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Abrechnung

Neue EBM-Ziffern für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

12. Januar 2022

Bereits Ende 2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GB-A) beschlossen das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in den GKV-Katalog aufzunehmen. Seit dem 01.01.2022 ist das Telemonitoring nun auch tatsächlich in den Praxen angekommen, indem zwölf einschlägige Abrechnungsziffern (11 Leistungspositionen und eine Kostenpauschale) in den EBM aufgenommen worden sind.

Die Methode

Das Telemonitoring ermöglicht die zeitweilige oder kontinuierliche Fernüberwachung von bestimmten (Vital-)Daten, die von kardialen (ICD, CRT-P, CRT-D) oder externen Übertragungsgeräten auf Patientenseite erfasst werden und an ein sog. TZM (ärztliches telemedizinisches Zentrum) übermittelt werden. Im TZM werden die telemedizinischen Daten überwacht. Im Sinne des GB-A erfordert das Telemonitoring die Zusammenarbeit zwischen einer/einem primär behandelnden Ärztin/Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ). Während die/der PBA für leitliniengerechte Versorgung der Versicherten zuständig ist, ist das TMZ für die (technischen) Prozesse verantwortlich, die mit dem Telemonitoring zusammenhängen (bspw. Datenerfassung, Analyse, Sichtung, Benachrichtigung an PBA). Im Regelfall erfolgt das Datenmanagement von Montag bis Freitag und kann patientenindividuell auf Wochenenden und Feiertage ausgedehnt werden.

Die Indikation

Das Telemonitoring kann bei gesetzlich Versicherten eingesetzt werden, bei denen der/die PBA folgende Bedingungen festgestellt hat:

  1. Es liegt eine Herzinsuffizienz nach NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40% vor.

  2. Die Patientin/der Patient ist Trägerin/Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P, CRT-D) oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden.

  3. Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt.

  4. Es sind keine Faktoren erkennbar, die die Gewährleistung einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Selbstmanagement der Patientin/des Patienten behindern würden.

Nach drei und erneut 12 Monaten nach Beginn des Telemonitorings muss geprüft werden, ob es weitergeführt werden soll.

Hinweis

Alle Details zur Methode, Indikation, Durchführung und Qualitätssicherung finden Sie Beschluss des GB-A zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz.

Vorteile

  • Die individuelle telemedizinische Begleitung erleichtert den Versicherten den Umgang mit der Erkrankung.

  • Die kontinuierliche Beobachtung der Gesundheitswerte durch medizinisches Fachpersonal gibt den Versicherten mehr Sicherheit im Alltag.

  • Verschlechterungen des Gesundheitszustands können schneller erkannt und mögliche Krankenhausaufenthalte durch ein zeitnahes Management reduziert bzw. vermieden werden.

Die EBM-Ziffern

Die PBA (primär behandelnder Arzt / behandelnde Ärztin) können Leistungen im Bereich der hausärztlichen Versorgung und Kinder- und Jugendmedizin abgerechnet werden. Auch FÄ für Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie und Innere Medizin ohne Schwerpunkt können als PBA das Telemonitoring durchführen und abrechnen. Alle Leistungen des Telemonitorings werden extrabudgetär vergütet.

Leistung

GOP

€-Wert

Bemerkung

Indikationsstellung inklusive Aufklärung der Versicherten

03325, 04325, 13578

7,23 €

Die Abrechnung setzt einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt sowie Aufklärung und Beratung des/der Patienten/Patientin über die Teilnahme am Telemonitoring voraus. Die GOP kann je vollendete 5 Minuten und max. 3-mal im Krankheitsfall berechnet werden.

Zusätzlicher Betreuungsaufwand eines Versicherten i.R. d. Telemonitoring (Austausch zwischen PBA und TMZ)

03326, 04326, 13579

14,42 €

Obligatorischer Leistungsinhalt ist die Kommunikation mit dem verantwortlichen TMZ. Die GOP kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.

TMZ -Telemedizinische Zentrum

TMZ benötigen eine Abrechnungsgenehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Dann können die fünf neuen Leistungen und eine neue Kostenpauschale aus dem EBM abgerechnet werden.

Leistung

GOP

€-Wert

Bemerkung

Anleitung und Aufklärung der Versicherten durch das TMZ

13583

10,70 €

1-mal im Krankheitsfall.

Telemonitoring mittels kardialem Aggregat

13584

123,93 €

1-mal im Behandlungsfall. Die Abrechnung setzt die Kommunikation mit dem/der PBA voraus, das Versenden eines Quartalsberichts an den/die PBA und die Dokumentation des Telemonitorings voraus.

Zuschlag neben der GOP 13584 für die Datenabfrage und Auswertung bei Versicherten mit kardialem Aggregat an Wochenenden und/oder Feiertagen

13585

26,48 €

1-mal im Behandlungsfall, sofern eine patientenindividuelle schriftliche Vereinbarung zwischen dem PBA und dem TMZ getroffen wurde und es eine medizinische Begründung für die Intensivierung des Monitorings gibt.

Telemonitoring mittels externer Messgeräte durch das TMZ

13586

236,59 €

1-mal im Behandlungsfall. Die Abrechnung setzt die Kommunikation mit dem/der PBA voraus, das Versenden eines Quartalsberichts an den/die PBA und die Dokumentation des Telemonitorings voraus.

Zuschlag neben der GOP 13585 für die Datenabfrage und Auswertung bei Versicherten mit externen Messgeräten an Wochenenden und/oder Feiertagen

13587

26,48 €

1-mal im Behandlungsfall, sofern eine patientenindividuelle schriftliche Vereinbarung zwischen dem PBA und dem TMZ getroffen wurde und es eine medizinische Begründung für die Intensivierung des Monitorings gibt.

Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung für das Telemonitoring durch kardiale Aggregate (GOP 13584) oder externe Messgeräte (GOP 13586)

40910

68,00 €

1-mal im Behandlungsfall.

Die GOÄ-Ziffern

Die Bundesärztekammer hat im Dezember 2021 Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz beschlossen.

Leistung

GÖÄ-Nr.

€-Wert
(1,8/2,3fach)

Bemerkung

Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement

33 analog

40,22 €

Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig

Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz

661 analog

55,61 €

Die Leistung ist 1-mal je Kalenderwoche berechnungsfähig. Im Regelfall erfolgt das Datenmanagement täglich (Montag bis Freitag). Wird die Sichtung von möglichen Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, würde dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. max. Ausschöpfung bis zum 2,5-fachen Satz – rechtfertigen.

Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz

653 analog

26,54 €

Die Leistung ist 1-mal je Kalenderwoche berechnungsfähig. Im Regelfall erfolgt das Datenmanagement täglich (Montag bis Freitag). Wird die Sichtung von möglichen Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, würde dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. max. Ausschöpfung bis zum 2,5-fachen Satz – rechtfertigen.

Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt

60 analog

16,09 €

Dieser Artikel ist von

Meike Schmucker

LL.M. Medizinrecht
Consultant Arztmarkt, Redakteurin

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