.
Die Methode
Das Telemonitoring ermöglicht die zeitweilige oder kontinuierliche Fernüberwachung von bestimmten (Vital-)Daten, die von kardialen (ICD, CRT-P, CRT-D) oder externen Übertragungsgeräten auf Patientenseite erfasst werden und an ein sog. TZM (ärztliches telemedizinisches Zentrum) übermittelt werden. Im TZM werden die telemedizinischen Daten überwacht. Im Sinne des GB-A erfordert das Telemonitoring die Zusammenarbeit zwischen einer/einem primär behandelnden Ärztin/Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ). Während die/der PBA für leitliniengerechte Versorgung der Versicherten zuständig ist, ist das TMZ für die (technischen) Prozesse verantwortlich, die mit dem Telemonitoring zusammenhängen (bspw. Datenerfassung, Analyse, Sichtung, Benachrichtigung an PBA). Im Regelfall erfolgt das Datenmanagement von Montag bis Freitag und kann patientenindividuell auf Wochenenden und Feiertage ausgedehnt werden.
Die Indikation
Das Telemonitoring kann bei gesetzlich Versicherten eingesetzt werden, bei denen der/die PBA folgende Bedingungen festgestellt hat:
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Es liegt eine Herzinsuffizienz nach NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40% vor.
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Die Patientin/der Patient ist Trägerin/Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P, CRT-D) oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden.
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Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt.
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Es sind keine Faktoren erkennbar, die die Gewährleistung einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Selbstmanagement der Patientin/des Patienten behindern würden.
Nach drei und erneut 12 Monaten nach Beginn des Telemonitorings muss geprüft werden, ob es weitergeführt werden soll.
Hinweis
Alle Details zur Methode, Indikation, Durchführung und Qualitätssicherung finden Sie Beschluss des GB-A zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz.
Vorteile
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Die individuelle telemedizinische Begleitung erleichtert den Versicherten den Umgang mit der Erkrankung.
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Die kontinuierliche Beobachtung der Gesundheitswerte durch medizinisches Fachpersonal gibt den Versicherten mehr Sicherheit im Alltag.
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Verschlechterungen des Gesundheitszustands können schneller erkannt und mögliche Krankenhausaufenthalte durch ein zeitnahes Management reduziert bzw. vermieden werden.
Die EBM-Ziffern
Die PBA (primär behandelnder Arzt / behandelnde Ärztin) können Leistungen im Bereich der hausärztlichen Versorgung und Kinder- und Jugendmedizin abgerechnet werden. Auch FÄ für Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie und Innere Medizin ohne Schwerpunkt können als PBA das Telemonitoring durchführen und abrechnen. Alle Leistungen des Telemonitorings werden extrabudgetär vergütet.
TMZ -Telemedizinische Zentrum
TMZ benötigen eine Abrechnungsgenehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Dann können die fünf neuen Leistungen und eine neue Kostenpauschale aus dem EBM abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffern
Die Bundesärztekammer hat im Dezember 2021 Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz beschlossen.

Meike Schmucker
LL.M. Medizinrecht
Consultant Arztmarkt, Redakteurin