
Abrechnung
Verjährung (zahn-)ärztlicher Honorarforderungen
15. Oktober 2021
Die allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen beträgt gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 3 Jahre. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Für die (zahn-)ärztliche Honorarforderung gilt Folgendes: Der Vergütungsanspruch des Arztes wird fällig, wenn dem Patienten eine Rechnung erteilt worden ist, die den Anforderungen des § 12 GOÄ bzw. § 10 GOZ entspricht. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Leistungen ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wurden. Nicht maßgeblich ist hingegen der Zeitpunkt der (zahn-)ärztlichen Behandlung.
Wird somit beispielsweise eine im November 2021 durchgeführte Behandlung erst im Januar 2022 abgerechnet, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2022. Die Forderung würde demnach mit Ablauf des 31.12.2025 verjähren und könnte danach nicht mehr geltend gemacht werden.
Dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Erstellung einer Rechnung beginnt, sollte jedoch keineswegs als Freifahrtschein genutzt werden, um „vergessene“ Leistungen noch nach Jahren abzurechnen.
Wird dem Patienten nach der Behandlung erst Jahre später eine Rechnung erteilt, besteht die Gefahr, dass die Honorarforderung zwar nicht verjährt, aber verwirkt ist. Eine Verwirkung der Honorarforderung ist dann anzunehmen, wenn diese von dem behandelnden (Zahn-)Arzt über einen längeren Zeitraum nicht erstellt wurde und der Patient aus dem Verhalten des (Zahn-)Arztes schließen konnte, dass dieser die Forderung nicht mehr geltend macht.
Es müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Zeitmoment und das Umstandsmoment. Wie lange genau die Patienten auf die Rechnung gewartet haben müssen, damit das Zeitmoment erfüllt ist, wird von den Gerichten unterschiedlich und einzelfallabhängig beurteilt. Unter drei Jahren ist aber jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung keine Verwirkung anzunehmen. In den allermeisten Fällen kann aber wohl offenbleiben, nach welcher Zeit eine Verwirkung der Honoraransprüche eintritt, da der vielfach vorgetragene Einwand meist am Fehlen des Umstandsmoments scheitert. Denn allein aufgrund der Tatsache, dass der (Zahn-)Arzt jahrelang keine Rechnung gestellt hat, darf der Patient noch nicht darauf vertrauen, dass dieser auf das Geld verzichten werde. So hat das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 21.02.2007, Az. 2 S 623/06) entschieden, dass auch nach acht Jahren keine Verwirkung eintritt, solange es an den besonderen Umständen fehle, welche ein Vertrauen des Patienten begründen könnten, dass keine Rechnungsstellung mehr erfolgen wird. Da es aber immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, kann die Entscheidung nicht als Leitlinie verstanden werden.
Ratsam ist deshalb, die Abrechnung zeitnah vorzunehmen, um nicht Gefahr zu laufen, dem Einwand der Verjährung oder Verwirkung ausgesetzt zu sein.